Vernichtendes Urteil des Gerichtes zur mobilen Hauskrankenpflege vom HILFSWERK

Gerichtsurteil zur mobilen Krankenpflege und Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk

Nach über 3-jährigem Gerichtsprozeß vor dem Landesgericht Korneuburg zur letzten Klage vom NÖ HILFSWERK (in 7 vorangegangen Verfahren unterlag das HILFSWERK bereits) gegen den Prolog zur Exklusivserie von DER GLÖCKEL über Gesetzesbrüche und Pflegeskandale in der mobilen Hauskrankenpflege, hat der der ÖVP zuzuordnende Sozialverein seine 8. Niederlage vorliegen. Unter der Aktenzahl 16 Cg 108/06w hat die vorsitzführende Richterin, Mag. Caroline RAK nach acht Tagsatzungen im Namen der Republik Österreich ein Urteil abgefaßt, das nicht nur die Publizierungen des für die Serie verantwortlichen Journalisten bestätigt, sondern auch ausweist, daß beispielsweise die Zeugin vom NÖ HILFSWERK, Ing. Eva ZATKO bei ihrer Einvernahme gelogen hat.

In Folge das vollständige Urteil. (Seitlich ausgerichtete Überschriften beziehen sich abschnittsweise auf den Themenkern und wurden redaktionell eingefügt)

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carolin Rak in der Rechtssache der klagenden Partei NÖ Hilfswerk, Ferstlergasse 4, 3100 St. Pölten, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, wider die beklagte Partei Walter Egon Glöckel, xxx, vertreten durch Dr. Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg an der Donau, wegen zuletzt EUR 48.000.- (Unterlassung EUR 40.000.-, Widerruf EUR 8.000.-) nach öffentlicher und mündlicher Streitverhandlung zu Recht:

1.1 Das Klagebegehren der Beklagte sei schuldig, ab sofort das Aufstellen und/oder Verbreiten der nachstehenden Äußerungen und/oder gleichsinniger Äußerungen in Bezug auf die klagende Partei bei Exekution zu unterlassen:

a) „Ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt.“

b) „Auch wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen werden, die durch die umfassenden Aussagen unterschiedlicher Personen als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt.“

c) „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen.“;

wird abgewiesen.

1.2 Das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, ab sofort das Aufstellen und/oder Verbreiten der nachstehenden Äußerungen und/oder gleichsinniger Äußerungen in Bezug auf die klagende Partei und die bei dieser herrschenden Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter bei Exekution zu unterlassen:

a) „Ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt.“

b) „Auch wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen werden, die durch die umfassenden Aussagen unterschiedlicher Personen als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt.“

c) „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen.“,

wird abgewiesen.

2.1 Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, die Behauptung, bei der Klägerin fange der Fisch am Kopf zu stinken an, es handle sich um die Spitze des Eisberges und das Hilfswerk täusche raffiniert Dienstnehmer und spare Millionen an Lohnzahlungen auf seine Kosten gegenüber den Lesern des elektronischen Nachrichtenmagazins „Der Glöckel“ auf der Homepage www.muenchnernotizen.info zu widerrufen und auf dieser Homepage auf der Startseite für die Dauer von 30 Tagen in der Form der Bezugsveröffentlichung zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

2.2 Das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Behauptung, bei der Klägerin fange im Bezug auf die bei dieser herrschenden Arbeitsbedingungen der Fisch am Kopf zu stinken an, es handle sich um die Spitze des Eisberges und das Hilfswerk täusche raffiniert Dienstnehmer und spare Millionen an Lohnzahlungen auf seine Kosten gegenüber den Lesern des elektronischen Nachrichtenmagazins „Der Glöckel“ auf der Homepage www.muenchnernotizen.info zu widerrufen und auf dieser Homepage auf der Startseite für die Dauer von 30 Tagen in der Form der Bezugsveröffentlichung zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 26.639,02 (darin enthalten EUR 4.4.39,84 UST) bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit der am 15.9.2006 bei Gericht eingelangten Klage stellte die Klägerin unter anderem das aus dem Spruch zu Punkt 1.1.a) und b) und 2.1. ersichtliche Unterlassungs- und Widerrufsbegehren und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Klägerin ein Landesverband des Österreichischen Hilfswerks sei und als gemeinnütziger überparteilicher und überkonfessioneller Verein im Sinne des Vereinsgesetzes Rechtspersönlichkeit habe und den Zweck verfolge auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Der Beklagte sei Chefredakteur und Begründer des Online-Magazins „muenchnernotizen„, nunmehr des unbenannten Online-Magazins „Der Glöckel“. Gegenstand der Klage sei ein auf der Homepage www.muenchnernotizen.info unter der Überschrift „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich“ erschienener Artikel vom 4.9.2006, in dem der Beklagte schreibe beweisen zu können (auf Grund des Aufzeigens einer Reihe von Fällen), dass „der Fisch am Kopf zu stinken anfängt“ und es sich „nur um die Spitze des Eisberges handelt„. Diese Tatsachenbehauptungen seien nicht nur unrichtig sondern auch dazu geeignet den Kredit der Klägerin zu schädigen, da ihr unterstellt werde, auf Kosten der Mitarbeiter und der zu betreuenden Menschen Profit erwirtschaften zu wollen und dabei die Interessen der Mitarbeiter einerseits und andererseits die zu betreuenden Menschen zu vernachlässigen bzw zu ignorieren. Hiedurch werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass die Klägerin kein Interesse am Wohlbefinden ihrer Kunden, den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen und ihrer Mitarbeiter habe, weiters, dass die Mitarbeiter der Klägerin ihre Mitarbeiter unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen arbeiten lassen und dass die zu pflegenden und zu betreuenden Menschen nicht hinreichend menschlich und insbesondere gesundheitlich gepflegt werden und dass für die Klägerin lediglich der eigene Profit im Vordergrund stehe und die auf ihre Hilfe und Betreuung angewiesenen Menschen gänzlich in den Hintergrund treten. Die inkriminierten Äußerungen seien in ihrem Kern unwahr. Wenn der Beklagte Einzelfälle aufzählen könne, in denen eine Überbelastung und Überbeanspruchung der Mitarbeiter vorgefallen sei, so handle es sich dennoch um Einzelfälle, die keineswegs lediglich „die Spitze des Eisberges“ darstellen.

