Unabhängige und kritische Informationen zur Hauskrankenpflege beim NÖ HILFSWERK

Mißstände in der Hauskrankenpflege vom HILFSWERKVon acht juristischen Verfahren gegen die Exklusivserie: „Der Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals – Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich“ vom Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL, betrieben vom NÖ HILFSWERK vor dem Landesgericht Korneuburg, sind längstens bereits sieben durch den für die Serie verantwortlichen Journalisten, Walter Egon GLÖCKEL, gewonnen worden. Im letzten Verfahren wurden bereits fünf Tagsatzungen abgehalten – das Verhandlungsprotokoll der letzten Tagsatzung ist nun eingetroffen und wird hiermit vollständig veröffentlicht. Die Tagsatzung fand am 11.3.08 statt – es kam endlich erstmalig zur Einvernahme des Journalisten, der umfangreich Angaben und Aussagen zum realen Arbeitsalltag des mobilen Pflegepersonals der ÖVP-nahen Sozialeinrichtung machen konnte. (Anm.: Der Journalist war mit einer langjährigen Dienstnehmerin der mobilen Hauskrankenpflege vom NÖ HILFSWERK verheiratet, konnte während dieser Zeit ein bundesweites Netz an Informanten aufbauen und war zusätzlich selbst Jahre in leitender Position aktiv in der mobilen Alten- und Hauskrankenpflege bei einer karitativen Organisation, bis hin zur Sterbebegleitung, tätig.) Bei der nächsten Tagsatzung am 24.6.08 wird dessen Einvernahme fortgesetzt werden.

Hinweis: Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Namen u.a. von Patienten unkenntlich gemacht, bzw. abgeändert ausgewiesen. Zur Erleichterung der Verständlichkeit causaler Zusammenhänge und Erläuterungen sowie weiterführender Informationen sind ggf. Angaben durch Links redaktionell ergänzt worden.  Unterübeschriften sind zusätzlich angeführt.

Republik Österreich
Landesgericht Korneuburg
GZ: 16 Cg 108/06
Übertragung des gemäß § 212a ZPO mittels Schallträgers aufgenommenen Protokolls vom 11.3.2008

Richterin: Mag. Carolin RAK
Klagende Partei: NIEDERÖSTERREICHISCHES HILFSWERK
Beklagte Partei: Walter Egon GLÖCKEL
wegen: EUR 48.000,– sA

Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO. Verlesen wird der hg.  Akt 34 Cga 119/07t (Anm.: Zu dem Zeitpunkt dieser Tagsatzung lief noch vor dem Arbeits- & Sozialgericht Korneuburg das bezeichnete Gerichtsverfahren einer PFLEGEHELFERIN gegen das NÖ HILFSWERK wegen Anwendung sittenwidriger Auslastungsquoten, die zu massiven Lohnverminderungen führen. Das Verfahren wurde durch Schuldeingeständnis vom NÖ HILFSWERK sowie vollständiger Bezahlung der Forderungen beendet).

GLÖCKEL leht einen Vergleich nunmehr kategorisch ab

Vergleichsgespräche sind neuerlich gescheitert. (Anm.: Nach vorliegen weiterer, Erkenntnisse aus dem NÖ HILFSWERK sowie dem WIENER HILFSWERK lehnt GLÖCKEL diese kategorisch ab).

Verlesen wird das Schreiben des Zeugen Dr. Levin vom 4.3.2008. (Anm: GLÖCKEL zu diesem Vorgang live im  Interview auf Radio ORANGE 94.9)

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 6.3.2008 wird unter Hinweis auf § 257 ZPO zurück gewiesen und dem BV (Anm.: BV = Beklagtenvertreter = Anwalt GLÖCKELS [Dr. Reinhard SCHUSTER]) samt Urkunden zurück gestellt. Dies auch unter Hinweis darauf, dass die eingeräumte Sechswochenfrist längst verstrichen ist und ein Fristerstreckungsantrag nicht gestellt wurde. Im übrigen ist der Schriftsatz erst am 10.3.2008 bei Gericht eingelangt.

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 12.2.2008 wird unter Hinweis auf § 257 ZPO zurück gewiesen und dem KV (Anm.: KV = Klagevertreter = Anwalt NÖ HILFSWERK = Mag. Werner SUPPAN [= selbst ÖVP-Politiker]) zurück gestellt. Dies unter Hinweis, dass ein Präklusionsbeschluss nur in einer mündlichen Streitverhandlung gefasst werden kann und im übrigen gegenständlich kein Fall der Präklusion vorliegt.

BV legt nunmehr nachstehende Urkunden vor und zwar eine eidesstattliche Erklärung der X. Y. inklusive Beilagen, auf dfie sich Frau Y. in dieser Erklärung bezieht. Diese Urkunde wird verlesen unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./25 zum Akt genommen.

BV legt weiters vor, den Artikel „Kontinuierlicher Rechtsbruch in der mobilen Hauskrankenpflege beim NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK„. Diese Urkunde wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./26 zum Akt genommen.

Weiters wird vorgelegt eine Kompetenzliste, die Teil der zuletzt genannten Reportage ist. Diese Urkunde wird verlesen und unter Beilage ./27 zum Akt genommen.

Weiters wird vorgelegt § 7 des NÖ Landesgesetzblattes, der ebenfalls ein Teil der Reportage ist. Diese wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./28 zum Akt genommen.

Weiters wird vorgelegt eine DVD zur Reportage „rechtswidrige Medikamentenverabreichung beim NÖ HILFSWERK„. Auf dieser DVD sind Dokumente und die Nachweise für die rechtswidrige kontinuierliche Verabreichung von Medikamenten zu sehen. Diese wird unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./29 zum Akt genommen.

