In der 7. Tagsatzung zur Klage auf Unterlassung und Widerruf vom NÖ HILFSWERK gegen den Prolog zur Exklusivserie von DER GLÖCKEL über die Arbeitsbedingungen bei der ÖVP-nahen Pflegeeinrichtung vor dem Landesgericht Korneuburg am 29.10.08 kam es zur Einvernahme von zwei weiteren Zeuginnen, die seitens DER GLÖCKEL berufen wurden. Dabei handelte es sich um die Einsatzleiterin ZATKO, die massiv von Zeugen und vertraulichen Quellen belastet wurde (z.B.: siehe Reportage), sowie die vormalige Gattin des Herausgebers, die langjährig in der mobilen Hauskrankenpflege beim NÖ HILFSWERK beschäftigt war. ZATKO gehört demjenigen Personenkreis an, der nach Aufdeckung der Mißstände und Gesetzesbrüche durch den Herausgeber, sich aus dem HILFSWERK entfernt hat bzw. wurde.
Es erfolgt im weiteren Verlauf in 1:1-Abschrift die Veröffentlichung des vollständigen Gerichtsprotokolls, ggf. redaktionell versehen mit sachdienlichen Kommentaren und weiterführenden Links, die jeweils unter Klammeranführung gesetzt sind.
Übertragung des gemäß § 212a ZPO mittels Schallträger aufgenommenen Protokolles
Republik Österreich
Landesgericht Korneuburg
GZ: 16 Cg 108/06w – 41
Richter(in): Mag. Carolin Rak
Klagende Partei: NÖ Hilfswerk
Beklagte Partei: Walter Egon Glöckel
wegen: EUR 48.000.–
Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gem. § 138 ZPO.
Ing. Eva ZATKO, geboren am xxx – xxx, fremd, gibt nach WE und Vorhalt des § 321 ZPO unbeeidet vernommen an:
Ich war vom 15. April 2002 bis 15.5.2008 beim NÖ Hilfswerk als Einsatzleiterin beschäftigt. Als Einsatzleiterin war meine Hauptaufgabe das Erstellen der Dienstpläne und der komplette damit zusammenhängende Büroablauf, das heißt die Bestellungen, weiters Essen auf Räder, Öffentlichkeitsarbeit (red. Anm.: An ZATKO wurden zahlreiche Presseanfragen im Zuge der Reportagenserie gerichtet, wobei sie keine Einzige beantwortet hat – Beispiel) und auch Statistik und auch die Abrechnung, wobei meine Hauptaufgabe wie gesagt das Erstellen der Dienstpläne war.
Ich habe das NÖ Hilfswerk aus freien Stücken verlassen. Grund dafür war, dass ich die psychischen Belastungen nicht mehr weiter ertragen wollte. Die psychischen Belastungen resultierten daraus, dass ich ca. seit 2007 nur noch im Keller war um Beweise zu suchen, mit Beweisen meine ich Nachweise für die Einsatzstunden. Grund dafür, dass ich diese Nachweise suchte waren die Klagen im Zusammenhang mit Herrn Glöckel. Es war so, dass die Geschäftsleitung immer wieder Unterlagen von mir benötigte, insbesondere Nachweise über die Einsatzstunden und auch die Arbeitszeiterfassungen. Dadurch, dass ich vermehrt mit der Suche nach irgendwelchen Nachweisen beschäftigt war ist meine eigentliche Arbeit liegen geblieben und ich war somit permanent im Stress und habe mich dadurch auch selbst unter Druck gesetzt. Ich war an sich nur teilzeitbeschäftigt und konnte natürlich, wenn ich am Tag drei Stunden im Keller war meine eigentliche Arbeit nicht mehr erledigen, was bedeutet, dass immer Sachen liegen geblieben sind. Ich habe zwar immer wieder Unterstützung von der Landesgeschäftsstelle bekommen und mit wurde auch für kurze Zeit ein Praktikant zugeteilt und es sind zu mir auch die Betriebsleiterin und die leitende diplomierte Krankenschwester gekommen. Dies war zwar einerseits eine Unterstützung, andererseits musste ich aber mit diesen Personen wieder in den Keller gehen und ihnen alles zeigen, weil sie sich nicht auskannten.
(Die 1. Falschaussage vor Gericht der Zeugin ZATKO)
Die Abrechnung ist im Wesentlichen so erfolgt, dass die Mitarbeiter jeweils die Nachweise der Einsatzstunden und auch die Arbeitsnachweise am Ende des Monats bei mir abgegeben haben und ich diese sodann im Computer erfasst habe, das heißt, ich habe sie einfach dort eingegeben. Die Nachweise der Einsatzstunden waren im Wesentlichen A4 Blätter die es für jeden Kunden gegeben hat. Die jeweilige Mitarbeiterin hat dort ihre Einsatzstunden eingetragen und diese wurden dann vom Kunden abgezeichnet. (red. Anm.: Dies ist eine Falschaussage von ZATKO – tatsächlich ließ das NÖ HILFSWERK die Formulare blanko im voraus durch die Patienten/Angehörigen unterschreiben – siehe Beweismittel).
Der Begriff Auslastungsquoten sagt mir etwas. Es war so, dass ich im Zuge der Arbeitszeiterfassung die jeweiligen Uhrzeiten in den Computer eingegeben habe und in einem anderen Programm die Stunden die vom einzelnen Mitarbeiter bei den jeweiligen Kunden geleistet wurden und der Computer dann automatisch die Auslastungsquote ausgerechnet hat. Diese wurde anhand einer Formel ausgerechnet und zwar wurden die gesamte Arbeitszeit und die geleisteten Stunden, die ein bestimmter Mitarbeiter an einem Tag geleistet hat, gegenübergestellt, wobei die Gesamtarbeitszeit naturgemäß höher war als die geleisteten Stunden beim Kunden, weil dort ja zB auch die Fahrtzeiten und dergleichen enthalten sind. (red. Anm.: Die rechtswidrige Anwendung der Auslastungsquoten hat DER GLÖCKEL aufgedeckt – siehe 1 – 2 – 3 – 4 – 5).