Mit Schriftsatz vom 13.2.2007 brachte das NÖ HILFSWERK weiters vor, dass es sich bei den gegenständlichen Äußerungen um eine Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB handle, worauf das gesamte Klagebegehren ausdrücklich auch gestützt werde. Dem Leser werde der Bedeutungsinhalt suggeriert, dass die Klägerin systematisch von ihrer Führung her, also von der Vereinsleitung und Geschäftsführung her, gesetzwidrige Arbeitsbedingungen nicht nur in Einzelfällen dulde sonder offensichtlich generell in deren Kenntnis anordne und durchziehe. Weiters wurde das Klagebegehren um die Äußerung „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen“ ausgedehnt. Der Beklagte verweise zwar auf die angebliche Rechtswidrigkeit die hier von der Klägerin vorgenommenen Verrechnungsform, lege aber in keiner Weise dar, worin die Täuschung der Dienstnehmer liegen soll. Mangels Darstellung der Täuschungshandlung sei die inkriminierte Überschrift in keiner Weise kongruent zum Artikelinhalt. Die Überschrift lasse sich nicht auf den Artikelinhalt zurückführen und stelle allenfalls einen Wertungsexzeß dar. Die inkriminierte Behauptung sei unwahr.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 23.5.2007 stellte das NÖ HILFSWERK die sich aus dem Spruch ergebenden Eventualbegehren.

Der Journalist bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sich das HILFSWERK nicht scheue Sätze einfach zu verkürzen und auf diesem Wege den Gesamtzusammenhang auszublenden und das Gericht zu täuschen. Die dem Journalisten vorliegenden Sachverhalte beinhalten neben anderen gesetzlichen Bestimmungen auch eklatante Verstöße gegen Dienst-, Arbeits- und Strafrecht und die – durch eine weitere Publizierung – unter Beweis gestellte Verletzung der Menschenwürde. Als Journalist könne der Beklagte verständlicher Weise immer nur Einzelfälle, Patienten betreffend, der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und mit den Interviews weiterer Hilfswerkangehöriger sowie gegebenen Falls mit gleichgelagerten Inhalten anderer betroffener Patienten ergänzen. Was zB Arbeits- und Dienstrecht bzw. Arbeitsverfassungsrecht betreffe, so seien jedoch alle Dienstnehmerinnen innerhalb der mobilen Pflegeberufe der Dienstleistungseinrichtung von den gravierenden Mißständen und Verstößen betroffen. Die vom Journalisten publizierten Sachverhalte seien durch zahlreiche, auch vertrauliche, Quellen in Form von Personen und Dokumenten, unter Einhaltung einer weit über den Durchschnitt liegenden journalistischen Sorgfaltspflicht recherchiert worden und basieren auf Tatsachengrundlagen.

Der Vergleich zu Großkonzernen sowie das gesetzte Zitat über den Fisch, der am Kopf zu stinken anfängt, sei angesichts des Ausmaßes der sachlichen Inhalte der durch die grundrechtlich geschützte Freiheit auf Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 MRK gedeckt, da diese auf Grundlage eines im Kern wahren Sachverhaltes beruhen. Der Journalist könne beweisen, dass die im Urteilsbegehren angeführten Äußerungen zum Zeitpunkt der Äußerung mit der Wirklichkeit übereingestimmt haben. Die vom Beklagten publizierten Artikel enthalten sämtliche notwendigen Dokumente, auch interne Dokumente der Klägerin, welche die Publikation und die Aussagen des Journalisten untermauern. Ausführlich werden in den Artikeln Täuschungshandlungen, die Bereicherung der Klägerin durch Nichtauszahlung von zustehenden Gehaltsbestandteilen sowie die Vermögensschäden der Beschäftigten aufgezeigt und dargestellt, dies unter Beifügung der Quellen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in nachstehende Urkunden, nämlich den seitens der klagenden Partei vorgelegten Urkunden Blg ./A- ./G, in die seitens der beklagten Partei vorgelegten Urkunden Blg ./1 – ./35 und die seitens der Zeugin GLÖCKEL vorgelegten Urkunden Blg ./I – ./VI, weiters durch Verlesung der hg Akten 16 Cg 132/06z und 34 Cga 119/07t sowie durch Einvernahme der Zeugen ZÖCHLING (AS 140 ff), Dr. Mag. Ing. Kenneth LEVIN (AS 156 ff, 184 ff und 318 ff), Mag. Wolfgang SCHABATA (AS 234 ff), Ing. Eva ZATKO (AS 261 ff), Andrea GLÖCKEL (AS 274 ff, 309 ff), Josef STAUDINGER (AS 315 f) und Dr. Wolfgang MASSL (AS 316 ff) und des Journalisten als Partei (AS 203 ff und 227 ff).

