HILFSWERK täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen

In den beiden Reportagen zur Reportage HILFSWERK: Profit auf dem Rücken der Dienstnehmer Teil 1 und Teil 2 haben wir die Heranziehung von sogenannten „Auslastungsquoten“ zur Berechnung der Entlohnung der Arbeitszeit der Dienstnehmer der mobilen Hauskrankenpflege bei dieser Dienstleistungseinrichtung dargestellt. Wie die Fachvertreter der NÖ ARBEITERKAMMER während eines Gespräches gegenüber DER GLÖCKEL bestätigten, handelt es sich bei dieser Berechnungsmethode nicht nur um eine Rechtswidrigkeit, sondern zusätzlich um eine Diskriminierung innerhalb der mobilen Pflegeberufe, da unterschiedliche Quoten für Heimhelfer, Pflegehelfer und diplomiertes Pflegepersonal herangezogen werden. (anwesende AK-Vertreter: Leiter der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht, Herr DDR. Wolfgang MASSL, Leiter der Abteilung Gesundheitswesen, Herrn Dr. Bernhard RUPP und Susanna BELOHLAVEK, Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit.) Wie weitere Recherchen ergaben, sind ebenso die Therapeuten sowie das Reinigungspersonal, das im mobilen Einsatz für die Organisation tätig ist, von diesen Auslastungsquoten betroffen. So darf je nach Ausbildungsrad das höher qualifizierte Personal vom HILFSWERK mehr Arbeitszeit verrechnen als die „darunter“ angesiedelte Dienstnehmergruppe. Laut unseren Recherchen und Anfragen bei unterschiedlichen Landesgeschäftsstellen vom HILFSWERK in Österreich, haben die jeweiligen Landesgeschäftsstellen divergierende Auslastungsquotenschlüssel für die Dienstnehmer in Verwendung. Ebenso liegt uns, abgesehen von den zahlreichen Beschäftigten vom HILFSWERK eine Bestätigung durch eine Führungskraft vom HILFSWERK zu den Auslastungsquoten für das Bundesland Niederösterreich vom 4.9.06 vor. Die Führungskraft, von uns zu etwaigen Veränderungen in den letzten Jahren befragt: „Die sind gleich geblieben“ – die Antwort auf unsere Nachfrage: „Das kann ich 100%ig sagen, das weiß ich, die haben sich nicht verändert„.

An Frau Mag. Martina GOETZ der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und interne Kommunikation vom WIENER HILFSWERK sandten wir deshalb folgende Anfrage:

Im Zusammenhang mit einer Recherche, ersuche ich Sie um Auskunft, ob es zutreffend ist, daß für die Entlohnung von Mitarbeitern im mobilen Pflegedienst in Ihrem Bundesland folgender Prozentschlüssel der sogenannten „Auslastungsquote“ zutreffend ist:

Heimhelfer 92 %
Pflegehelfer 90 % und
Diplomiertes Pflegepersonal 85 %

Wenn dieser abweichend sein sollte, so ersuche ich Sie um Bekanntgabe der aktuellen Zahlen.

Die Antwort von Frau Mag. Martina GOETZ - WIENER HILFSWERKFaksimile der Antwort von Mag. Goetz vom WIENER HILFSWERK betreffend „Auslastungsquoten“

Frau Mag. GOETZ antwortete auf unsere Anfrage wie folgt:

Sehr geehrter Herr Glöckel,
was die sogenannte Auslastungsquote betrifft, haben wir uns nach den vom FSW (Fonds Soziales Wien) vorgegeben Modalitäten zu richten. Die von Ihnen genannten Zahlen sind nicht zutreffend – ich kann Ihnen auch keine aktuellen Werte nennen, da diese nicht publiziert werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Martina Goetz
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Mag. Martina Goetz
Öffentlichkeitsarbeit & interne Kommunikation

Die Landesgeschäftsstelle vom WIENER HILFSWERK war die einzige aller angefragten Arbeitgeberstellen, die zwar nicht den zur Lohnberechnung herangezogenen Prozentschlüssel bekanntgab, jedoch zum Ausdruck brachte, und das ist wesentlich, daß sie in Wien ebenso existieren. Die übrigen Landesorganisationen vom HILFSWERK beriefen sich vordergründig auf den Kollektivvertrag, durch den die Besoldung geregelt ist. Natürlich basiert die Entlohnung auf den einschlägigen BAKS-Kollektivvertrag, hinter dem das HILFSWERK jedoch die Auslastungsquoten verbirgt.

Herr Dir. Armin WIESER, der Landesgeschäftsführer vom SALZBURGER HILFSWERK, versteckte sich gar hinter dem Rechtsverfahren, das das NÖ HILFSWERK gegen uns betreibt und teilte auf Anfrage zur rechtswidrigen Entlohnungen des HW-Personals wie folgt mit:

Wie bereits im letzten mail festgestellt, möchte ich nochmals festhalten, dass die Tätigkeiten den Bestimmungen des BAGS-Kollektivvertrages unterliegen.