Es gibt verschieden hohe Auslastungsquoten für verschiedene Berufsgruppen. Bei diesen Auslastungsquoten handelte es sich um eine Art Kontrollmechanismus und zwar dafür, dass alle geleisteten Stunden auch erfasst werden. Wenn bei einem bestimmten Mitarbeiter eine Quote herausgekommen ist die vom Üblichen abweist, dann habe ich denjenigen Mitarbeiter zu einem Gespräch gebeten (red. Anm.: zu „Gespräch gebeten“ verweisen wir auf die Angaben unterschiedlicher Dienstnehmerinnen – z.B.: 1 – 2 – 3) und diesen darauf hingewiesen, dass hier etwas schief gelaufen sein muss. Es war dann fast immer so, dass sich herausgestellt hat, dass die Mitarbeiter vergessen haben geleistete Stunden aufzuschreiben, wie zB wenn sie nach den beim Kunden erbrachten Leistungen, die zB 30 Minuten gedauert haben dann vergessen haben die weiteren 10, 12 oder mehr Minuten einzutragen, in denen sie mit dem Kunden zB geplaudert haben, oder sie sind danach noch in die Apotheke gegangen und haben vergessen diese Zeit aufzuschreiben. Manchmal war es auch so, dass Mitarbeiter gänzlich vergessen haben Stunden aufzuschreiben.
Die Runden, die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an einem Tag zu machen hatte, das heißt die Kunden die diese Mitarbeiter an einem Tag abzufahren hatten wurden von mir im Wesentlichen so zusammengestellt, dass alle Kunden die in einer Ortschaft wohnen hintereinander betreut werden. Dies aus wirtschaftlichen Überlegungen. (red. Anm.: Tausende (!) der Redaktion vorliegende Dienst-/Einsatzpläne und Aussagen von Dienstnehmerinnen bezeugen ein Bild von eindeutigem Mißmanagement diesen Punkt betreffend – siehe Beispiel). In der Theorie war das klar, in der Praxis jedoch oft schwierig, weil verschiedene Kunden oft zu ganz bestimmten Zeiten betreut werden wollten und dies dann oft nicht miteinander vereinbar war. Ich konnte dann nicht immer auf die wirtschaftlichen Aspekte Bedacht nehmen, weil bei uns die Kunden im Vordergrund standen, was dann jedoch zur Folge hatte, dass die Mitarbeiter oft eine Ortschaft mehrmals am Tag anfahren mussten und im Wesentlichen hin- und herfahren mussten. Dies hat sich dann ebenfalls nachteilig auf die Auslastungsquoten ausgewirkt. (red. Anm.: Siehe Veröffentlichung des Betriebsrates vom NÖ HILFSWERK). Ich habe dann bei einem Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter versucht herauszufinden woran es im Einzelnen lag, wenn die Auslastungsquote nicht optimal war und nach Möglichkeit habe ich dann versucht die Runden wieder zu optimieren.
Wenn bei den einzelnen Dienstplänen zB gestanden ist, erster Kunde um 6.00 Uhr und dann eine Zeit wie zB eine Stunde und dann nächster Kunde um 7.00 Uhr so war allen Mitarbeitern völlig klar, dass in diesen Zeitangaben die Fahrtzeiten nicht enthalten waren. (red. Anm.: Diese Zeugenaussage deckt sich mit zahlreichen Quellenangaben sowie auch der vor Gericht geleisteten Zeugenaussage einer Pflegehelferin. Jedoch hat der Manager, Dr. Kenneth LEVIN eine 100% gegenteilige Zeugenaussage diesbezüglich vor Gericht gemacht. Dies führt nun zu einer Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage, die seitens GLÖCKEL´s nun eingebracht wird.) Wenn eben für den ersten Kunden eine Stunde vorgesehen war, so musste die Mitarbeiterin nicht bereits um 7.00 Uhr schon beim nächsten Kunden sein, sondern sie ist üblicherweise um 7.00 Uhr vom ersten Kunden weggefahren und dann zB erst um 7.15 Uhr oder 7.20 Uhr beim zweiten Kunden angekommen. Dies war deshalb so, weil die Zeiten in den Dienstplänen nur ungefähre Zeiten waren, weil ich nicht wusste wie lang der einzelne Mitarbeiter zum nächsten Kunden fährt und ob wirklich tatsächlich die bestellte und vorgesehene eine Stunde tatsächlich benötigt wird. Es ist vorgekommen, dass manche Mitarbeiter länger beim Kunden gebraucht haben und andere wieder, wenn zB Angehörige mitgeholfen haben, schneller bei einem Kunden fertig waren. Die Mitarbeiter wussten das alle und sie sollten im Wesentlichen eintragen was sie tatsächlich an Zeiten benötigt haben und zwar nicht nur an reiner Arbeitszeit, sondern auch an Fahrtzeiten.
Ich habe die Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter nicht überprüft, ich habe diese nur rein mechanisch im Computer eingegeben. Ich sollte diese Zeiten überprüfen, aber aus Zeitmangel konnte ich das nicht tun. Ich habe nur vereinzelt die Auslastungsquoten angeschaut und eben, wenn es hier Auffälligkeiten gegeben hat, die Mitarbeiter zu einem Gespräch gebeten.
(2. Falsche Zeugenaussage)
Die Auslastungsquoten haben mit den Gehaltsabrechnungen nichts zu tun gehabt, es hat für die Mitarbeiter was ihr Gehalt anbelangt keine Auswirkungen gehabt, wenn die Auslastungsquoten nicht gepasst haben. (red. Anm.: Tatsächlich hat ZATKO, wie Dokumente und Quellenaussagen beweisen oftmals nur reine netto-Betreuungszeiten die Dienstnehmer an Patienten vorgenommen haben, ohne Berücksichtigung jeglicher Fahrzeiten in den Computer zur Lohnabrechnung eingegeben. Diese Zeugenaussage ist somit falsch und ein Fallbeispiel dazu ist hier zu sehen)
Zu den Dienstplänen gebe ich an, dass ich diese jeweils mit der leitenden diplomierten Krankenschwester abgesprochen habe. Der Grund dafür war, dass ich die einzelnen Patienten ja nicht kannte und diese im Wesentlichen nur Namen für mich waren und ich somit auf die Zusammenarbeit mit den Krankenschwestern angewiesen war, weil diese eben die einzelnen Patienten kannten und wussten was genau dort für Arbeiten zu verrichten sind. Ich habe auch die einzelnen Tätigkeitsbereiche nie gesehen, diese haben sich bei den einzelnen Kunden befunden, dort ist jeweils vermerkt welche Leistungen genau beim einzelnen Kunden zu erbringen sind. Ich habe also insgesamt nicht genau gewusst, was bei den einzelnen Kunden zu tun ist. Ich habe dies zumindest nicht ganz genau gewusst. Was die fachliche Seite anbelangt, so hat darüber eben die leitende diplomierte Krankenschwester Bescheid gewusst und die Dienstpläne wurden mit dieser auch abgesprochen. Es handelte sich dabei um Schwester Eveline Kieweg. Es haben aber auch die anderen diplomierten Krankenschwestern die bei uns gearbeitet haben, die Dienstpläne mit mir abgesprochen bzw. gesagt, dass ich zB zu einem Patienten nur eine diplomierte Krankenschwester schicken darf, weil eben dort zB Spritzen zu verabreichen sind.
