Das ist ein Faksimile aus dem der Redaktion vorliegenden Original-Dienstplan vom Niederösterreichischen Hilfswerk, der als „vertraulich“ gekennzeichnet ist. Es handelt sich dabei um den Einsatzplan für Montag, den 6.3.2006 für eine Pflegehelferin der mobilen Hauskrankenpflege, die sich ebenso als zur Reportage Zeugin für DER GLÖCKEL in dem Gerichtsverfahren zur Verfügung stellte. (Ein Beispiel für zahlreiche evidente Fälle)
Aus diesem Dienstplan ist ersichtlich, daß die Dienstnehmerin um 06:30 Uhr bei der ersten Patientin einzutreffen und zusätzlich die gesetzwidrige Medikamentenvorbereitung und -Verabreichung vorzunehmen hat. Laut diesem Dienstplan hätte die Pflegefachkraft um 10:00 Uhr für die Dauer von einer halben Stunde bei der letzten Patientin die Pflegeverrichtung vornehmen sollen. Ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsbeginnes, der real um Einiges vor 6:30 Uhr (u.a. Fahrzeug- und Schlüsselabholung auf der Dienststelle etc.) erfolgte und Arbeitsinhaltsänderungen, die sich dann ergaben, weist das von Zeugin ZATKO erstellt Zeitprotokoll (die Arbeitsaufzeichnung vom NÖ HILFSWERK) für diesen Arbeitstag eine zur Lohnabrechnung gelangte Arbeitszeit von nur 3 ½ Stunden aus.
Zeitprotokoll vom NÖ HILFSWERK
Die Pflegehelferin führte, was allen Dienstnehmern grundsätzlich dringend anzuraten ist, eigene Arbeitsaufzeichnungen, die den Arbeitstag wie folgt dokumentieren:
Die Arbeitsaufzeichnung der Pflegehelferin
Tatsächlich hatte die vormalige Hilfswerk-Dienstnehmerin über die Pflegemaßnahmen und der rechtswidrigen Medikamentenvorbereitung und -verabreichung bei der ersten Patientin zusätzlich die Küche, WC und das Bad zu reinigen. Daraus ergab sich, daß aus der projektierten Arbeitszeit bei der ersten Patientin von einer halben Stunde eine volle Stunde wurde. Bei den nächsten drei zu betreuenden Personen umfasste die reale netto Betreuungszeit 2 ½ Stunden. Die reinen Betreuungszeiten bei allen vier Patienten in Summe 3 ½ Stunden, der die Dienstnehmerin dann nur 30 Minuten an Fahrtzeiten, um nicht mit den Vorgaben der rechtswidrigen Auslastungsquoten zu kollidieren, hinzurechnete. (Anm.: Die Patienten befinden sich in unterschiedlichen Ortschaften!) Sie vermerkte somit 4 Arbeitsstunden für diesen Arbeitstag und führte diese 4 Stunden in den Arbeitsaufzeichnungen an. Wegen der Arbeitszeitverschiebungen bei der ersten Patientin übernahm eine Kollegin den Arbeitsauftrag für die letzte zu betreuende Person an diesem Arbeitstag.
Die Einsatzleiterin und Zeugin ZATKO gab jedoch zur Lohnabrechnung der Buchhaltung lediglich die netto-Betreuungszeit von 3 ½ Stunden an, wie das o.a. Dokument beweist. Somit ist die Zeugenaussage von ZATKO falsch, da sie nicht nur anstelle der 4 Arbeitsstunden nur 3 ½ in das Protokoll eintrug, sondern auch das Erreichen der Auslastungsquote für ZATKO im Vordergrund stand. Der Einbezug der Fahrtzeiten von uns zu den Patienten hätte zur Verschlechterung der Auslastungsquote geführt. Dies wird auch durch ein weiteres dem Landesgericht Korneuburg bereits vorgelegtes Beweismittel untermauert. Dabei handelt es sich um ein als DIENSTANWEISUNG gekennzeichnetes Dokument indem ausdrücklich gegenüber der Dienstnehmer wie folgt zum Ausdruck gebracht wird:
Frau Zatko (EL) achtet besonders auf die Betreuungszeiten der Kunden sowie auf die Auslastung und wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter.
Wenn die Auslastungsquote tatsächlich nur eine administrativ, interne Kontrollmaßnahme sein sollte, wie sie vom HILFSWERK nun gegenüber der Öffentlichkeit dargestellt wird, was für ein Motiv gibt es dann dafür, die Bedeutung der Auslastung gegenüber der Dienstnehmer hervorzuheben, wenn Betreuungszeiten am Patienten und Fahrzeiten sowieso gemeinsam als zu entlohnende Arbeitszeiten zu gelten haben?
Faksimile der Dienstanweisung vom NÖ HILFSWERK vom 13.1.2003
Im übrigen hat die Pflegehelferin nach dem Aufdecken der rechtswidrigen Anwendung der Auslastungsquoten durch DER GLÖCKEL das NÖ HILFSWERK vor dem Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg auf Lohnnachzahlungen geklagt und das Verfahren mit Unterstützung des Herausgebers gewonnen. Sie erhielt nicht nur die Nachforderungen, sondern auch Verzugszinsen und die Rechtsanwaltskosten vom Verein HILFSWERK (Slogan: QUALITÄT VON MENSCH ZU MENSCH) vollständig ersetzt.
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