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die klagende Partei, ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, ist ein Landesverband des ÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS und verfolgt den Zweck auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Die Tätigkeit der klagenden Partei wird vom Land Niederösterreich gefördert.

Das HILFSWERK ist im Bereich der mobilen Pflege die größte Organisation in Österreich. Es unterstützt regelmäßig 20.910 alte und kranke Menschen durch professionelle Hilfe und Pflege daheim. Das Hilfswerk beschäftigt 7.600 MitarbeiterInnen. Gesamtleistung des HILFSWERKS (Umsatz) beträgt EUR 149,62 Millionen (Auszug aus dem Jahresbericht 2005, Anlage 2 und 3).

Der Beklagte ist Chefredakteur und Begründer des Online-Magazins „muenchnernotizen“, nunmehr „Der Glöckel“.

Auf der Homepage „www.muenchnernotizen.info“ erschien am 4.9.2006 ein vom Beklagten verfaßter Artikel mit der Überschrift „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk in Österreich“, der unter anderem nachstehenden Text beinhaltet (Blg ./C, Anlage 4):

… Ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, daß der Fisch am Kopf zu stinken anfängt, denn die Verantwortung liegt nicht wie man annehmen könnte bei einer einzelnen Einsatzleitung, sondern der leitenden Einrichtungen der Bezirks-/Länder und somit auch der Bundesgeschäftsstelle. … Fangen wir an die Schicksale und Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern des Hilfswerkes in Österreich zu beleuchten, zu diskutieren um Veränderungen zu erwirken, damit wir morgen nicht Gefahr laufen vor einem moralischen Desaster zu stehen, in dem Verantwortliche lauthals verkünden: „Wenn ich das nur gewußt hätte!“ und sich so versuchen der Verantwortung zu entziehen. Sie wissen es bereits und wir beweisen es. Auch wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen werden, die durch umfassende Aussagen unterschiedlicher Personen als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt. Und ebenso, daß es in anderen Organisationen gleichgelagerte Sachverhalte gibt. So laden wir alle Mitarbeiter der mobilen Pflegedienste ein, uns von ihren Erlebnissen zu berichten – machen wir einen Anfang.

Neben zahlreichen weiteren vom Journalisten vorgenommenen Publikationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom HILFSWERK veröffentlichte dieser in seinem Online-Magazin in der Folge einen Artikel mit der Überschrift „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen“. In diesem Artikel geht es im Wesentlichen um die sogenannten Auslastungsquoten, die die Mitarbeiter der mobilen Hauskrankenpflege beim HiILFSWERK betreffen und in bestimmten Prozentsätzen bestehen, die je nach Berufsgruppe unterschiedlich hoch sind, und zwar zwischen 75% für Therapeuten und 100% für Reinigungskräfte, dazwischen liegt das diplomierte Pflegepersonal (85%), die Pflegehelferinnen (90%) und Heimhelferinnen (92%). Der Journalist führt in diesem Artikel eine Formel an, in der die „Betreuungszeit die den Kunden pro Arbeitstag vom Hilfswerk verrechnet wird!“ durch die „Arbeitszeit des Hilfswerkpflegepersonals“ dividiert und dann mit 100 multipliziert wird, wodurch sich diese oben genannten Prozentsätze ergeben sollen. Hiezu führt er aus, dass die tatsächliche Arbeitszeit vom Dienstnehmer so anzupassen und herabzusetzen ist, dass die Zahl der Prozentangaben entsprechend des Auslastungsquotenschlüssels erreicht wird. Er schreibt weiters unter anderem, dass die gesetzlich nicht gedeckte „Auslastungsquotenregelung“ das Einkommen der Beschäftigten doch ganz erheblich schmälert und deren Anwendung eine Interna darstellt (Blg ./8).

Die Formel für die rechtswidrigen Auslastungsquoten beim HILFSWERKDie Formel für die rechtswidrigen Auslastungsquoten beim HILFSWERK

Diesen Artikeln lagen umfangreiche Recherchen des Journalisten zu Grunde, der den Veröffentlichungen zum Teil auch die bezughabenden Quellen bzw. Dokumente anschloß. Darüber hinaus basieren die Inhalte seiner Artikel auch auf Angaben von Auskunftspersonen, die er zum Teil namentlich nannte, denen er jedoch überwiegend Quellenschutz zugesichert hatte, und zwar insbesondere dann, wenn sie noch aktiv beim HILFSWERK beschäftigt waren. Vor jeder Veröffentlichung stellte er entsprechende Anfragen an das HILFSWERK und gab diesem somit Gelegenheit zu den von ihm erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dem Journalisten ging es bei der das HILFSWERK betreffenden Artikelserie vor allem darum Veränderungen bezüglich der Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK zu bewirken bzw. auf das Abstellen von Mißständen hinzuwirken.

Beim HILFSWERK sind in der mobilen Hauskrankenpflege je nach Qualifikation verschiedene Berufsgruppen tätig. In der sogenannten Kompetenzliste ist geregelt, welche Berufsgruppe welche Tätigkeiten verrichten darf (Blg ./27), wobei die Befugnisse naturgemäß mit der Höhe der Qualifikation, also von der Heimhelferin zur Pflegehelferin und schließlich zum diplomierten Pflegepersonal, der höchstqualifizierten Berufsgruppe, zunehmen.

Die Dienstpläne, die festlegen welcher Mitarbeiter an welchem Tag zu welchen Kunden fährt, werden jeweils eine Woche im Vorhinein von der Einsatzleiterin gemeinsam mit der leitenden diplomierten Krankenschwester erstellt. Diese Dienstpläne enthalten keine Fahrtzeit und können aus diesem Grund zeitlich auch nicht eingehalten werden.