Es war aber auch so, dass ich die einzelnen beim Kunden zu erbringenden Leistungen über die Zeit geändert haben und zB ist es vorgekommen, dass ein Patient eine offene Wunde bekommen hat und diese dann auch nur von einer diplomierten Krankenschwester versorgt werden durfte. Es war dann zumeist so, dass die Mitarbeiterin die vor Ort war mir dies am nächsten Tag dann gesagt hat. Im Wesentlichen war es aber so, dass ich die Mitarbeiter das alles untereinander ausgemacht haben und ich ihnen im Wesentlichen vertraut habe. Mit untereinander ausgemacht meine ich vor allem wenn es den Nachmittag betroffen hat, weil ich ja nur bis 12.00 Uhr jeweils in der Arbeit war. Dies gilt natürlich auch für das Wochenende, weil ich am Wochenende nie gearbeitet habe. Zum Erstellen der Dienstpläne gebe ich an, dass ich im Wesentlichen zu zusammengestellt habe wer vormittags arbeitet, wer nachmittags arbeitet und wer wann frei hat und mir die einzelnen Runden die zu absolvieren sind bereits von den diplomierten Krankenschwestern übergeben worden sind, wobei die Runden jeweils abgestellt auf eine Berufsgruppe zusammengestellt waren und ich dann letztlich nur noch eingetragen habe, welche Heimhelferin jetzt zB eine bestimmte Runde für eine Heimhelferin übernommen hat. Ich habe diese Runden einfach so übernommen, wie sie mir von den diplomierten Krankenschwestern übergeben wurden. Ich wäre auch gar nicht in der Lage gewesen dies zu überprüfen. Dies ist dann bei der einmal monatlich stattfindenden Pflegevisite passiert, dort hat die leitende diplomierte Krankenschwester dies dann jeweils vor Ort beim Kunden überprüft.
Faksimile aus dem Gerichtsprotokoll
Es sollte mir schon auffallen, wenn ich eine Mitarbeiterin zu einem Kunden eingeteilt habe, bei dem Leistungen zu verrichten sind die ihrer Berufsgruppe nach nicht verrichten darf. Wenn mir dies konkret bei einem Kunden aufgefallen ist, so habe ich die diplomierte Krankenschwester die diese Runden zusammengestellt hat auch gefragt, warum dieser Patient jetzt in einer anderen Runde ist, dann wurde mir zumeist von der jeweiligen Krankenschwester mitgeteilt, dass sich eben an den beim Kunden zu erbringenden Leistungen etwas verändert hat und dass der Kunde deshalb bei einer anderen Rund einer anderen Berufsgruppe ist.
(3. + 4. Falschaussage von Zeugin ZATKO vor Gericht)
Befragt, ob es vorgekommen ist, dass Mitarbeiter bei Patienten eingeteilt wurden, bei denen Leistungen zu erbringen waren die derjenige Mitarbeiter seiner Berufsgruppe nach nicht erbringen durfte gebe ich an, dass es vorgekommen ist, dass Mitarbeiter krank geworden sind und sie mir das in der Früh mitgeteilt haben. Ich habe dann die Runde von dem erkrankten Mitarbeiter auf die anderen Mitarbeiter die im Dienst waren aufgeteilt, wenn ich keinen entsprechenden Ersatz gefunden habe. Wenn es dann im Zuge dessen, dass eben die anderen Mitarbeiter dieser Runde übernommen haben, dazu gekommen ist, dass Mitarbeiter beim Patienten waren, bei denen Leistungen zu erbringen waren, die sie ihrer Berufsgruppe nach nicht erbringen durften, so sollten diese Mitarbeiter diese Leistungen, die sie eben nicht erbringen durften, auch nicht machen. Es war dann so, dass die Mitarbeiter nur die Leistungen erbracht haben, die sie machen durften und dann im Laufe des Tages eben zB noch eine diplomierte Krankenschwester gekommen ist und die restlichen Leistungen die eben ihr vorbehalten sind, erbracht hat. Es kann nicht sein, dass keine diplomierte Krankenschwester da war. Es war immer eine diplomierte Krankenschwester im Dienst. (red.Anm.: Die Aussage darüber, daß immer eine diplomierte Krankenschwester im Dienst war ist eine glatte Lüge, die nicht nur durch die Zeugenaussagen der Dienstnehmerinnen widerlegt ist, sondern zusätzlich mit einem Konvolut an unterschiedlichen Dienst-/Einsatzplänen über Jahre hindurch belegt ist. Der Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage von ZATKO werden aus unterschiedlichen Jahren diese Dokumente beigefügt, die definitiv beweisen, daß die Einsatzleiterin Dienstpläne abgefaßt hat, die bescheinigen, daß trotz Vorhandensein von zahlreichen Patienten bei denen ausschließlich die Berufsgruppe der diplomierten Gesundheitskrankenschwestern die Pflegemaßnahmen hätte durchführen müssen, diese allesamt frei hatten oder sich im Urlaub befanden – siehe Beispiel)
Die Mitarbeiter haben alle gewusst, dass sie diese Leistungen die sie ihre Berufsgruppe nach nicht erbringen dürfen auch nicht machen sollen. Sie haben diesbezüglich auch laufend Schulungen, was ihre Kompetenzen anbelangt, gemacht. (red. Anm.: Tatsächlich beweisen, abgesehen von den Aussagen der Dienstnehmer, alleine schon die Dienstpläne, daß das NÖ HILFSWERK rechtswidrige Betreuungsmaßnahmen an die Pflegekräfte unwiderlegbar erteilt hat – siehe o.a. Beispiel)
Es war des öfteren so, dass wenn eine Mitarbeiterin ausgefallen ist, dass ich dann eine diplomierte Krankenschwester angerufen habe und sie gefragt habe ob sie mir helfen kann und die Mitarbeiter haben dann die einzelnen Kunden auf die einzelnen Mitarbeiter im Wesentlichen selbst aufgeteilt und mir nur danach dann gesagt, wer wo war. Dies wurde sehr oft so gemacht, weil die jeweiligen Mitarbeiter genauer wissen zu welchem Kunden man allenfalls auch zwei Stunden später kommen kann und welche Kunden diesbezüglich sehr sauer werden wenn das passiert. All diese Zusatzinformationen habe ich nicht.