KV erklärt nunmehr zu den Urkunden Beilage ./25 bis ./29: KV beantragt die Zurückweisung dieser Urkunden wegen Verspätung und Verschleppungsabsicht. Darüber hinaus wird zu Beilage ./25 ausgeführt: Die eidesstättige Erklärung ersetzt keine Zeugenaussage, zu den dortigen Anlagen ./1, ./2 und ./3 und ./4 wird keine Erklärung abgegeben, zumindest vorerst keine Erklärung abgegeben, zu Anlage ./5: Echt und richtig.

Zu den Anlagen ./6 und ./7 vorerst keine Erklärung. Zu Beilage ./26: Die Richtigkeit wird unter Verweis auf das eigene Vorbringen bestritten. KV führt dazu aus, dass nach ständiger Rechtssprechung der Mediengerichte ein falscher Medienbericht (Anm.: In bereits 7 vorherigen Verfahren, die das NÖ HILFSWERK verlor konnte es keinen einzigen publizierten und beklagten Sachverhalt widerlegen) nicht durch eine Vielzahl anderer falscher Medienberichte als Wahrheitsbeweis gestützt werden könne. Zu Beilage ./27: Eine Erklärung hiezug wird vorbehalten. Zu Beilage ./28: Keine Erklärung. Zu Beilage ./29: Dieselbe Erklärung wie zu Beilage ./26.

Der Beklagte Walter Egon GLÖCKEL, geboren am 29.9.1963, Journalist, … gibt nach WE und Vorhalt des § 376 ZPO vorläufig unbeeidet vernommen an:

Die derzeit noch verfahrensgegenständlichen Artikel stammen von mir. Es geht hier konkret um die Artikel  Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich und  HILFSWERK täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen.

Wenn in dem erstgenannten Artikel steht, „dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt“, so ist das so gemeint, dass die Verantwortlichkeit nicht bei einzelnen Personen vor Ort, also bei einzelnen Mitarbeitern des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS, die auf niedrigeren hierarchischen Ebenen tätig sind, liegt, sondern vielmehr von der Landesgeschäftsstelle zu tragen sind. Dies ist auch aus dem gesamten Satz dieses Artikels, wie er auf der Seite 3 der Beilage ./C zu Beginn des zweiten Absatzes steht, zu entnehmen. Die Recherchen zu diesem Artikel haben einige Jahre umfasst. Dies nicht nur zu diesem Artikel, sondern zur gesamten Serie. Diesem sind Interviews mit ein paar Dutzend Dienstnehmern des HILFSWERKS in ganz Österreich voran gegangen und auch Interviews von Patienten und dessen Angehörigen. Des weiteren wurden mir umfangreiche dienstinterne Unterlagen übermittelt, wie zum Beispiel Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträge, Arbeitsaufzeichnungen, Patientenlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, vertraulicher Schriftverkehr und zwar interner Schriftverkehr innerhalb des HILFSWERKS und so weiter.

Der Journalist hatte durch die Ehe mit einer Dienstnehmerin Einblicke, die Anderen verborgen bleiben

Diese Unterlagen habe ich von Patienten und deren Angehörigen sowie auch von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS erhalten. Hiezu kommt, dass meine Gattin auch beim NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK Jahre lang beschäftigt war und zwar nicht in einer Standardbeschäftigung sondern sie ist [auch] mit [anderen] Arbeitsinhalten beauftragt worden. Sie hat zum Beispiel neues Personal mitgenommen und eingeschult, oder sie ist zum Beispiel auch angerufen worden, wenn ein Dienstnehmer bei einem Patienten Probleme hatte. Diese Dinge hat sie sozusagen gemanagt. Daraus habe ich natürlich auch Informationen über Betriebsabläufe, die ich sonst naturgemäß nicht hätte.

Konkret zu der Passage „dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt“ gebe ich an, dass meine Recherchen ergeben haben, dass das NIEDERÖSTERREICHISCHE HILFSWERK mit Einsatzplänen und Dienstplänen arbeitet, die nicht im Einklang mit den Landes- und Bundesgesetzen stehen. Darüber hinaus werden inhaltlich mit diesen Plänen, Dienstnehmern Leistungen aufgetragen, zu denen die sie nicht befugt sind. Hinzu kommt noch, dass diese Leistungen unter Mitwirkung der Aufsichtsorgane erbracht und auch kontrolliert werden. Dies hat auch der Zeuge LEVIN in seiner Aussage ausgesagt. Diese Umstände sind der Landesorganisation zuzuordnen. Auch bei Dienstbesprechungen werden zum Beispiel beim Patienten zu verrichtende Pflegemaßnahmen mit den Pflegekräften besprochen. Dies betrifft unter anderem auch Pflegemaßnahmen, zu denen diese gar nicht berechtigt waren. In den Pflegeberufen gibt es verschiedene Beschäftigungsgruppen, die niedrigste Beschäftigungsgruppe sind zum Beispiel NACHBARSCHAFTSHELFER. Diese dürfen nur Reinigungsarbeiten machen oder kochen und einkaufen gehen. Diese dürfen keinerlei Pflegemaßnahmen setzen.

Die gesetzliche Einteilung des Pflegepersonals in der mobilen Hauskrankenpflege

Die nächste wichtige Gruppe sind die HEIMHELFER und HEIMHELFERINNEN. Hier wird der Arbeitsinhalt vom niederösterreichischen Landesgesetz geregelt. Diese dürfen zum einen, was auch die NACHBARSCHAFTSHELFER dürfen und darüber hinaus dürfen sie unterstützend zum Beispiel bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Körperwäsche oder auch beim Ankleiden mitwirken. Diese dürfen wie gesagt, nur unterstützend mitwirken.