Bei den einzelnen Kunden liegen Pflegepläne auf, aus denen zu ersehen ist welche Leistungen bei den einzelnen Klienten zu erbringen sind. Darüber hinaus ist aus der ebenfalls dort befindlichen Pflegedokumentation zu ersehen welcher Mitarbeiter welche Leistungen erbracht hat.

Unzählige Patientenbetreuungen wurden rechtswidrig durchgeführt

Es ist zumindest in der Dienststelle Hainburg sehr häufig vorgekommen, dass Mitarbeiter kompetenzüberschreitend  (red. Anm.: = Gesetzesbrüche – nicht zulässiges, unausgebildetes Personal wurde mit der Krankenpflege beauftragt) eingesetzt wurden, so waren – die Heimhelfer betreffend – im Jahr 2001 48% der Einsatzstunden, im Jahr 2002 47% der Einsatzstunden, im Jahr 2003 83% der Einsatzstunden, im Jahr 2004 74% der Einsatzstunden, im Jahr 2005 59,6% der Einsatzstunden und im Jahr 2006 64% der Einsatzstunden kompetenzüberschreitend. Es ist beim NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK – nicht nur bei der Dienststelle Hainburg – auch häufig vorgekommen, dass Mitarbeiter Fahrtzeiten nicht oder nur zum Teil als Arbeitszeiten aufgeschrieben haben, weil es seitens der Vorgesetzten hier diesbezüglich eine Druckausübung gegeben hat und sie insbesondere auch von der Einsatzleitung angehalten wurden ihre Auslastungsquoten zu erreichen.

Auf Dienstnehmer wurde Druck ausgeübt um Arbeitszeiten nicht aufzuschreiben

In der Dienstanweisung vom 13.1.2003 des NÖ HILFSWERKS Hainburg an der Donau steht unter anderem „Frau Zatko (EL) achtet besonders auf die Betreuungszeiten der Kunden sowie auf die Auslastung und wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter“ (Anlage 3 der Beil ./25). Auf die Mitarbeiter wurde insofern Druck ausgeübt diese Auslastungsquoten auch zu erreichen als sie im Falle des Nichterreichens zur Einsatzleiterin zum Gespräch zitiert wurden und überdies das Erreichen oder Nichterreichen der Auslastungsquoten in der Dienststelle ausgehängt wurde und darüber hinaus auch bei den Dienstbesprechungen besprochen wurde. Es wurde zB auch der Wunsch einer Mitarbeiterin ihre Wochenarbeitszeit stundenmäßig auszustocken mit der Begründung verneint, dass sie nicht einmal bei den derzeitigen (geringeren) Wochenarbeitsstunden ihre Auslastungsquote erreicht.

All diese Umstände haben viele Mitarbeiter dazu veranlaßt die sich negativ auf die Auslastungsquote auswirkenden Fahrtzeiten entweder nicht oder nur zum Teil als Arbeitszeiten aufzuschreiben.

Bei den Mitarbeitern der Klägerin wurde insgesamt durch die dargelegte Handhabung der Auslastungsquote der Eindruck erweckt, dass diese Vorgangsweise rechtens ist.

NÖ Arbeiterkammer bestätigt regelmäßig Verfahren gegen das NÖ HILFSWERK zu betreiben

Bei der Arbeiterkammer Niederösterreich sind in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils ca. drei bis fünf Verfahren jährlich anhängig gewesen, bei denen es um das durch das Institut der Auslastungsquoten sich ergebende vorbehaltene Entgelt von Dienstnehmern ging, wobei hier in der Folge Gerichtsverfahren vermieden wurden, weil seitens des HILFSWERKS entweder alles bezahlt wurde oder ein Vergleich angeboten wurde, der angenommen wurde. Die Handhabung der Auslastungsquote beim HILFSWERK hat auf Grund einer innerbetrieblichen Routine, die vom Dienstgeber auch so gewollt war, dazu geführt, dass nicht wenige Dienstnehmer auf Ansprüche auf Bezahlung aller Entgeltbestandteile zum Teil verzichtet haben. Dies auf Grund einer Art innerbetrieblichen Herrschaft im Sinne einer Über- und Unterordnung.

Vorgesetzte waren in Kenntnis und beauftragten die Rechtsbrüche

Die unmittelbare Vorgesetzte der einzelnen Mitarbeiter der mobilen Hauskrankenpflege ist die Einsatzleiterin, die die Verantwortliche für den einzelnen Standort ist. Diese berichtet an die Betriebsleitung, die für drei oder vier solcher Standorte verantwortlich ist. Diese wiederum berichtet an den Regionalmanager, der für insgesamt rund 40 oder 80 Dienststellen der Klägerin verantwortlich ist und wiederum an den landesgeschäftlichen Geschäftsführer berichtet bzw. diesem verantwortlich ist.  Die einzelnen Landesorganisationen des HILFSWERKS sind nicht miteinander verflochten, auch die Bundesgeschäftsstelle ist von den einzelnen Landesorganisationen unabhängig.