Über Vorhalt der Aussage des Zeugen Mag. Schabata ON 35, AS 11 vorletzter Absatz gebe ich an, dass ich mich an einzelne Gespräche nicht mehr erinnern kann, weil es tagtäglich verschiedenste Gespräche gegeben hat und ich mich an die einzelnen wie gesagt nicht mehr erinnern kann, es war jedenfalls so, dass mich dies alles psychisch sehr belastet hat und Herr Mag. Schabata zu mir im Wesentlichen gesagt hat, dass ich das nicht so ernst nehmen soll. (red. Anm.: Tatsächlich hat Richterin RAK der Zeugin vor dieser Protokollierung eine Frage gestellt, wobei weder ihre Frage, noch die Antwort ZATKO´s im Protokoll aufscheint. Die Richterin fragte die Zeugin ob der Personalchef Schabata mit ihr über die Causa DER GLÖCKEL gesprochen hat. Dies VERNEINTE die Zeugin definitiv, worauf die Richterin ZATKO mit Schabatas Zeugenaussage aus einem Gerichtsprotokoll einer vorherigen Tagsatzung konfrontierte. Dann schwenkte ZATKO inhaltlich um! Das Fehlen dieses wesentlichen Punktes im Protokoll wird bei der nächsten Tagsatzung reklamiert. Dies deshalb, weil die Bedeutung zum Gesamtbild der Falschaussagen ZATKO´s aus der Sicht Glöckel´s sehr wohl relevant ist).
Es war so, dass ich damals gedacht habe, dass es um mich geht und nicht um das Hilfswerk selbst. Ich bin dann wie gesagt vom Hilfswerk weggegangen, weil ich dies psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Mag. Schabata hat mir versichert, dass ich jederzeit wieder eine Stelle dort haben könnte, wobei ich in Hainburg jedenfalls nicht mehr arbeiten möchte. Herr Mag. Schabata hat mir im Dezember auch eine neue Stelle in Wien angeboten, die ich aber nicht angenommen habe. (red. Anm.: Laut Eigenangaben wurde im Zuge des gesamten Verfahrens seitens vom HILFSWERK ÖSTERREICH ausdrücklich betont, daß der Verein föderal organisiert ist und jede Landesorganisation völlig unabhängig und eigenständig strukturiert ist arbeitet und wirtschaftet. SCHABATA ist beim NÖ HILFSWERK beschäftigt und nicht beim WIENER HILFSWERK).
Ich kann mich erinnern, dass ich Herrn Mag. Schabata gesagt habe, dass ich nie gesagt habe, dass die Mitarbeiter Fahrtzeiten nicht schreiben sollen. (red. Anm.: Zahlreiche Dienstnehmer machten zu diesem Punkt völlig gegensätzliche Angaben und das NÖ HILFSWERK nahm als Folge unterschiedliche Lohnnachzahlungen vor – Beispiele 1 – 2) Ich verstehe diese Problematik um die Fahrtzeiten auch nicht wirklich, weil diese ja nicht extra ausgewiesen wurden, wenn ein Mitarbeiter um 6.00 Uhr mit der Arbeit begonnen hat und um 13.00 Uhr zurückgekommen ist, so war dies alles Arbeitszeit und es hat sich niemand dafür interessiert wie lange der einzelne Mitarbeiter im Auto gesessen ist. Dies war alles Arbeitszeit.
Über Vorhalt der Aussage des Beklagten ON 33, AS 17 Mitte gebe ich an, dass dies absolut die Unwahrheit ist, ich habe nie Aufzeichnungen berichtigt. Es war auch nicht so, dass Mitarbeiter Fahrtzeiten dann gar nicht mehr geschrieben haben, weil Fahrtzeiten von den Mitarbeitern auch nicht extra ausgewiesen wurden. Ich wusste nicht welche Zeit von der vom Mitarbeiter aufgeschriebenen Arbeitszeit Fahrtzeit war. Dies war für mich nicht ersichtlich. Würden Mitarbeiter ihre Fahrtzeiten nicht schreiben, so hätten alle eine 100 %ige Auslastungsquote. (red. Anm.: Es gibt eine Dienstnehmerin, die laut Quellenangaben tatsächlich auf die Fahrtzeiten verzichtete – das Resultat ist mit „Überquote“ [bis zu über 100%] per Aushang auf der Dienststelle ersichtlich gewesen: siehe den Auslastungsquoten-Aushang dieser Dienststelle).
Über Vorhalt der Aussage der Zeugin Zöchling ON 25, AS 4 unten folgende gebe ich an, dass ich dies alles nie gesagt habe, es ist auch nicht richtig, dass die Fahrtzeiten nur maximal 20 % ausmachen durften. Dies hat auch niemand gesagt, auch niemand zB von der Landesgeschäftsstelle. (red. Anm.: ZATKO bezieht sich auf die vor Gericht gemachte Zeugenaussage einer ehemaligen Pflegehelferin der Dienststelle).
Es ist richtig, dass ich gesagt habe, dass die Mitarbeiter schauen sollen, dass die Auslastungsquoten stimmen, dass diese wichtig sind. Wenn sie wie gesagt nicht gestimmt haben, dann haben wir in einem Gespräch versucht herauszufinden, warum dies so war und meist war es eben, dass die Mitarbeiter vergessen haben Kunden aufzuschreiben, also Zeiten die sie beim Kunden geleistet haben. Es war nie Thema, dass diese Auslastungsquoten durch Schreiben oder nicht Schreiben von Arbeitszeiten korrigiert werden könnten. (red. Anm.: Der eigene Betriebsrat vom NÖ HILFSWERK publizierte jedoch Gegenteiliges).
Über Vorhalt der Aussage der Zeugin Zöchling ON 25, AS 11 Mitte gebe ich an, dass ich bereits dargelegt habe, dass die Einsatzpläne nur ungefähre Zeiten beinhaltet haben und dass die genaue Einhaltung dieser Pläne, insbesondere die in den Plänen aufscheinenden Zeiten nicht möglich ist. Dies ist nur eine ungefähre Richtlinie. Dies haben auch alle gewusst. Wie gesagt die Dienstpläne waren insbesondere was die Zeiten anbelangt nur ungefähre Zeiten und es war von den Mitarbeitern gefordert, dass die Anfangszeit beim ersten Kunden eingehalten wurden, die weiteren Zeiten haben sich im Wesentlichen dann von selbst ergeben, je nach dem wie lang die einzelnen Leistungen bei den einzelnen Kunden gedauert haben. Es war von den Mitarbeitern lediglich gefordert die Reihenfolge der Dienstpläne was die einzelnen Kunden anbelangt einzuhalten, das Einhalten der Zeiten war nicht gefordert. (red. Anm.: Aber genau das war auch ein Punkt der als Kündigungsgrund seitens des NÖ HILFSWERKS bei einer Dienstnehmerin angeführt wurde – zu diesem Thema werden wir im Serienverlauf noch ausführlich kommen).
