Was wir im Teil 1 zum Thema der Arbeitszeitberechnung durch Anwendung von „Auslastungsquoten“ vom HILFSWERK unter Heranziehung von fiktiven Arbeitszeiten zur Erläuterung präsentierten, wird in dieser Veröffentlichung durch Realbeispiele dargestellt. Es handelt sich bei dem ersten Fall um einen Arbeitstag einer mobilen Pflegehelferin, die von der Einsatzleitung ihrer Dienststelle an einem Werktag mit einer Sollarbeitszeit von 5 Arbeitsstunden sechs pflegebedürftige Personen in vier von der Dienststelle unterschiedlichen Ortschaften zu betreuen hatte. Der Arbeitstag war im Sommer 06 – dies als Anmerkung zu Fahrt- & Wegzeiten.
Legende: Fahrt = Nettofahrzeit | WZ = Wegzeit (Kfz Starten/Abstellen – Ein-/Ausparken – zum/vom Objekt) | Betreuungszeit = eingetragene Betreuungszeit der Pflegehelferin in den Arbeitsaufzeichnungen beim Patienten.
* Es entspricht dem normalen Durchschnitt, daß im mobilen Pflegedienst beim HILFSWERK Dienstpläne erstellt werden, die zeitliche Abstände zwischen zu betreuenden Personen aufweisen, die dann nicht entlohnt werden. Dies ist durch den Kollektivvertrag gesetzlich gedeckt, diesen „Zustand“ und daraus resultierende Auswirkungen werden wir in einer gesonderten Reportage behandeln.
Laut Arbeitszeitprotokoll und auch erfolgter Entlohnung wird der Dienstnehmerin für diesen Arbeitstag eine faktische Arbeitszeit von 5 Stunden eingetragen. In Wirklichkeit hatte diese jedoch für den Arbeitsauftrag vom Dienstbeginn bis Dienstende tatsächlich einen Zeitaufwand, den sie für das HILFSWERK leistete, von 394 Minuten = 6 Stunden und 34 Minuten. Hätte sie nun diese Arbeitszeit auf dem Arbeitsnachweis eingetragen, wäre eine „Auslastungsquote“ (Beschreibung & Berechnung) von nur 68,49 % erreicht worden. Um die Quote der Pflegehelferin zu erfüllen, konnte sie dann nur 30 Minuten zuzüglich der Betreuungszeit ausweisen und hat somit alleine an diesem Arbeitstag 1 Stunde und 4 Minuten unentgeltlich für das HILFSWERK gearbeitet.
Mit dem nächten Beispiel weisen wir einen Arbeitstag nach, bei dem es trotz einer Realarbeitszeit von 5 Stunden und 35 Minuten durch Anwendung des „Auslastungsquotenschlüssels“ zu einem Fehlbestand (!) in der Sollarbeitszeit gekommen ist.
Auslastungsquoten reglementieren das Einkommen beim HILFSWERK
In diesem weiteren Realbeispiel (siehe: HILFSWERK täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen), das aus dem Dienstplan und Zeitprotokoll einer mobilen Pflegehelferin des NÖ HILFSWERK entnommen wurde, stellen wir unter Beweis, daß durch Anwendung des „Auslastungsquotenschlüssel“ eine Dienstnehmerin, deren Beispiel stellvertretend für das gesamte mobile Pflegepersonal der „caritativen Einrichtung“ steht, schier Unfassbares zur Folge hat. So wurde der Beschäftigten nach Firmenunterlagen die Betreuung an einem Arbeitstag von 6 Personen vorgegeben. Die Sollarbeitszeit von 5 Stunden ist im Zeitprotokoll explizid ausgewiesen. Die mobile Pflegehelferin hatte einen tatsächlichen Zeitaufwand für diese Dienstverrichtung von 5 Stunden und 21 Minuten. Nachdem sie jedoch ihre Arbeitszeit nur nach der vorgegebenen „Auslastungsquote“ für PflegehelferInnen: 90 Prozent (HeimhelferInnen 92 % diplomiertes Pflegepersonal 85 %) verrechnen darf, kam an diesem Arbeitstag 1 Stunde und 15 Minuten als Minuszeit ins Protokoll. Klartext: Obwohl die Arbeistkraft vom HILFSWERK um 21 Minuten mehr gearbeitet hat, als sie eigentlich laut Einsatzplan mußte, erreichte sie die Sollzeit nicht (siehe Faksimile des Zeitprotokolls li.o.). Hätte die Dienstnehmerin die tatsächlich von ihr aufgebrachte Arbeitszeit dem HILFSWERK verrechnet, was sie nachweislich ja gar nicht kann/darf (siehe Bericht) so wäre die Auslastungsquote für diesen Tag 65,4 % gewesen. So bekam sie für diesen Arbeitstag lediglich 3h 45 Min vergütet.
[seamless-donations] (5-10-06)