Die Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter beim Kunden werden durch die leitende diplomierte Krankenschwester, die auf gleicher Ebene wie die Betriebsleitung – jedoch in fachlichen Belangen – tätig ist und die die Pflegevisite durchführt und hiebei für mehrere Standorte zuständig ist, überprüft. Die durch die einzelnen Mitarbeiter bei den jeweiligen Kunden verrichteten Arbeiten werden überdies auch im Rahmen der Dienstbesprechungen besprochen, bei denen die leitende Gesundheitskrankenschwester und/oder die Betriebsleiterin und die Einsatzleiterin sowie die jeweiligen Mitarbeiter anwesend sind. Dienstbesprechungen finden alle zwei Wochen statt. Es ist deshalb wichtig im Zuge dieser Dienstbesprechungen die einzelnen bei den jeweiligen Kunden zu verrichtenden Leistungen zu besprechen, weil nicht immer die selben Mitarbeiter die selben Kunden betreuen können.

Gericht bestätigt Brüche des Kollektivvertrages vom HILFSWERK

Gemäß § 9 der Betriebsvereinbarung des HILFSWERKS beträgt die wöchentliche Ruhezeit jedenfalls zwei aufeinander folgende Kalendertage. Die Diensteinteilung hat dabei so zu erfolgen, dass die Arbeitsnehmerin höchstens jedes dritte Wochenende zum Dienst eingeteilt wird oder innerhalb von sechs Wochen höchstens zwei Wochenenddienste zu leisten hat (Blg ./IV). Es kommt beim HILFSWERK häufig vor, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden und die Mitarbeiter zu Diensten eingeteilt werden die dieser Bestimmung bzw. diesen Bestimmungen widersprechen.

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Zuge der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden in Verbindung mit der Aussage des Journalisten und der Zeugen LEVIN, MASSL, GLÖCKEL und ZÖCHLING.

Die Feststellungen zu den vom Beklagten veröffentlichten Artikel beruhen auf den unbedenklichen Beilagen Blg ./C, Blg ./8 und der Anlage 4). Dass diesen Artikeln umfangreiche Recherchen seitens des Beklagten zu Grunde lagen und dieser den Artikeln Quellen und Dokumente angeschlossen hat und darüber hinaus das HILFSWERK im Vorfeld jeweils aufgefordert hat zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen bzw. diesem Gelegenheit hiezu gegeben hat gründet sich insbesondere auf die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Beklagten und ergibt sich zum Teil auch aus den genannten Artikeln und wurde überdies durch die Aussagen der Zeugen ZÖCHLING, GLÖCKEL, und insbesondere auch der Zeugen MASSL und LEVIN, die die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe jeweils zumindest zum Teil bekräftigten, untermauert.

Dass es beim HILFSWERK in der mobilen Hauskrankenpflege verschiedene Gruppen von Mitarbeitern gibt die je nach ihrer Qualifikation verschiedene Tätigkeiten verrichten können, wobei sich diese von den einzelnen Gruppen zu verrichtenden Tätigkeiten aus der sogenannten Kompetenzliste (Blg ./27) ergeben, war im Wesentlichen unstrittig. Unterschiedlich waren jedoch die Aussagen zur Frage ob bzw. wie oft die Mitarbeiter kompetenzüberschreitend eingesetzt wurden. Hiezu führten die Zeugen ZATKO, SCHABATA und zum Beginn auch der Zeuge LEVIN aus, dass dies nur vereinzelt und in Ausnahmefällen vorgekommen ist. Die Zeugen ZÖCHLING und GLÖCKEL sowie der Journalist führten dem gegenüber aus, dass dies sehr häufig vorgekommen ist, was letztlich durch die Aussage des Zeugen LEVIN in der letzten mündlichen Streitverhandlung eindrucksvoll und überzeugend bestätigt wurde. Dieser legte glaubhaft dar, dass sich sein Informationsstand nach seiner ersten Einvernahme geändert hat, er Untersuchungen hat anstellen lassen und diese die prozentmäßig festgestellten kompetenzüberschreitenden Einsatzstunden von Heimhelferinnen in der Dienststelle Hainburg ergeben haben. Bei der Aussage des Zeugen Dr. LEVIN gewann das Gericht den Eindruck, dass es ihm nicht leicht gefallen ist seine ursprüngliche Angaben seinem nunmehrigen Informationsstand entsprechend zu berichtigen und dass er dennoch sehr bemüht war wahrheitsgemäße Angaben zu machen und aufklärend mitzuwirken. Der genannte Zeuge legte überdies überzeugend dar, dass die sogenannten Dienstpläne keine Fahrtzeiten enthielten wie es davor auch schon die Zeuginnen GLÖCKEL und ZÖCHLING dargelegt haben, die weiters angaben, dass diese zeitlich nicht einhaltbar waren. Der Zeuge LEVIN führte hiezu aus, dass sie im Wesentlichen nur eine Aneinanderreihung der zu betreuenden Kunden darstellen.

Die Regelung bezüglich der Ruhedienstzeiten gründet sich auf die unbedenkliche Blg ./IV. Dass diese häufig nicht eingehalten wurde gründet sich insbesondere auf die Aussagen der Zeuginnen ZÖCHLING und GLÖCKEL zum Teil auch in Verbindung mit jener des Zeugen LEVIN.

Die Feststellungen zu den Dienstbesprechungen beruhen im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen LEVIN, ZATKO und jener des Beklagten.

Die festgestellte hierarchische Struktur beim HILFSWERK ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen LEVIN.