Über weiteren Vorhalt der AS 12 des Protokolles ON 25 gebe ich an, dass die Mitarbeiter bezüglich ihrer Kompetenzen immer wieder Schulungen gehabt haben und zwar von Anfang ihrer Tätigkeit an. Ich weiß nicht ob die Kompetenzlisten den Mitarbeitern übergeben wurden oder diese irgendwo ausgehängt waren. Ich habe lediglich die Teilnehmerlisten dieser Schulungen an die Landesgeschäftsstelle gefaxt, die Schulungen selbst habe ich nicht gemacht. Über weiteren Vorhalt der Aussage der Zeugin Zöchling ON 25, AS 12 Mitte gebe ich an, dass es nicht stimmt was die Zeugin hier sagt, sie hat insbesondere nie zur mir ausdrücklich gesagt, dass sie zu irgendwelchen Kunden nicht geschickt werden will, oder irgendwelche Leistungen nicht erbringen darf. Ich glaube nicht, dass ich Frau Zöchling zu Kunden geschickt habe, bei denen sie Leistungen erbringen musste die außerhalb ihres Kompetenzbereichs liegen, ich kann dies zwar nicht völlig ausschließen, aber ich glaube das nicht.
Über weiteren Vorhalt der Aussage Zöchling ON 25, AS 13 Mitte gebe ich an, dass ich nicht glaube, dass es viele Fälle gegeben hat bei denen Mitarbeiter zu Kunden geschickt wurden und dort Leistungen erbringen mussten die sie von ihrem Kompetenzbereich her nicht dürfen. Ich kann dies nicht ausschließen, aber ich glaube es nicht. Es war aber jedenfalls so, dass es alle zwei Wochen Dienstbesprechungen gegeben hat, bei denen die einzelnen Mitarbeiter und auch die leitende diplomierte Krankenschwester anwesend waren und im Wesentlichen alle Kunden einzeln durchbesprochen wurden. Spätestens bei diesen Dienstbesprechungen hätten herauskommen müssen, wenn eben Mitarbeiter Leistungen erbracht haben, die sie nicht erbringen hätten dürfen. Es ist vorgekommen, dass bei einem Kunden an ein und demselben Tag verschiedene Mitarbeiter aus verschiedenen Berufsgruppen waren.
Über Vorhalt der Aussage des Beklagten ON 33, AS 7 gebe ich an, dass es richtig ist, dass ich die Kompetenzliste kopiert und an die einzelnen Mitarbeiter verteilt habe, dies ist aber schon drei oder vier Jahre her. Es könnten auch zwei Jahre gewesen sein. (red. Anm.: ZATKO wurde mit der Schilderung in einer Reportage konfrontiert, die aufzeigte, daß die Kompetenzliste vom NÖ HILFSWERK erst dann in Umlauf gebracht wurde, als sich eine Dienstnehmerin der mobilen Hauskrankenpflege weigerte Arbeitsaufträge auszuführen für die sie weder entlohnt, noch vom Gesetz her berechtigt war sie auszuführen – siehe Reportage [Die juristische Konfrontation NÖ HILFSWERK läuft bereits seit September 2006!]). Ich habe dies deshalb gemacht, um den ewigen Diskussionen ein Ende zu bereiten. Es hat damals Diskussionen bzw. einen Konflikt gegeben, den ich jetzt aber auswendig nicht mehr weiß. Die Kompetenzen sollten den einzelnen Mitarbeitern aber schon vorher bekannt gewesen sein, ich habe sie nur neuerlich in Umlauf gebracht.
Über weiteren Vorhalt des Protokolles ON 33, AS 7 unten gebe ich an, dass es nicht richtig ist, dass ich das zu Frau Glöckel gesagt habe. Ich würde mir nie erlauben derartiges zu sagen. (red. Anm.: Laut eidesstättiger Erklärung der ehemaligen Dienstnehmerin Glöckel wurde ihr durch Zatko mit Kündigung gedroht, sofern sie sich weigern würde, die Durchführung von beauftragten rechtswidrigen Arbeitsaufträgen abzulehnen – siehe Reportage). Ich habe mich mit Frau Glöckel immer sehr gut verstanden und ich habe auch immer versucht ihr zu helfen und ich hätte nie so etwas zu ihr gesagt.
Über weiteren Vorhalt des Protokolles ON 33, AS 14 unten gebe ich an, dass das Nichterreichen von Auslastungsquoten nie mit irgendwelchen Sanktionen verbunden war. Es ist aber richtig, dass bei den Dienstbesprechungen auch die Auslastungsquoten besprochen wurden. Es ist zB in der Form besprochen worden, dass wenn zwei Mitarbeiter dieselbe Runde gemacht haben und bei einer die Auslastungsquote gestimmt hat und bei der anderen nicht, dass man im Wesentlichen gesagt hat, dass sich die Beiden zusammen reden sollen, warum es bei der Einen funktioniert und bei der Anderen nicht. Oft war der Grund dafür, dass einzelne Patienten von verschiedenen Mitarbeitern verschiedene Dinge verlangt haben.
Über weiteren Vorhalt der AS 15 des Protokolls ON 33 gebe ich an, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass Frau Scherbichler (red. Anm.: Scherbichler = Betriebsleiterin = Führungskraft der Landesgeschäftsleitung. Sie war bis zur Aufdeckung zahlreicher Skandale prallel für mehrere Dienststellen verantwortlich – dann „wechselte“ sie laut HILFSWERK das Aufgabengebiet, blieb jedoch ihrer offensichtlich fragwürdigen Personalführung treu, wie ein neuer Fall unter Beweis stellt, über den wir in Kürze berichten werden.) derartiges gesagt hat. Ich selbst habe so etwas natürlich auch nicht gesagt.
Über Befragen durch den BV: (red. Anm.: BV = juristische Vertretung des beklagten Journalisten Glöckel)
Es ist richtig, dass in der Kundenmappe die bei den einzelnen Patienten aufliegt steht was für Leistungen bei den einzelnen Patienten zu verrichten sind. Es ist aber dennoch vorgekommen, dass manche Patienten sich zB die Haare nur von bestimmten Mitarbeitern waschen lassen wollten. Im Dienstplan sind die Tätigkeiten nicht vorgeschrieben.