Die nächste Stufe sind die so genannten PFLEGEHELFER. Diese sind in Bundesgesetzen bzw. in einem Bundesgesetz verankert und zwar dort, wo auch die diplomierten GESUNDHEITSKRANKENSCHWESTERN geregelt sind. Diese haben mehr Befugnisse als die HEIMHELFERINNEN. Diese dürfen aber zum Beispiel nicht selbständig Medikamente verabreichen oder vorbereiten. Sie dürfen keine nässenden Wunden verbinden oder sonst versorgen, sie dürfen auch bestimmte Dinge bei der Körperhygiene machen, aber die letztendlich diplomierte Pflegekraft ist die DIPLOMKRANKENSCHWESTER. Die darf grundsätzlich alles, sie ist die höchstqualifizierte Kraft. Es gibt dann auch noch PHYSIOTHERAPEUTEN. Wenn ich gesagt habe, dass eine DIPLOMKRANKENSCHWESTER alles darf, so meine ich natürlich alles, was nicht einem Arzt vorbehalten ist.

Innerhalb des HILFSWERKES gib es eine so genannte Kompetenzliste, die als Richtlinie für die Durchführung der Pflegemaßnahmen Geltung hat. Daran sind ebenfalls die Leistungen angeführt, die die einzelnen Berufsgruppen in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben machen dürfen. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus.

Zu den Urkunden, die meinen Reportagen zugrunde liegen und die vor Gericht bislang nur zum Teil vorgelegt wurden, gebe ich an, dass zu sämtlichen Veröffentlichungen auch alle Bezug habenden Quellen bzw. Dokumente angeschlossen wurden. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich Journalist bin und nicht im Zuge eines Gerichtsverfahrens an die Gegenseite Urkunden übergebe, die noch nicht publizistisch verwertet wurden. In diesem Zusammenhang möchte ich auch zum Thema Zeugen angeben, dass es für mich problematisch ist, die Zeugen namentlich zu benennen, weil, als das HILFSWERK davon Kenntnis erlangt hat, dass eine namentlich bekannte Zeugin sich bereit erklärt hat, auszusagen, diese bereits am nächsten Tag dienstfrei gestellt wurde. (Anm.: Die Zeugin war mit der namentlichen Nennung einverstanden – sie selbst verklagte dann das NÖ HILFSWERK vor dem Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg und gewann) Es wurde die Schlösser auf der Dienststelle ausgetauscht und die Einsatzleiterin hat dem aktiven Personal quasi ein Redeverbot mit ehemaligen Dienstnehmern auferlegt. Bei dieser Zeugin handelt es sich um Y. Z.. Eine weitere Zeugin hat sich bereit erklärt, vor Gericht auszusagen. Es handelt sich dabei um Frau X. Y.. Bei Frau X. Y. war es so, dass diese während ihrer Tätigkeit für das NIEDERÖSTERREICHISCHE HILFSWERK auf Grund von Arbeiten, die sie eigentlich als HEIMHELFERIN nicht verrichten hätte dürfen, eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten hat. Dies war konkret beim Heben von Patienten. Während ihres Krankenhausaufenthaltes [Fehler im Protokoll – Richtig: Krankenstandes – Berichtigung wird während nächster Tagsatzung beantragt] wurde sie insgesamt sechs Mal vom NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK angerufen, wobei man sich im Zuge dieser Telefonate nicht nach ihrem Gesundheitszustand erkundigt hat, sondern lediglich gefragt hat, ob sie nicht schon kündigen möchte. Sie wurde dann letztlich vom HILFSWERK gekündigt.

Einsatzleiterin drohte mit Kündigung wenn rechtwidrige Arbeitsaufträge nicht ausgeführt werden

Die Kompetenzliste, die den Arbeitsbereich der einzelnen Dienstnehmergruppen absteckt, wurde den Dienstnehmern der Dienststelle Hainburg des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS, jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und diesen auch nicht ausgehändigt. Es gab dann einen Anlassfall mit einer Mitarbeiterin vom NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK und zwar einer PFELEGEHELFERIN, die mit Arbeiten für eine diplomierte KRANKENSCHWESTER beauftragt wurde. Aus meinen Unterlagen ersehe ich jetzt, dass diese Mitarbeiterin nicht PFLEGEHELFERIN sondern HEIMHELFERIN war. Sie wurde mit Arbeitsaufträgen des diplomierten Personals beauftragt, bekommt aber die Bezahlung als HEIMHELFERIN. Diese Mitarbeiterin hat daraufhin gesagt, dass sie, wenn sie Tätigkeiten einer diplomierten Krankenschwester ausüben muss, dass sie dann auch eine Bezahlung wie eine diplomierte Krankenschwester haben möchte. Im Zuge dieser Diskussion hat dann die Einsatzleiterin, das ist Frau ZATKO, die Kompetenzliste in Umlauf gebracht. Dies ist auch Teil der Reportage „Kontinuierlicher Rechtsbruch in der mobilen Hauskrankenpflege„. Dieser Vorfall war ca. im Mai 2005. Erst im Zuge dieses Vorfalles sind dann die Mitarbeiter des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKES darüber in Kenntnis gelangt, welche Arbeiten sie konkret verrichten dürften und welche nicht. Daraufhin hat Frau Y.Z. der Einsatzleiterin Frau ZATKO mitgeteilt, dass sie die beauftragten Arbeiten, soweit sie über die in der Kompetenzliste angeführten hinausgehen, nicht mehr verrichten wird. Daraufhin hat Frau ZATKO wörtlich gesagt: „Du kannst es Dir aussuchen, ob Du die Arbeiten machst, oder nicht. Wenn Du es nicht machst, ist das ein Kündigungsgrund, aber Du brauchst ja das Geld“.