Weiters möchte ich festhalten, dass ein Rechtsstreit zwischen Ihnen und dem NÖ Hilfswerk vorliegt. Daher ist es uns nicht möglich Ihnen bis zum Ende dieses Verfahrens weitere Auskünfte zu erteilen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Dir. Armin Wieser

Qualität von Mensch zu Mensch. Hilfswerk.
*****************************************
Hilfswerk
Dir. Karl-Armin Wieser
Landesgeschäftsführer
Klessheimer Allee 45
5020 Salzburg

Die Formel für die rechtswidrigen Auslastungsquoten-Berechnung beim HILFSWERKDie Bezahlung des Personals im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege beim HILFSWERK richtet sich gesetzwidrig nicht an der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit der DienstnehmerInnen, wie die Vertreter der ARBEITERKAMMER bestätigten, sondern dem Geld, daß das HILFSWERK durch Patientenbetreuung verdient! Hier die Formel unter Beifügung, der beim NIEDERÖSTERREICHISCHEN HILFSWERK zur Zeit geltenden Prozentschlüssel. Das NÖ HILFSWERK beschäftigt laut Selbstauskunft und Presseaussendungen über 4400 Mitarbeiter und steht unter der Präsidentschaft von BM a.D. Dr. Ernst STRASSER!

Der BAGS-Kollektivvertrag wäre dem Grunde nach rechtens, wenn jedoch nicht der Öffentlichkeit verborgen, die gesetzlich nicht gedeckte „Auslastungsquotenregelung“ das Einkommen der Beschäftigten doch ganz erheblich schmälert und deren Anwendung eine INTERNA darstellt. Denn diese bringt eindeutig und unwiderlegbar zum Ausdruck, daß sich die Bezahlung des gesamten Personals im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege nach den Zeiten richtet, die die Dienstleistungseinrichtung den Kunden/Patienten verrechnet und nicht nach deren tatsächlichen Arbeitszeitaufwand. Diese Lohnverrechnung würde umgelegt auf eine Kassiererin in einem Supermarkt in NÖ bedeuten: wenn sie z.B. eine Arbeitszeit von 8h täglich hat, jedoch nur 5h lang Kunden an die Kassa kommen würden, um den Einkauf zu bezahlen, und somit der Supermarkt nur während dieser fünf Stunden ein Einkommen durch Kunden hat, daß sie unter Anwendung des Quotenschlüssels, den auch Heimhelfer von 92% haben, anstelle der 8h Arbeitszeit nur 5h 20′ Arbeitszeit verrechnen darf.

Laut HILFSWERK-Formel wäre dies wie folgt: Während 5h verdient der Arbeitgeber durch die Arbeit der Kassiererin, nicht während 8h deren Arbeitszeit – diese 5h dürfen nur durch eine Arbeitszeit der Beschäftigten dividiert werden und mit dem Faktor 100 multipliziert, daß die Summe höchstens 92% oder mehr betragen darf. HW-Formel: Betreuungszeit, die dem Kunden verrechnet wird : Arbeitszeit des Dienstnehmers = x 100 = Summe 92%. Laut der gesetzwidrigen Unternehmenspolitik vom HILFSWERK wäre das Ergebnis, sofern alle 8 Arbeitsstunden verrechnet werden würden, eine Auslastungsquote von 62,5%. (5:8×100=62,5%) Damit die Kassiererin den Vorgaben vom Dienstgeber entspricht, darf sie jedoch nur 5h 20′ dem Arbeitgeber als Arbeitszeit in Verrechnung bringen. Damit erreicht sie dann einen Prozentsatz von 93,8%. 2h und 40′ bleiben ihr unentlohnt, aber dafür bekommt sie für diesen Tag ein „Rufzeichen“ (siehe Angaben der HW-Beschäftigten über Folgen gegen Verstöße zu den Auslasungsquoten), da sie anstelle der 92 % sogar ein paar Minuten weniger in Rechnung gestellt hat und 93,8% erreichte.

Weil die ÖVP hinter dem HILFSWERK steht können Gesetze scheinbar gebrochen werden

Präsident Dr. Ernst STRASSER (ÖVP) - HILFSWERK NÖ

Im Supermarkt würden Gewerkschaften und Personalvertretung auf die Barrikaden steigen, um solche Modalitäten abzustellen, wegen der Plausibilität der Rechtswidrigkeit würde die Öffentlichkeit auch entsprechend empört reagieren. Beim HILFSWERK laufen die Dinge doch etwas anders und fassungslos steht man vor dem Netzwerk der Organisation und betrachtet das Gesamtbild. Dem NÖ HILFSWERK steht der ehemalige Innenminister Dr. Ernst STRASSER (ÖVP) als Präsident und die Vizepräsidentin LAbg. Michaela HINTERHOLZER (ÖVP) vor, dem WIENER HILFSWERK als Vizepräsidentin LAbg. GR Ingrid LAKATHA (ÖVP), dem KÄRNTNER HILFSWERK Mag. Elisabeth SCHEUCHER (ÖVP). Die Zusammensetzung auf jeder Geschäftsstellen- und Landesebene läßt sich so für alle Bundesländer beliebig fortsetzen und alle leitenden und verantwortlichen Personen verbindet ein ganz wesentlicher Faktor: Sie haben bei Antritt ihrer politischen Funktionen einen Eid auf die Verfassung und die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich geleistet.