Bezüglich der Verrechnung der Schreibarbeiten war es so, dass es diesbezüglich Richtlinien gibt, die ich jetzt aber im Einzelnen nicht auswendig weiß, insbesondere nicht weiß von wann bis wann welche Richtlinien gegolten haben. Früher war es jedenfalls so, dass die Mitarbeiter am Ende des Monats eine Stunde für Schreibarbeiten dazuschreiben sollten. Dies wurde dann aber später geändert, weil wir ein neues Computerprogramm bekommen haben und es ist jetzt so, dass alle Mitarbeiter verpflichtet sind die Schreibarbeiten direkt beim Kunden während der Zeit die sie beim Kunden sind zu erledigen. (red. Anm.: Tatsächlich hat DER GLÖCKEL aufgedeckt, daß die Dienstnehmer mit nur einer Stunde pauschaliert die Monatsaufstellungen entlohnt bekamen, was laut Angaben der Fachjuristen der NÖ ARBEITERKAMMER rechtswidrig war, da das NÖ HILFSWERK den tatsächlich für diese Arbeiten aufgebrachten Zeitaufwand in vollem Unfang hätte entlohnen müssen – siehe Reportage. Ebenso ist ein Faktum, daß Dienstnehmer nach Aufdeckung von DER GLÖCKEL in diesem Zusammenhang Lohnnachforderungen stellten und diese auch bezahlt bekamen.)
Bei den Unterlagen die ich im Keller beim NÖ Hilfswerk heraussuchen musste, handelte es sich unter anderem um die Unterlagen im Fall Zöchling, aber auch um jene von Frau Glöckel, zumindest glaube ich das. (red. Anm.: Die „Kellerarbeiten“ der Zeugin bezogen sich nicht auf die Publizierungen des Nachrichtenmagazins, sondern auf die u.a. auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg gegen das NÖ HILFSWERK durch eine Dienstnehmerin eingebrachte Klage. Das Arbeits- und Sozialgericht legte dem NÖ HILFSWERK auf, sämtliche Arbeitszeitnachweise/Dienstpläne dem Gericht betreffend der Klägerin vorzulegen. Wie schlampig und oberflächlich das NÖ HILFSWERK diesem gerichtlichen Auftrag nachkam, reportierten wir umfassend – siehe Veröffentlichungen 1 – 2).
BV bringt nunmehr vor, dass der Beklagte im Zuge seiner Recherchen aufgedeckt habe, dass die Verrechnung der Schreibarbeiten in pauschalierter Form rechtswidrig sein. KV bestreitet. (red. Anm.: KV = Klagevertreter) Die Zeugin gibt nunmehr ergänzend über Befragen durch den BV an:
Ich glaube nicht, dass die Änderung des Computerprogramms in einem Zusammenhang mit der soeben vom BV vorgebrachten Aufdeckung des Herrn Glöckel steht, zumindest ist mir diesbezüglich nichts bekannt.
Frau Kieweg ist nicht mehr beim NÖ Hilfswerk beschäftigt, sie hat auf der gleichen Ebene gearbeitet wie die Betriebsleitung, war somit eine Ebene höher als ich. (red. Anm.: Frau KIEWEG ist in zahlreiche von DER GLÖCKEL aufgedeckten Pflegemißstände und -skandale direkt involviert – siehe Beispiel. Sie ist eine der drei leitenden Dienstnehmer, die sich vom/aus dem NÖ HILFSWERK verabschiedeten/“mußten“.) Sie war fachlich für die Mitarbeiter zuständig, ich organisatorisch.
Es ist vorgekommen, dass ich beim Einteilen der Dienstpläne auch einmal auf einen Patienten vergessen habe. Es ist jedoch so, dass diese Dienstpläne von einer diplomierten Krankenschwester jeweils kontrolliert werden und erst wenn diese sagt, dass die Dienstpläne in Ordnung sind werden sie kopiert und verteilt. Wenn ich somit einmal einen Patienten vergessen habe, so hat mich dann die diplomierte Krankenschwester darauf aufmerksam gemacht. Es ist nicht vorgekommen, dass es der diplomierten Krankenschwester nicht aufgefallen ist, wenn ich jemanden vergessen habe. (red. Anm.: Diesen Punkt betreffend, können wir den Lesern ein Interview mit Patientenangehörigen ankündigen, der Bemerkenswertes aus der Praxis aufzeigen wird. Diese Veröffentlichung entnehmen Sie dann bitte dem Index der Exklusivserie).
Es ist auch vorgekommen, dass ich einen Patienten zweimal eingeteilt habe, auch dies ist dann von der diplomierten Krankenschwester bemerkt worden. (red. Anm.: Laut übereinstimmenden Berichten von Dienstnehmern, haben diese die Doppelentsendung dann tatsächlich vor Ort beim Patienten gemerkt, als sie sich beim Patienten trafen …) Es gab immer wieder Beschwerden von Patienten wegen Unpünktlichkeit, also dass die Mitarbeiter nicht pünktlich zu ihnen gekommen sind. Ich habe diese dann immer darauf hingewiesen, dass unsere Mitarbeiter keine Maschinen sind und dass die Zeiten, so wie sie in den Dienstplänen angeführt sind nicht eingehalten werden können. Bei Neuaufnahmen habe ich auch immer darauf hingewiesen, dass die Zeiten die von uns angegeben werden plus minus 30 Minuten zu verstehen sind. Keine weiteren Fragen, laut diktiert kein Einwand.
Andrea Glöckel, geboren xxx, xxx, geschiedene Gattin des Beklagten gibt nach WE und Vorhalt des § 321 ZOP unbeeidet an:
Ich war vom Februar 2002 bis Juni 2006 beim NÖ Hilfswerk als Heimhilfe ohne Ausbildung beschäftigt. Über Vorhalt der Beilage ./25 gebe ich an, dass ich diese eidesstättliche Erklärung kenne und auch unterschrieben habe. (red. Anm.: Es handelte sich dabei um die Erklärung, die innerhalb einer Reportage veröffentlicht wurde). Es ist jedoch so, dass mir beim Abfassen dieser Erklärung Herr Glöckel geholfen hat. Der Inhalt stammt aber von mir und möchte ich den Inhalt dieser eidesstättlichen Erklärung auch zu meiner heutigen Aussage erheben.
Heimhelferin ohne Heimhelfer-Ausbildung auch mit Intensivpflegefällen regelmäßig im Arbeitsalltag beauftragt
Es ist eigentlich ständig vorgekommen, dass ich im Zuge meiner Tätigkeiten bei der Klägerin zu Arbeiten eingeteilt wurde, die ich nach meiner Berufsgruppe nicht erbringen hätte dürfen. Ich habe dies eigentlich bis 2005 nicht gewusst. Ich habe die Heimhelferausbildung ja auch nie absolviert und wusste demnach auch nicht was eine Heimhelferin alles tun darf. Erst als im Jahr 2005 die Kompetenzliste herausgekommen ist, habe ich bemerkt, was ich alles an Leistungen erbringe, die ich eigentlich nicht erbringen darf. Grund für das Herauskommen dieser Kompetenzliste war eine slowakische Mitarbeiterin, die in ihrer Heimat eine diplomierte Krankenschwester war und bei uns als Heimhelferin angestellt war, weil sie nicht nostrifiziert war. Diese Mitarbeiterin wollte dann eine Aufstellung der Arbeiten haben die sie als Heimhelferin erbringen kann und dies war dann auch der Anlass, eben dass diese Kompetenzliste verteilt wurden. Bei der slowakischen Mitarbeiterin war es nämlich so, dass von ihr weiter erwartet wurde, dass sie die Arbeiten einer diplomierten Krankenschwester verrichten soll, diese jedoch für die Bezahlung einer Heimhelferin.