Die Führungsorgane vom HILFSWERK kontrollieren sogar die rechtswidrige Durchführung von Pflegemaßnahmen

Dieser Druck und diese Vorgabe im Zusammenhang mit dem angewiesen sein auf den Arbeitsplatz ist der Grund dafür, dass all diese Dienstnehmer den Mund halten und diese Arbeiten auch verrichten. Die Betriebsleiterin von der Landesgeschäftsstelle hat die von den Mitarbeitern verrichteten Tätigkeiten kontrolliert und auch die leitende Gesundheitskrankenschwester. Diese sind jeweils Organe der Landesgeschäftsstelle. Diese kommen sporadisch auf die Dienststelle, um ihre Kontrolltätigkeiten zu verrichten. Diese Kontrolltätigkeiten gehen auch so weit, dass zum Beispiel die leitende Gesundheitskrankenschwester Frau KIEWEG die Mitarbeiter auch zu den einzelnen Patienten begleitet und die Pflegemaßnahmen vor Ort kontrolliert. Somit hat hier ein Organ der Landesgeschäftsstelle die rechtswidrige Ausübung von Pflegemaßnahmen kontrolliert. Es ist auch so, dass die Einsatzpläne unter Mitwirkung der leitenden Gesundheitskrankenschwester erstellt werden. Dies auch Dr. LEVIN gesagt. Diese zu verrichteten Arbeiten werden dann auch jeweils bei den Dienstbesprechungen besprochen. Bei diesen Dienstbesprechungen ist eine leitende GESUNDHEITSKRANKENSCHWESTER oder bzw. und die BETRIEBSLEITERIN und die EINSATZLEITERIN anwesend. All diese Personen müssen somit darüber in Kenntnis gewesen sein, dass Mitarbeiter Leistungen verrichten, zu denen sie laut Gesetz nicht befugt sind.

Dienstnehmer haben verständlicher Weise Angst um ihren Arbeitsplatz – Glöckel sagte Quellenschutz zu

Das Problem Zeugen unter anderem auch für dieses Verfahren zu gewinnen, ist jenes, dass diese Zeugen und eben auch meine Quellen ja zugeben, dass sie im Zuge ihrer Pflegemaßnahmen rechtswidrig agiert haben und für den Fall, dass sie dies offiziell zugeben, Angst um ihre Zukunft haben, weil sie diesfalls ja keinen anderen Job mehr bekommen würden. Bei Frau X. Y. und Y. Z. ist es insofern anders, als sie ja nicht mehr beim HILFSWERK tätig sind, bzw. schon in Pension sind.

Ich habe in diesem Zusammenhang zwei Patientenlisten, das sind vertrauliche Dokumente vom NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK, datiert mit 21.8.2003 und 24.11.2003 her genommen und dort ist zum Beispiel beim Patienten A.B. als Besonderheit markiert, dass jeden Tag eine diplomierte KRANKENSCHWESTER bei ihm zu erscheinen hat. DKP bedeutet diplomiertes Krankenpersonal, heute wird das diplomierte GESUNDHEITSKRANKENSCHWESTER genannt. In weiterer Folge der Dienstplan der 27. Kalenderwoche bei den Markierungen links, sieht man, welche diplomierten Mitarbeiter hier tätig sind. Am Donnerstag den 4.7.2005 war von vier Diplomierten keine im Dienst. Herrn A.B. findet man auf der zweiten Seite rot umrandet und zwar bei einer PFLEGEHELFERIN. Zu diesem Zeitpunkt hat es nur vier diplomierte Mitarbeiter gegeben und diese waren allesamt an diesem Tag nicht im Dienst. Dies ist für mich verantwortungslos gegenüber dem Patienten, weil es keinen Arbeitstag gibt, an dem nicht ein diplomiertes Pflegepersonal Leistungen bei einem Patienten zu verrichten hätte.

GLÖCKEL legt zahlreiche vertrauliche Dienstpläne zur Dokumentation über die gesetzeswidrige Beauftragung an nicht zuständiges Pflegepersonal vor

Weiters habe ich einen Dienstplan vom 24.11.2003. Auch hier ist der Patient A.B. an Stelle bei einer diplomierten KRANKENSCHWESTER wiederum von einer PFLEGEHELFERIN betreut worden. Dies ist auf dem Dienstplan der 49. Woche unten zu ersehen. Weiters ein Dienstplan der 30. Woche im Jahr 2006. Hier ist wiederum der Patient A.B. zu finden, dessen Gesundheitszustand sich zwischenzeitig auch verschlechtert hat. Dieser Patient ist hier insgesamt drei Mal bei PFLEGEHELFERIN eingeteilt worden. In der 31. Woche ist er vier Mal bei PFLEGEHELFERIN eingeteilt worden. In der 53. Kalenderwoche im Jahr 2004 findet sich der Patient A.B. ebenfalls wieder bei einer PFLEGEHELFERIN. Der Patient wurde hier bereits mehrmals täglich aufgesucht. Er ist wund gelegen und hatte einen offenen Dekubitus der mit Wachssystem behandelt wurde. Das ist eine Tätigkeit, die nur dem diplomierten Personal vorbehalten ist. Im Jahr 2005 und zwar in der zweiten Woche findet sich die Behandlung von Herrn A.B. zwei Mal bei einer PFLEGEHELFERIN und zwei Mal bei einer HEIMHELFERIN. Die dritte Woche im Jahr 2005 wurde Herr A.B. zwei Mal von einer PFLEGEHELFERIN betreut. In der dritten Woche 2005 ein Mal von einer PFLEGEHELFERIN, vier Mal von einer HEIMHELFERIN. In der 20. Woche 2005 wurde er einmal von einer HEIMHELFERIN betreut. Es handelt sich bei diesen vorgelegten Dienstplänen um von mir wahllos entnommene Dienstpläne. Ich habe hier einen Patienten heraus genommen, um aufzuzeigen, dass über Jahre hindurch das Pflegepersonal beauftragt worden ist, bei diesen Patienten Pflegemaßnahmen vorzunehmen, zu denen sie nicht nur nicht berechtigt gewesen sind, sondern wo in der Patientenliste ausdrücklich gestanden ist, dass diese Arbeit nur diplomiertes Pflegepersonal verrichten darf.

Das Pflegepersonal vom NÖ HILFSWERK hat in zahlreichen Interviews die Durchführung zuvor bestätigt

Zur letzten Seite dieses Urkundenkonvoluts gebe ich an, dass Herr C.D., bei dem als Besonderheit in der Betreuungsliste „Montags baden“ eingetragen ist. Hier wurde Herr C.D. wie aus dem Dienstplan der 40. Woche 2003 zu ersehen ist, von einer HEIMHELFERIN gebadet. Diese Urkunden, auf die ich Bezug genommen habe, kann ich dem Gericht als Konvolut vorlegen. Dieses Urkundenkonvolut wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./30 zum Akt genommen.