Lohnverminderungen durch Auslastungsquoten

Die Feststellungen zu den Auslastungsquoten beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Journalisten, der Zeugen GLÖCKEL und ZÖCHLING und auch des Zeugen LEVIN, der unter anderem glaubhaft und überzeugend darlegte, dass die vom Journalisten prozentmäßig publizierten Auslastungsquoten in etwa richtig sind und dass die von ihm veröffentlichte Formel eine vereinfachte Form der Berechnung der Auslastungsquoten darstellt. Dass die Mitarbeiter angehalten wurden die jeweiligen Auslastungsquoten zu erreichen ergibt sich neuerlich aus den glaubwürdigen Aussage der Zeugen GLÖCKEL und ZÖCHLING und auch aus der unbedenklichen Urkunde Anlage 3 der Beil ./25, aus der sich ergibt, dass die Einsatzleiterin ZATKO auf die Einhaltung der Auslastungsquote zu achten hat. Dass hier seitens der Vorgesetzten auf die Mitarbeiter dahingehend Druck ausgeübt wurde, dass diese angehalten wurden Fahrtzeiten nicht oder nur teilweise als Arbeitszeiten aufzuschreiben um eine Einhaltung der Auslastungsquoten zu erreichen ergibt sich wiederum aus den auch diesbezüglich überzeugenden Angaben der Zeugen GLÖCKEL und ZÖCHLING sowie des Journalisten, wobei diese Aussagen letztlich durch die Angaben des Zeugen MASSL und des Zeugen LEVIN in der letzten mündlichen Streitverhandlung weiter untermauert wurden.

Dass die Mitarbeiter der Klägerin davon ausgegangen sind, dass diese Vorgangsweise in Bezug auf die Fahrtzeiten und Auslastungsquoten rechtens ist legte im Wesentlichen die Zeugin GLÖCKEL nachvollziehbar dar. Insbesondere aus den Aussagen der – ehemaligen – Mitarbeiter vom HILFSWERK ergibt sich, dass die Einhaltung der Auslastungsquoten sehr wichtig und von ihren Vorgesetzten gewünscht war und dass das Nichteinhalten dieser Quoten für sie unangenehme Auswirkungen hatte, wie zB dass dies in den Räumen der Dienststelle ausgehängt wurde, sie zu Gesprächen mit Vorgesetzten zitiert wurden und dies auch im Zuge der Dienstbesprechungen besprochen wurde und dass Nichteinhalten der Auslastungsquoten auch als Begründung für die Verweigerung der Aufstockung der Wochenarbeitszeit herangezogen wurde. Dass die Mitarbeiter zum Teil nicht im Detail wußten was diese Auslastungsquoten genau bedeuten ergibt sich insbesondere auch aus der Aussage der Zeugin ZÖCHLING. Daraus resultieren auch ihre diesbezüglich unsicheren Angaben. Jedenfalls aber ergibt sich aus ihrer Aussage wie auch aus der Aussage der Zeugin GLÖCKEL und des Beklagten, dass sich das Nichtschreiben von Fahrtzeiten bzw das geringere Schreiben von Fahrtzeiten positiv auf das Erreichen der Auslastungsquote auswirkt. Dass dadurch weniger Arbeitszeiten aufgeschrieben und somit auch bezahlt werden und sich hiedurch in weiterer Folge der Dienstgeber Lohnzahlungen erspart hat ist eine logische Folge daraus. Dass dies nicht nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern betroffen hat ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen LEVIN und MASSL in der letzten mündlichen Streitverhandlung. In diesem Zusammenhang erläuterte der Journalist nachvollziehbar, dass das Täuschen der Dienstnehmer durch das HILFSWERK darin bestand, dass dieses durch die dargestellte Vorgangsweise bei den Mitarbeitern den Eindruck erweckt hat, dass ihre Vorgangsweise im Zusammenhang mit den Auslastungsquoten und dem Schreiben bzw. Nichtschreiben von Fahrtzeiten rechtens ist, was durch die Aussage der Zeugin GLÖCKEL glaubhaft bestätigt wurde. Hiedurch haben sich die Mitarbeiter wiederum entsprechend verhalten und Fahrtzeiten nicht oder nur im geringeren Ausmaß geschrieben, was sich wiederum nachteilig auf ihre Lohnzahlungen ausgewirkt hat.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der ARBEITERKAMMER NIEDERÖSTERREICH im Zusammenhang mit den Auslastungsquoten bzw. dem im Zusammenhang damit vorbehaltenen Entgelt und der Handhabung der Auslastungsquoten beim HILFSWERK gründen sich auf die auch diesbezüglich überzeugende und nachvollziehbare Aussage des Zeugen Dr. MASSL.

Gericht zu SCHABATA – „Vermutungen“ ./. eidesstattlicher Erklärungen …

Bei der Aussage des Zeugen Mag. SCHABATA gewann das Gericht den Eindruck, dass dieser, der selbst angab nicht im Pflegedienst tätig zu sein, was die Praxis anbelangt keine sicheren Angaben machen konnte und somit großteils Vermutungen anstellte, das Gegenteil aber zumeist auch nicht ausschließen konnte.

Gericht zu ZATKO – „bloße Schutzbehauptungen“ – sie hat gelogen …

Die Zeugin Ing. Eva ZATKO vermittelte dem gegenüber jedoch den Eindruck die Vorgänge beim HILFSWERK und insbesondere auch ihre Rolle dabei zu beschönigen. So erwiesen sich insbesondere ihre Aussage wonach sie keine Mitarbeiter aufgefordert hätte keine Fahrtzeiten zu schreiben und bezüglich der Auslastungsquoten bzw der Einhaltung der Auslastungsquoten keinen Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt hätte, als bloße Schutzbehauptungen, die durch die bereits dargelegten glaubhaften anderslautenden Aussagen widerlegt wurden. (red. Anm.: Wie auch bei SCHABATA und GF Mag. Gunther HAMPEL hat die Staatsanwaltschaft Korneuburg die Verfahren zu den Strafanzeigen des Journalisten wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht lange vor diesem Gerichtsurteil eingestellt!)