Einsatzleiterin drohte mit Kündigung bei Weigerung rechtswidrige Arbeitsaufträge durchzuführen
Nach dem ich dann anhand dieser Kompetenzlisten gesehen habe, dass ich mehr oder weniger ständig Leistungen erbringe die ich eigentlich nicht erbringen darf, bin ich zu Frau Zatko gegangen und habe sie gefragt wie das nun weitergehen soll und sie hat mir daraufhin erklärt, dass wenn ich die Arbeiten, zu denen ich eingeteilt werde, nicht mache, dass dies ein Kündigungsgrund wäre und dass ich ja das Geld brauchen würde. Ich habe mir dann auch überlegt wie es jetzt weitergehen soll, es ist dann aber mehr oder weniger ein Arbeitsunfall dazwischen gekommen und ich habe mich am Rücken schwer verletzt und musste dann auch zweimal operiert werden und war sehr lange im Krankenstand und letztlich hat mich das Hilfswerk dann gekündigt.
Zur Gehaltsabrechnung gebe ich an, dass mit Frau Zatko und auch Frau Scherbichler gesagt haben, dass wir die Fahrtzeiten nicht schreiben dürfen, weil in dem Fall die Auslastungsquoten nicht stimmen würden.
Über Vorhalt der heutigen Aussage der Zeugen Zatko, wonach sie nie gesagt hätte, dass Fahrtzeiten nicht aufgeschrieben werden dürfen und dass sie die Diskussion über die Fahrtzeiten nicht verstehen würde, weil ohnedies alles Arbeitszeit gewesen sei gebe ich an, dass Arbeitszeit nur jene Zeiten waren vom Beginn der Leistungen beim Kunden bis zum jeweiligen Ende, die Zeiten die ich von einem Kunden bis zum nächsten benötigt habe, also die Fahrtzeiten sind nicht berücksichtigt worden. Das heißt die Auslastung war eben am besten wenn ich mehrere Kunden in einem Ort, also zB in Hainburg hintereinander zu versorgen hatte, sie war entsprechend schlechter wenn ich die Kunden in verschiedenen Orten zu betreuten hatte, weil eben in dem Fall die Fahrtzeiten höher wurden. Ich weiß nicht, ob diese Auslastungsquoten Grundlage für die Gehaltsabrechnung waren.
Befragt, ob auch andere Mitarbeiter zu Kunden eingeteilt wurden bei denen Leistungen zu erbringen waren die sie nach ihrem Kompetenzbereich nicht erbringen durften gebe ich an, dass es im Prinzip allen Mitarbeitern so gegangen ist. Ich habe diesbezüglich auch einmal mit der zweiten Heimhelferin gesprochen und diese hat zu mir gesagt, was soll ich tun ich brauche den Job. Dies war auch der Grund warum im Wesentlichen alle so weitergemacht haben wie bisher, obwohl sie eigentlich Leistungen erbracht haben, die sie nicht erbringen hätten dürfen. Ich war zwar offiziell bis Juni 2006 beim Hilfswerk beschäftigt, tatsächlich habe ich aber nur bis Mai 2005 gearbeitet, die restliche Zeit war dann der von mir bereits angesprochene Krankenstand.
Über Vorhalt der Aussage des Beklagten, ON 33, AS 18 unten gebe ich an, dass es sich dabei um die Fahrtzeiten gehandelt hat. Ich habe diese tatsächlich nicht aufgeschrieben, weil ich sie eben nicht aufschreiben durfte. Ich habe dies dann bei der Arbeiterkammer vorgebracht und nachgefordert und letztlich dann auch bezahlt bekommen.
Über Vorhalt der Aussage der Zeugin Zöchling ON 25, AS 5 gebe ich an, dass ich nichts davon weiß, dass die Fahrtzeiten im Monat nur maximal 20 % ausmachen durften, ich kann nur Vermutungen darüber anstellen, was die Zeugin Zöchling hier genau gemeint haben kann.
Es ist täglich vorgekommen, dass Mitarbeiter Arbeiten verrichtet haben die außerhalb ihres Kompetenzbereiches lagen (red. Anm.: Das ist beauftragter Gesetzesbruch durch das NÖ HILFSWERK)
Es ist vorgekommen, dass an ein und demselben Tag beim selben Patienten verschiedene Mitarbeiter verschiedene Dienstgruppen waren. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen Dr. Levin ON 26, AS 4 Mitte, wonach es nur in extremen Notfällen bzw. Ausnahmesituationen vorgekommen ist, dass zB eine Pflegehelferin Leistungen erbringt die an sich nur eine diplomierte Krankenschwester erbringen darf, so ist das nicht richtig, es ist tagtäglich vorgekommen, dass Mitarbeiter Arbeiten verrichtet haben die außerhalb ihres Kompetenzbereiches lagen.
Über weiteren Vorhalt der Aussage des Zeugen Dr. Levin ON 26, AS 8 unten gebe ich an, dass es sehr wohl Anweisungen gegeben hat, Fahrtzeiten nicht aufzuschreiben, diese Anweisungen haben wir im Wesentlichen von der Einsatzleiterin Frau Zatko und von Frau Scherbichler erhalten, wobei vor Frau Scherbichler Frau Kienberger in dieser Position tätig war. Ich habe mir Anfangs nichts dabei gedacht, dass wir Fahrtzeiten nicht aufschreiben durften, ich bin davon ausgegangen, dass dies so in Ordnung und auch rechtens sei. Es ist mir auch so mitgeteilt worden. Dies diente letztlich dazu, die vorgegebenen Auslastungsquoten zu erreichen.
Über Vorhalt der Beilage ./8 gebe ich an, dass mir dieser Artikel des Beklagten bekannt ist und dieser inhaltlich auch richtig ist. Ich habe mich durch das Vorgehen des Hilfswerks sehr wohl getäuscht gefühlt und zwar dadurch dass ich am Ende dann bemerkt habe, dass sie mich benützt haben und ich einen Großteil der Arbeiten die ich verrichtet habe, gar nicht verrichten hätte dürfen. Hätte ich nach der Kompetenzliste gearbeitet, so hätte ich von den 20 von mir betreuten Kunden nur 5 betreuen können, wobei diese Zahlen nur ungefähr sind. Ich habe mich somit nicht nur getäuscht sondern auch ausgenützt gefühlt. Mir ist nicht bekannt, dass Stundenauszeichnungen von mir im Nachhinein korrigiert wurden.