KV erklärt hiezu: Erklärung zur Echtheit vorbehalten, zur Richtigkeit wird unter Hinweis auf das eigene Vorbringen bestritten, insbesondere wird darauf hingewiesen, dass kein einziger der vorgelegten Dienstpläne mit den Zeiträumen der beiden Kundenlisten überein stimmt und darüber hinaus sich dadurch nicht ergibt, dass eine HEIMHILFE zu jemanden geschickt wird, dass sie auch für sie kompetenzwidrige Maßnahmen verrichtet hat. Bestenfalls ergibt sich daraus, dass keine DIPLOMKRANKENSCHWESTER an diesem Tag entsandt wurde. Aus dem letzten angesprochenen Blatt ergibt sich auch nicht, dass Frau W. Herrn A.B. gebadet hat. Wie der Zeuge LEVIN ausgesagt hat, kommt es auch durchaus vor, dass unterschiedlich qualifizierte Mitarbeiter zu denselben Patienten geschickt werden, weil sie andere Maßnahmen setzen.

Der Beklagte gibt fortgesetzt vernommen an:

Zu den Ausführungen des Herrn KV gebe ich an, dass es zwar richtig ist, dass an einem Tag verschiedene Mitarbeiter verschiedener Mitarbeitergruppen zu ein und dem selben Patienten entsandt werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass der Arbeitsauftrag üblicherweise bis auf minimale Abweichungen immer derselbe ist. Aus dem Dienstplan für die 31. Woche 2006 aus der Beilage ./30 ist zum Beispiel bei S.T., einer PFLEGEHELFERIN zu ersehen, dass sie am Dienstag beim Patienten K. die Medikamente vorzubereiten hatte. Dies ergibt sich aus den Worten „nur“ M, was bedeutet nur Medikamente. Diese Tätigkeit dürfte eine PFLEGEHELFERIN nicht verrichten. Wenn ich im zweiten Absatz der dritten Seite der Beilage ./C auch die Verantwortlichkeit der Bundesgeschäftsstelle angesprochen habe, so gebe ich hiezu an, dass sich diese permanent im Hinblick auf Pflegesachen für ganz Österreich zu Wort meldet. Diese stellen auch Forderungen für die einzelnen Bundesländer auf politischem Wege. In der Öffentlichkeit präsentiert sich das HILFSWERK als Gesamtorganisation. Die einzelnen Personen unterscheiden hier nicht zwischen den einzelnen Landesorganisationen und der Bundesorganisation. Die meisten Leute wissen nicht einmal, dass es sich hier um einen Verein handelt. Aus diesen Gründen habe ich hier die Bundesgeschäftsstelle auch genannt. Wenn der Zeuge LEVIN gesagt hat, dass die Bundesgeschäftsstelle völlig losgelöst von den Landesgeschäftsstellen ist, so gebe ich hiezu an, dass dieser gesagt hat, dass die Bundesgeschäftsstelle Lobbying betreibt. Über Vorhalt des Protokolles vom 12.9.2007 (ON 26 Seite 5 des Protokolles letzter Absatz) gebe ich an, dass die Öffentlichkeit, wenn sich zum Beispiel Herr KARAS zu Wort meldet, nicht unterscheidet, Bundesorganisation oder Landesorganisation, sondern für die Öffentlichkeit ist es das HILFSWERK.

Im Übrigen gebe ich zur diesbezüglichen Aussage des Zeugen Dr. LEVIN an, dass ich davon überzeugt bin, dass der Informationsfluss von den einzelnen Landesorganisationen zueinander und auch im Zusammenhang mit der Bundesorganisation durchaus funktioniert. Weiters gebe ich hiezu an, dass Dr. LEVIN hier nicht angeführt hat, dass den Dienstleistungseinrichtungen jeweils lokale Vereine beigefügt sind. Diese sind überwiegend auch mit ÖVP-Mitarbeitern in den einzelnen Führungsebenen besetzt.

Zu dem ebenfalls auf der dritten Seite der Beilage ./C befindlichen Satz, wonach es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt, gebe ich an, dass auch hier der gesamte Satz zu sehen ist und nicht nur diese einzelnen Worte dieses Satzes. Man will hier alles so darstellen, als würde es sich jeweils nur um Einzelfälle handeln. Ich habe dazu ausgeführt, dass wir dennoch der Auffassung sind, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt.

Dienstnehmer haben im Falle der Erkrankung am Wochenende selbst für Personalersatz zu sorgen!

Es gibt hier zum Beispiel eine Dienstanweisung vom 13.1.2003, diese ist als Anlage 3 der Beilage ./25 beigefügt und zwar im dortigen Punkt 6.) heißt es, dass ein Mitarbeiter, falls er am Wochenende erkrankt, für die Übernahme seiner Dienstzeit durch eine andere Mitarbeiterin selbst verantwortlich ist. Dies stellt in der Praxis insofern eine Katastrophe dar, weil es zur Folge hat, dass Dienstnehmer die nur verkühlt sind oder eine leichte Grippe haben, ihre Arbeit weiter ausüben und nicht krank zu Hause bleiben. Hier muss man insbesondere berücksichtigen, dass diese Mitarbeiter ja wiederum kranke Menschen betreuen. Zahlreiche Mitarbeiter aus verschiedenen Landesorganisationen haben mit mitgeteilt, dass sie selbstverständlich arbeiten gehen, wenn sie krank sind, solange sich nicht wirklich schwer fiebrig zu Hause im Bett liegen und nicht mehr können. Mit 38 Grad Fieber zum Beispiel gehen diese Mitarbeiter weiter arbeiten.