Der Zeuge Josef STAUDINGER konnte keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten.

Gericht bestätigt Qualitätsjournalismus

Abschließend ist zur Aussage des Journalisten auszuführen, dass dieser sehr überzeugend darlegte, dass seinen Veröffentlichungen außerordentlich gründliche Recherchen und auch Gespräche mit Auskunftspersonen zu Grunde lagen, was er großteils durch entsprechende Urkundenvorlagen auch belegen konnte. Wenn er im Hinblick darauf, dass seine Auskunftspersonen zum Teil noch bei der Klägerin tätig sind deren Namen nicht nennen wollte, so ist dies – zum Schutz dieser Personen bzw. insbesondere zum Schutz des Arbeitsplatzes dieser Personen – durchaus verständlich. Die Recherchen des Beklagten waren in weiten Bereichen sogar derart gründlich, dass er über die Vorgänge beim HILFSWERK zum Teil besser Bescheid wußte, als die dem HILFSWERK zuzuordnenden Zeugen in diesem Verfahren. Darüber hinaus gewann das Gericht bei seiner Aussage den Eindruck, dass es ihm bei seiner Berichterstattung vor allem darum ging, bestehenden Mißstand entgegenzuwirken bzw. auf ein Abstellen derselben hinzuwirken (vgl. hiezu auch Beil ./C bzw. Anlage 4 “ … um Veränderungen zu erwirken …“)

Rechtlich folgt daraus:

Vorweg ist zur behaupteten unzulässigen Klagsänderung (AS 117) auszuführen, dass die gegenständliche Klagsausdehnung bereits mit Schriftsatz vom 13.2.2007, also noch vor der vorbereiteten Tagsatzung vom 20.2.2007 erfolgt ist und nach ständiger Rechtssprechung Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind, insbesondere dann, wenn durch sie – wie gegenständlich – ein neuer Prozeß vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger ZPO³ RZ zu § 235). Darüber hinaus hat sich die beklagte Partei verspätet – nämlich erst nachdem sie bereits über die geänderte Klage verhandelt hat – gegen die Klagsänderung ausgesprochen, weshalb gemäß § 235 Abs 2 ZPO die Einwilligung des Gegners als vorhanden anzunehmen war. Einer Entscheidung des Gerichtes über die Zulässigkeit der Klagsänderung bedurfte es auf Grund der Verwirkung des zeitlich abgegrenzten Widerspruchsrechts der beklagten Partei nicht mehr (vgl. 8 Ob 503/76).

Bezüglich der vom Klagsbegehren zum Zeitpunkt Schluß der mündlichen Verhandlung noch umfaßten Äußerungen der beklagten Partei ist vorerst zu prüfen ob es sich hiebei um Tatsachenbehauptungen handelt. Der Begriff Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist. Tatsache ist jeder objektiv überprüfbare Umstand, selbst wenn es sich um eine bewertende Einschätzung handelt. Das Vertretene muß nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt sondern als richtig oder falsch beurteilt werden können (ABGB – Kommentar, Rummel³ Rz 8 zu § 1330).

Dies bedeutet im Einzelnen:

Der Tatsachenkern der Äußerung „auch, wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen werden, die durch umfassende Aussagen unterschiedlicher Personen  als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt.“ liegt darin, dass der Journalist der Auffassung ist, dass es abgesehen von den von ihm aufgezeigten Einzelfällen noch weit mehr derartige Fälle gibt, was sehr wohl einer Überprüfung zugänglich ist. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat sich diese Äußerung schon allein im Hinblick auf die prozentmäßig festgestellten kompetenzüberschreitenden Einsatzstunden der Heimhelfer(innen) jedenfalls bewahrheitet.

Bezüglich der Äußerung des Beklagten „ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt.“ ist auszuführen, dass der dahinter stehende Wahrheitskern jener ist, dass die vom Journalisten aufgezeigten Mißstände nicht den einzelnen „kleinen“ Mitarbeitern zuzuschreiben sind sondern vielmehr ihren Vorgesetzten.

Auch hier ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zumindest die jeweilige Einsatzleitung und auch die leitende Diplomkrankenschwester, die die pflegerische Oberaufsicht hat und die Pflegevisite durchführt und die – wie auch die Betriebsleiterin – bei den Dienstbesprechungen anwesend ist, von den Kompetenzüberschreitungen wußten und diese die Überschreitungen nicht nur toleriert haben sondern durch Verfassen der Dienstpläne bzw durch das Mitwirken am Verfassen der Dienstpläne auch angeordnet haben. Bezüglich der weiteren Vorgesetzten wie zum Beispiel des Regionalmanagers hat das Beweisverfahren ergeben, dass dieser jedenfalls darüber in Kenntnis war, dass derartige Vorfälle wie zB die festgestellten Kompetenzüberschreitungen zumindest vereinzelt vorkamen.

Insgesamt hat sich somit auch diese klagsgegenständliche Äußerung – zumindest im Kern – bewahrheitet.