Befragt, ob es bei Nichterreichen der Auslastungsquoten Sanktionen gegeben hat gebe ich an, dass es so war, wenn ein Mitarbeiter ein oder zwei Monate lang die Auslastungsquoten nicht erreicht hat und dann zB eine Stundenerhöhung wollte, dass dann Frau Zatko gesagt hat, dass dies jetzt auf keinen Fall möglich ist, weil ja schon die geringen Stunden nicht so erreicht werden, dass die Auslastungsquote passt.
Ich war mit den anderen Mitarbeitern immer im guten Kontakt und habe mit diesen auch über die Situation in der Arbeit gesprochen und ist das im Wesentlichen den anderen auch so wie mir gegangen, auch sie sind ursprünglich davon ausgegangen, dass es zB rechtens ist, dass keine oder nur reduzierte Fahrtzeiten aufgeschrieben werden können und dass zB die Auslastungsquoten erreicht werden sollen. Wir haben insbesondere über die Auslastungsquoten sehr oft untereinander gesprochen und zwar war es so, dass in dem Aufenthaltsraum in dem auch alle Besprechungen und dergleichen stattgefunden haben, ausgehängt war, wer welche Auslastungsquoten in den jeweiligen Monaten erreicht hat und wenn jemand die Auslastungsquoten erreicht oder sogar noch übertroffen hat, dies dann mit 3 Sternen gekennzeichnet war, während bei anderen Mitarbeitern die diese Quoten nicht erreicht haben, fettgedruckte Rufzeichen aufgeschienen sind. Das heißt, es war insgesamt so, dass jeder Mitarbeiter genau wusste, welche Auslastungsquote der andere Mitarbeiter erreicht hat.
Über Befragen durch den KV (red. Anm.: KV = Klagevertreter = NÖ Hilfswerk):
Ich habe aufschreiben müssen, wann ich bei welchen Patienten, von wann bis wann war. Diese Aufzeichnungen habe ich dann am Ende des Monats abgegeben. Eine Ausfertigung dieser Zeitaufstellung ist beim jeweiligen Kunden verblieben. Ich habe darüber hinaus keine weiteren Arbeitszeiten verzeichnet. Ich habe die vorgeschriebene Auslastungsquote manchmal erreicht und manchmal nicht. Ich weiß nicht warum ich, wenn ich nur reine Arbeitszeiten beim Kunden verzeichnet habe, nicht eine 100 %ige Auslastungsquote gehabt habe bzw., warum nicht eine solche vom Hilfswerk ermittelt wurde. Es war grundsätzlich so, wenn ich für 25 Stunden beim Hilfswerk angestellt war, dass ich dann auch diese 25 Stunden bezahlt bekommen habe. Auch wenn meine Auslastung keine 100 % war so habe ich trotzdem 25 Stunden arbeiten müssen. Ich weiß nicht wie sich die Auslastungsquote genau berechnet. Ich gehe davon aus, dass die fehlenden Prozent jene sind die die Fahrtzeiten betreffen die ich eben nicht aufgeschrieben habe.
Über Vorhalt der zweiten Seite der Beilage ./25, 2. Satz gebe ich an, dass dies bedeutet, dass ich die Fahrtzeiten bezahlt bekommen habe. Über Vorhalt, dass ich heute bereits ausgesagt habe, dass ich nicht weiß ob diese Auslastungsquoten Grundlage der Gehaltsabrechnung sind bzw. in diese einfließen und dies nicht zu meiner Aussage bzw. dem Punkt 4 der Beilage ./25 passt gebe ich an, dass es so richtig ist wie es in der Beilage ./25 steht. Die Auslastungsquote ist so in die Gehaltsabrechnung eingeflossen, dass eben die Fahrtzeiten nicht bezahlt wurden. (red. Anm.: Es gehört zu den Methoden des ÖVP-Politikers und juristischen Vertreters vom NÖ HILFSWERK, Herrn SUPPAN, eine Frage mehrmals mit Umformulierungen zu stellen, bis er scheinbar Antworten erhält, die dann für ihn passend erscheinen. Tatsächlich kam es in der Verhandlung auch dazu, daß die Zeugin SUPPAN auf die immer inhaltlich gleiche Frage schlußendlich antwortete: „Ich lasse mir von Ihnen meine Intelligenz nicht in Frage stellen“).
Festgehalten wird, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und aufgrund des Umstandes, dass sowohl seitens des KV als auch des BV noch Fragen an die Zeugin offen sind, die Verhandlung auf den 27. Jänner 2009, 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr, Zimmer 108, 1. Stock verlegt wird. (red. Anm.: Der Termin wurde vom Gericht verschoben – zur Veröffentlichung)
BV teilt mit, dass er auf alle bereits beantragten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen Mag. Josef Staudinger verzichtet. Dieser letztgenannte Zeuge wird zum Beweis dafür beantragt, dass er schriftlich zu den Auslastungsquoten Stellung genommen hat und sie als verfehlte Sichtweise vom Hilfswerk tituliert hat.
KV teilt nunmehr im Hinblick auf diese Rückziehung von Beweisanträgen mit, dass er binnen 14 Tagen dem Gericht bekannt geben wird, ob seinerseits auch auf die Zeugen Scherbichler und Kieweg verzichtet wird und auch ob der Antrag auf Einvernahme von Mag. Gunther Hampel weiter aufrecht erhalten wird.
Sohin wird die Tagsatzung wie bereits dargelegt auf den 27.1.2009, 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr, Zimmer 108, 1. Stock erstreckt.
Die Parteienvertreter, der Beklagte und die Zeugin Glöckel nehmen diesen Termin jeweils unter Ladungsverzicht zur Kenntnis.
BV teilt nunmehr mit, dass er auf die Einvernahme des Zeugen DDr. Werner Massel (red. Anm.: Richtig – DDr. Wolfgang Massl) für den Fall, dass seitens des KV die Einvernahme der Zeugen Kieweg und Scherbichler beantragt wird, nicht verzichtet. Der Zeuge Dr. Massl wird zum selben Beweisthema beantragt wie auch der Zeuge Mag. Staudinger.
Ende 12.15 Uhr.
Die Strafanzeige gegen Einsatzleiterin ZATKO wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht gem. § 288 StGB wurde am 10.2.09 bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingebracht
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