GF Mag. Gunther HAMPEL hat selbst als Fachgruppenleiter daran mitgewirkt, daß eigene Dienstnehmer Zeiten nicht bezahlt bekommen

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Auslastungsquoten habe ich zum Beispiel an Hand von Dienstplänen gesehen, dass es Mitarbeiter gibt, die zum Beispiel drei Stunden arbeiten, dann eine Stunde frei haben und dann wieder zwei oder drei Stunden arbeiten, was bedeutet, dass diese Mitarbeiter um die Bezahlung dieser einen Stunde, in der sie frei haben, umfallen. Mir wurde diesbezüglich jedoch mitgeteilt, dass dies gesetzlich im Kollektivvertrag so verankert ist. Ich habe daraufhin recherchiert und habe gesehen, dass Mag. Gunther HAMPEL vom NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK, der dort in Führungsebene beschäftigt ist, an diesem Kollektivvertrag mitgewirkt hat. In der Organisation der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheit und Sozialberufe (BAGS) der Vorsitzende der Fachgruppenleiter für Gesundheit und soziale Dienste ist. Laut NIEDERÖSTERREICHISCHER ARBEITERKAMMER bzw. dortigen Juristen sind diese für diesen Kollektivvertrag verantwortlich. Das bedeutet für mich, dass die Pflegeorganisationen selbst darauf trachten, dass sie mehr Profit für sich heraus holen als für die Dienstnehmer.

Um neuerlich auf „die Spitze des Eisberges“ zurück zu kehren, führe ich wiederum an, dass in einer Vielzahl von Fällen den Dienstnehmern Arbeitsaufträge erteilt wurden, zu denen sie laut Gesetz nicht befugt sind, schon allein daraus ist zu ersehen, dass es sich hier lediglich um die Spitze des Eisberges handelt. Ein weiterer Punkt ist, dass man Dienstnehmern Lohngelder vorenthält unter Vortäuschung von Umständen, die sie zur Annahme kommen lassen, dass diese Vorgangsweise rechtens sei. Auch hier komme ich gleich zu dem letzten Punkt des Klagebegehrens, nämlich „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen„. Hiezu gebe ich an, dass die Dienstnehmer ihren Dienst verrichten und die geleisteten Stunden aufschreiben und dann auch danach abgerechnet wird. Nach der ersten Abrechnung wird diesen dann erst mitgeteilt, dass sie eine  Quote von einer bestimmten Prozentpunkteanzahl zu erreichen hätten. Und dass die Stundenaufzeichnungen so nicht in Ordnung seien, weil zu viele Stunden geschrieben werden und aus diesem Grund die Auslastung nicht stimmen würde. Es wird den Dienstnehmern mitgeteilt, dass sie eben diese bestimmte Quote zu erreichen hätten. Diese Dienstnehmer, die erstmals das Wort Auslastungsquote hören, gehen davon aus, dass diese Vorgangsweise rechtens sei und dass sie sich an dieser Quote auch zu halten haben. Dies vor allem auch deshalb, weil das Nichterreichen der Auslastungsquoten ja auch mit Sanktionen verbunden war, zum Beispiel wenn ein Dienstnehmer eine Wochenarbeitszeitverpflichtung von 25 Stunden zu erbringen hatte und sie wollte eine Aufstockung auf 30 Stunden, so ist ihr dies damit verwehrt worden, dass sie nicht einmal die Auslastungsquote erreicht.

Es wurde den Dienstnehmern von der Betriebsleiterin und auch der Einsatzleiterin zum Beispiel im Zuge der Dienstbesprechung aber auch außerhalb von diesen mitgeteilt, dass, wenn sie die Auslastungsquoten nicht erreichen, dass sie diesfalls weniger Fahrtzeiten schreiben sollen. Frau SCHERBICHLER hat einmal sogar gesagt, dass in dem Fall auch keine Fahrzeiten aufgeschrieben werden sollen. Es wurde den Dienstnehmern somit mitgeteilt, dass sie nicht auf Arbeitszeit in dem Umfang aufschreiben dürfen, weil sie dem Tatsächlichen auch entsprochen hätte. Aus der Formel der Auslastungsquote wie sie auf der vierten Seite der Beilage ./8 oben dargestellt ist, ergibt sich für mich, dass das HILFSWERK die Entlohnung der Dienstnehmer an die eigenen Einnahme gekoppelt hat. Die Täuschung, wie sie in der Überschrift der Beilage ./8 genannt ist, liegt für mich darin, dass das HILFSWERK durch die Summe der Maßnahmen wie zum Beispiel eben das Aushängen der Auslastungsquoten, das Zitieren zu Mitarbeitergesprächen, wenn diese nicht erreicht werden, durch das öffentliche Anprangern in Dienstbesprechungen, wenn diese Quoten nicht erreicht werden und dann auch mit Sanktionen, wie zum Beispiel der Verweigerung der Aufstockung der Arbeitszeit, das durch all diese psychologischen Druckmittel den Dienstnehmern des HILFSWERKS vorgetäuscht wird, dass diese Maßnahmen bzw. diese Auslastungsquoten rechtens sind.

In dem Parallelverfahren hg. 34 Cga 119/07t geht es nun im Wesentlichen darum, ob diese Vorgangsweise sittenwidrig ist. Wenn nunmehr das HILFSWERK behauptet, dass die in den Dienstplänen angegebenen Zeiten die den einzelnen Patienten zugeordnet sind, diese Fahrtzeiten bereits inkludieren, so steht dies im Widerspruch zu den firmeninternen vertraulichen Patientenlisten, den genau diese Zeiten als Betreuungszeiten ausweisen. Dies ist aus der Beilage ./30 ebenfalls ersichtlich.