Schließlich ist zur Äußerung „Hilfswerk täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen“ auszuführen, dass es in allen Fällen einer Verbreitung auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der Äußerung ankommt. Die Überschrift oder Schlagzeile allein ist nicht maßgeblich, außer sie erweckt den Eindruck einer vollständigen Information. Hat sie nur fragmentarischen Charakter und fordert sie lediglich auf, sich durch die Lektüre weiter zu informieren, so ist auf den Gesamtzusammenhang mit dem Artikeltext abzustellen (ABGB-Kommentar, Rummel³, Rz 8b zu § 1330). Eine vollständige Information liegt hier nicht vor, zumal sich der unbefangene Durchschnittsleser fragen wird worin die behauptete raffinierte Täuschung besteht. Im Artikel selbst wird dann weiter ausgeführt, dass sich aus der Anwendung der sogenannten „Auslastungsquotenregelung“ letztlich ergibt, dass das Einkommen der Beschäftigten ganz erheblich geschmälert wird, dass die tatsächliche Arbeitszeit vom Dienstnehmer so anzupassen und herabzusetzen ist, dass die Zahl der Prozentangaben entsprechend dem Auslastungsquotenschlüssel erreicht wird.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es seitens zumindest einzelner Vorgesetzter des NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERKS insofern zu einer Druckausübung auf die Mitarbeiter gekommen, dass diese angewiesen wurden ihre Fahrtzeiten nicht oder nicht vollständig als Arbeitszeiten aufzuschreiben, was sich bei einer Abrechnung nach den aufgeschriebenen Arbeitszeiten natürlich nachteilig auf das Einkommen der jeweiligen Mitarbeiter der mobilen Hauskrankenpflege ausgewirkt hat. Die Mitarbeiter wurden insofern getäuscht als sie durch die festgestellt Vorgangsweise in den Glauben geführt bzw. belassen wurden, dass diese Vorgangsweise rechtens ist, weshalb sich die Mitarbeiter auch entsprechend verhalten haben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass dies nicht nur in Einzelfällen der Fall war sondern es hier eine Vielzahl von Mitarbeitern gegeben hat, die ihre Fahrtzeiten nicht aufgeschrieben haben und ihnen somit ihnen an sich zustehende – im Hinblick auf die Vielzahl der Mitarbeiter – nicht unbeträchtliche Lohnzahlungen nicht zugekommen sind.

Insgesamt hat sich somit auch diese Äußerung im Kern als wahr erwiesen, zumindest aber hatte der Beklagte genügend Gründe anzunehmen, dass auch diese Äußerung wahr ist.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegenständlich auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützt.

Gemäß § 1330 Abs 1 ABGB ist, wenn jemanden durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht worden ist, er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

Grundsätzlich kann zwar auch die Verbreitung einer wahren Tatsache Ehrenbeleidigung sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen will. Die Rechtswidrigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (ABGB-Kommentar, Rummel³, Rz 1 zu § 1330). Da sich aus dem Beweisverfahren insbesondere auf Grund der ausführlichen Recherchen des Journalisten ergeben hat, dass dieser das HILFSWERK mit seinen Äußerungen keinesfalls offensichtlich kränken oder schädigen will sondern es ihm lediglich darum ging durch Aufzeigen von Mißständen auf deren Beseitigung hinzuwirken (vgl „… um Veränderungen zu erwirken ..“ Beil ./C bzw. Anlage 4).

Eine Ersatzpflicht des Beklagten auf Grund dieser Bestimmung scheidet hier somit aus.

Dies gilt im Hinblick auf das bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Ausgeführte auch für § 1330 Abs 2 AGBG, zumal die dort geforderte Unwahrheit der durch den Beklagten verbreiteten Tatsachen bzw. des Kerns dieser Tatsachen nicht vorliegt.

Abgesehen davon bestand im Zeitpunkt der Verbreitung der noch verfahrensgegenständlichen Tatsachen auf Grund der damals und zum Teil auch heute noch bestehenden massiven öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem Pflegedienst ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der gegenständlichen Tatsachenbehauptungen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist nämlich dann gerechtfertigt, wenn deren Interesse an der Kenntnis der Äußerungen die Interessen des dadurch Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas (ABGB-Kommentar, Rummel³, Rz 7g zu § 1330).

Insgesamt war daher mit einer Abweisung des Klagebegehrens und auch der Eventualbegehren – für die hier nichts anderes zu gelten hat – vorzugehen.

Zur Kostenentscheidung ist auszuführen, dass gegenständlich der Streitwert in der Klage angegeben wurde. Dies wurde sodann nach Klagseinschränkung bzw. Klagsausdehnung (ON 17) entsprechend abgeändert, wobei die klagende Partei gleichzeitig jedoch – erstmals und anders als in der Klage – ohne nähere Begründung angegeben hat, dass dieser lediglich JN und GGG betrifft und nach RATG ein anderer Streitwert gelten soll. Dies ist jedoch nunmehr – nachträglich – nicht mehr zulässig, weshalb – wie auch in der Klage und insbesondere ausgehend vom dortigen Streitwert – von einem einheitlichen Streitwert nach JN, GGG und RATG auszugehen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im Übrigen auf § 41 ZPO, wobei jedoch für die Urkundenvorlagen vom 17.10.2007 und 17.02.2009, die beide auch in der nächsten Verhandlung hätten erfolgen können, für die erfolglose Vertagungsbitte vom 08.05.2007 und für den zurückgewiesenen Schriftsatz vom 06.03.2008 keine Kosten zugesprochen werden konnten.

Landesgericht Korneuburg
Abteilung 3
Mag. Carolin Rak

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das NÖ HILFSWERK innerhalb offener Frist Rechtsmittel ergriffen und Berufung am Oberlandesgericht Wien eingebracht hat. Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges hat das NÖ HILFSWERK auch eine niederschmetternde Niederlage vor dem Obersten Gerichtshof eingefahren!

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110807

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