Insgesamt halte ich sämtliche klagsgegenständlichen Behauptungen nach wie vor für richtig und auch der Wahrheit entsprechend. Ich habe in diesem Zusammenhang auch eine Aufstellung der Arbeitsverrichtungen einer HEIMHELFERIN an einem Tag veröffentlicht und zwar ist dies aus der Beilage ./26, vierte Seite folgende, ersichtlich. Aus dieser Auflistung ergeben sich insgesamt an einem Arbeitstag bei vier Patienten 22 Gesetzesverstöße. Dies untermauert weiter meine Behauptungen. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen Dr. LEVIN und zwar Protokoll der mündlichen Streitverhandlung vom 12.9.2007 Seite 3 unteres Drittel, wonach man von der kleinsten Einheit Hainburg nicht auf andere Einheiten schließen kann, so gebe ich hiezu an, dass das insofern nicht richtig ist, weil meine Recherchen das ganze Bundesgebiet betroffen und umfasst haben. Über Vorhalt der Seite 5 letzter Satz dieses Protokolles gebe ich an, dass sich nicht sagen kann, ob es einen Einfluss oder Einblick von einer Landesorganisation in die andere gibt, oder auch vom ÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK auf die einzelnen Landesorganisationen. Ich gehe aber davon aus, dass es jedenfalls eine Kommunikation zwischen diesen Organisationen gibt.

Auch der Fall in dem einer Dienstnehmerin Arbeitszeiten im Zeitprotokoll gestrichen wurden ist GLÖCKEL bekannt

Über Vorhalt der Aussage des Zeugen Dr. LEVIN zu den Auslastungsquoten (Seite 7 des Protokolls vom 12.9.2007 Mitte folgende und zwar bis Seite 8 des Protokolls Mitte) gebe ich an, dass diese Auslastungsquoten für mich sehr wohl Bestandteile der Lohnabrechnung darstellen. Wenn Dr. LEVIN angibt, dass die einzige Grundlage für die Lohnabrechnung der jeweilige Arbeitszeitnachweis ist, der von dem Mitarbeiter ausgefüllt wird, so gebe ich hiezu an, dass dieser Arbeitsnachweis zum Teil auch, zumindest ist mir ein solcher Fall bekannt, von der Einsatzleiterin gestrichen wurde. In diesem konkreten Fall hat die Dienstnehmerin dann nur die reinen Dienstleistungen am Patienten abgegolten bekommen. In diese Arbeitszeitnachweise durften ja schon nur noch die berichtigten Zeiten eingetragen werden. Dies hat alle Dienstnehmer betroffen. Teilweise war es so, dass zum Beispiel, wenn eine Dienstnehmerin fünf Stunden Betreuungszeit hatte, sie auf ihrer Lohnabrechnung auch nur fünf Stunden bezahlt bekommen hat. Die Stunden- und Lohnabrechnungen gehen jeweils über die Einsatzleiterin. Diese hat zumindest in manchen Fällen Aufzeichnungen, die für sie nicht gepasst haben bzw. für sie nicht in Ordnung waren, aus welchen Gründen auch immer, „berichtigt“.

Nach dieser Tagsatzung gestand das NÖ HILFSWERK die sittenwidrigen Auslastungsquoten im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg ein

Manche Dienstnehmer haben sich um diese Dinge dann gar nicht mehr gekümmert und haben einfach, um sich diese Auseinandersetzungen mit der Einsatzleiterin zu ersparen, gleich gar keine Fahrzeiten mehr geschrieben. Diese Auseinandersetzungen haben jedoch nicht nur die Einsatzleiterin, sondern auch die Betriebsleiterin betroffen bzw. waren auch mit dieser zu führen. Dies hat im Wesentlichen jeder Dienstnehmer für sich selbst anders geregelt. Es hat manche gegeben, die eben dann keine Fahrtzeiten mehr geschrieben haben oder andere nur in geringeren Umfang. Bis zu dem Zeitpunkt der Recherchen sind die Dienstnehmer aber allesamt davon ausgegangen, dass es rechtens ist, dass verlangt werden kann, dass keine oder nur noch reduzierte Fahrzeiten aufgeschrieben werden.

GLÖCKEL als Journalist schützt seine Quellen – das Gesetzt berechtigt ihn dazu

Über Befragen, welcher Vorgesetzte wann zu welchem Dienstnehmer gesagt hat, dass er geleistete Arbeitszeiten oder Fahrzeiten nicht verrechnen darf oder soll, gebe ich an , dass unter anderem die Einsatzleiterin der Dienststelle Hainburg Frau ZATKO, weiters die Betriebsleiterin Frau SCHERBICHLER, der Landesgeschäftsstelle vom NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK in St. Pölten. Diese haben das zu zahlreichen Dienstnehmern in den vergangenen Jahren gesagt, unter anderem auch zu Y.Z. und auch X.Y.. Sie haben dies auch zu zahlreichen anderen Dienstnehmern gesagt. Auf Grund der restriktiven Vorgangsweise seitens des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS wie Dienstfreistellung, Schlösser austauschen, Redeverbot und dergleichen wurde diesen weiteren Zeugenquellen jedoch Schutz zugesichert. Mir ist auch bekannt, dass ein anderer Vorgesetzter einer anderen Dienststelle außer Hainburg dies gesagt hat. Würde ich den Namen preis geben, würde die Dienststelle herausgefunden werden können, und danach würde sich das gesamte Prozedere, wie es hier gegenständlich ist auch auf dieser Dienststelle bzw. im Zusammenhang mit dieser Dienststelle abspielen. Ich könnte auch zahlreiche Dienstnehmer von anderen Dienststellen diesbezüglich nennen bzw. auch diesen wie aus den bereits angegebenen Gründen Quellenschutz zugesichert worden.

Einen konkreten Fall, in dem einem Dienstnehmer verrechnete und aufgeschriebene Stunden nicht ausbezahlt würden, kann ich nennen. Dies ergibt sich durch die Forderung der ehemaligen Beschäftigten X.Y. Diese hat wegen der unterlassenen Lohnzahlungen mittels Rechtschutz der ARBEITERKAMMER NIEDERÖSTERREICH Nachforderungen in der Höhe von knapp 4.000.- Euro, die sich aus der Anwendung der Auslastungsquoten resultieren, nachgefordert. Nach Korrespondenz und Aufschlüsselung der Forderung hat das Hilfswerk 2.000.- Euro mit Vergleich vom 25.1.2008 an die ehemalige Dienstnehmerin X.Y. bezahlt.

Dies ergibt sich aus der eidesstättigen Erklärung samt Anhang Beilage ./25. Somit ist der Nachweis erbracht, dass das NIEDERÖSTERREICHISCHE HILFSWERK bezüglich der Auslastungsquoten Lohnzahlungen den Dienstnehmerin im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege rechtwidrig vorenthalten hat. Über Befragen, ob Frau X.Y. die im Nachhinein geforderte Arbeitszeit auch ursprünglich bereits aufgeschrieben und verrechnet hat, gebe ich an, dass ich dies derzeit nicht beantworten kann. Sie hat dies ja nicht dürfen. Dies wurde von der Einsatzleiterin der Dienststelle Hainburg Frau ZATKO und von der Betriebsleiterin Frau SCHERBICHLER verboten. Über Befragen, welche Zeugen in der von mir geschilderten Art unter Druck gesetzt wurden, gebe ich an, dass sämtliche Dienstnehmer der Dienststelle Hainburg massiv unter Druck gesetzt wurden und zwar unabhängig davon, ob sie meine Quellen waren oder nicht. Ich weiß, dass auf der Dienststelle Hainburg ein Schloss ausgetauscht wurde. Es handelt sich konkret um ein Türschloss zum Büro. Über Befragen, ob es sich um das Büro einer bestimmten Dienstnehmerin gehandelt hat, oder um ein Büro der Einsatzleitung: Hiezu möchte ich keine Angaben machen. (Anm.: Die Einvernahme Glöckels dauerte bereits 3 Stunden – wegen seines durch Unfälle beeinträchtigten Gesundheitszustandes, stand er an der Grenze der Konzentrationsfähigkeit. [Bescheinigte Invalidität] Eine Pause wurde nicht eingeräumt. Der Anwalt vom HILFSWERK versuchte ihn zu diesem Zeitpunkt in Widersprüchlichkeiten zu verstricken – übrigens wurde diese Aussage schon im Zuge dieser Einvernahme gemacht) Alle Dienstnehmer der Dienststelle Hainburg wurden unter Druck gesetzt. Zu dem Zeitpunkt als meine Serie bekannt wurde, wurden die Dienstnehmer der Dienststelle Hainburg insofern unter Druck gesetzt, als ihnen untersagt wurde, mit ehemaligen Mitarbeitern zu sprechen.

Ich kann jetzt nicht mehr angeben, ob ich eingangs gesagt habe, dass Zeugen unter Druck gesetzt wurden oder Dienstnehmer. Ich habe jedenfalls gemeint, dass Dienstnehmer der Dienststelle Hainburg unter Druck gesetzt wurden. Wenn ich Zeugen gesagt habe, so war das ein falscher Ausdruck. In Bezug auf die Frau Y.Z. gebe ich an, dass in dem Moment, als das HILFSWERK erfahren hat, dass sie eine meiner Quellen ist, sie dienstfrei gestellt wurde.

Befragt, was ich von all meinen Aussagen selbst aus Eigenem wahrgenommen habe, gebe ich an, dass meine Aussagen großteils aus den Arbeitsaufzeichnungen und Dienstplänen zu ersehen sind. Darüber hinaus habe ich auch als Angehöriger einer Beschäftigten, nähmlich X.Y., Wahrnehmungen gemacht. Unter anderem, dass sie Wochen lang kein Wochenende zu Hause war, also dass das Familienleben stark beeinträchtigt ist, dass sie krank arbeiten gegangen ist und auch ihre Kolleginnen. Auch dies habe ich zum Teil mitbekommen, weil diese zum Teil auch bei uns zu Hause waren.

KV und BV geben bekannt, dass noch zahlreiche Fragen an den Beklagten zu stellen sind bzw. von ihnen gestellt werden wollen, was heute auf Grund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich ist.

BV beantrag die Einvernahme der Frau X.Y., Angestellte, xxx zum Beweis der inkorrekten Lohnabrechnungen und der rechtswidrigen Arbeitsaufträge durch die Klägerin.

KV spricht sich gegen diesen Zeugenbeweis aus (Anm.: Das NÖ HILFSWERK fürchtet sich, wie auch in dem mittlerweile gewonnen Verfahren vor dem Arbeits- & Sozialgericht Korneuburg, das umfangreiche weitere Gesetzesbrüche durch eine eigene Dienstnehmerin als Zeugin so in die Öffentlichkeit gelangen können) und beantragt dessen Zurückweisung und zwar wegen Verspätung und Verschleppungsabsicht. Sämtliche Beweisthemen um die es geht, waren bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bzw. der Klagebeantwortung bekannt. Ebenso, dass die Zeugin X.Y. darüber Bescheid weiß. Hilfsweise beantragt der KV Kostenseparation.

BV erklärt hiezu, dass es sich bei der Zeugin X.Y. um eine wesentliche Zeugin handelt, deren Einvernahme auch den bisherigen Verfahrensverlauf keineswegs beeinträchtigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hätte die Zeugin X.Y. ohnedies im bisherigen Prozessprogramm noch nicht untergebracht werden können.

Festgehalten wird, dass abgesehen von der ergänzenden Einvernahme des Beklagten in der nächsten mündlichen Streitverhandlung weiters noch der Zeuge  Mag. SCHABATA einvernommen werden soll. Da dessen Einvernahme ebenfalls sehr umfangreich werden wird, wird von weiteren Ladungen für die mündliche Streitverhandlung abgesehen.

Sohin wird die Tagsatzung auf Ersuchen des Beklagten der in nächster Zeit zwei Krankenhausaufenthalte haben wird, auf den 24.6.2008, 9 Uhr 15 bis 12 Uhr, Zimmer 108 / 1. Stock, erstreckt.

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090806

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