Beeidete Erklärung von Mag. Wolfgang SCHBATAWieder durch Vorlage einer „Eidesstättigen Erklärung“ vom Leiter Personal und Infrastruktur, Mag. Wolfgang SCHABATA vom NÖ HILFSWERK, datiert mit 7.11.06 steht wie folgt dem Gericht als Beweismittel in einem Rechtsverfahren gegen DER GLÖCKEL wie folgt:

Infolge der strikten Einhaltung der Vereinsstatuten sind daher die Vorwürfe des Beklagten, Profit auf Kosten der Mitarbeiter machen zu wollen … absurd und falsch.

Faksimile aus der Eidesstättigen Erklärung, dem Gericht als Beweismittel von Mag. Wolfgang SCHABATA vorgelegt

Faksimile aus einer der zahlreichen „Eidesstättigen Erklärungen“ von Mag. Wolfgang SCHABATA, Leiter Personal & Infrastruktur vom NÖ HILFSWERK, dem Gericht als Beweismittel vorgelegt. Gegen SCHABATA wurden bereits 3 Anzeigen wegen Falschaussage vor Gericht bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom Journalisten W. E. Glöckel gem. § 288 StGB eingebracht – weitere folgen. SCHABATA blieb auch der letzten zur Reportage gerichtlichen Einvernahme im Verfahren 16 Cg 108/06w fern – aus welchen Gründen auch immer …

Anm.: Die Vereinsstatuten wurden seitens des HILFSWERKS nie dem Gericht vorgelegt, obwohl ausdrücklich mehrfach ins Treffen geführt und von uns im Zuge der Gerichtsverfahren eingefordert. Seit wir sie vorliegen haben, wobei der Bezug über die zuständige Vereinsbehörde innerhalb der Polizei St. Pölten auch nicht so glatt über die Bühne ging, weil uns ein Beamter die Übermittlung verweigern wollte, fanden wir auch einige Gründe dafür, weil dort inhaltlich Bemerkenswertes im Hinblick auf die Klagen vom HILFSWERK sowie die „Eidesstättigen Erklärungen“ von SCHABATA zu finden ist – mehr dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt.

Aus den Satzungen vom NIEDERÖSTERREICHISCHES HILFSWERK, dem § 2,

„Zweck des Vereines“ steht unter Ziffer 3: „… erbringt das NÖ Hilfswerk Dienstleitungen … im Rahmen der … einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Faksimile aus den Statuten vom NÖ HILFSWERKFaksimile aus den Statuten vom NÖ HILFSWERK – § 2 „Zweck des Vereines“

In keinem einzigen Gesetz der Republik Österreich konnten wir fündig werden, daß an Beschäftigten im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege eine Entlohnung zu entrichten ist, die an das Einkommen des Arbeitgebers gekoppelt ist, einen Umstand, den die Auslastungsquoten jedoch eindeutig und unwiderlegbar zum Ausdruck bringen, und der durch Aussagen der Beschäftigten, Dokumente und Bestätigung von Juristen ebenso unwiderlegbar bewiesen ist. Das HILFSWERK wirtschaftet auf dem Rücken seiner Dienstnehmer. Daß, die beeidete Zeugenaussage von SCHABATA Folgen haben wird und unsererseits zum wiederholten Male mit einer Anzeige nach § 288 StGB beantwortet wird, ist ebenso als Selbstverständnis anzusehen, wie die Fortführung der Serie „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ zur Causa HILFSWERK.

Der Originalaushang einer Dienststelle vom NÖ HILFSWERKDer Originalaushang einer Dienststelle vom NÖ HILFSWERK

Zurückkommend auf den konkreten Fall:

Im Zuge unserer Betreuung einer Dienstnehmerin bei der Durchsetzung ihres gesetzmäßigen Anspruches mit Hilfe der NÖ ARBEITERKAMMER, deren Arbeitsstelle mittlerweile vom HILFSWERK gekündigt wurde, war es laut der NÖ AK erforderlich, eine umfassende Dokumentation ihrer tatsächlichen Arbeitszeiten anzufertigen. Die ARBEITERKAMMER, der im übrigen seitens des NÖ HILFSWERKS bis dato die Aushändigung von Arbeitsaufzeichnungen laut Angaben eines Vertreters der Arbeitnehmervertretung verweigert wurde, benötigt für das Rechtsverfahren eine entsprechende tabellarische Gegenüberstellung zwischen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit und real entlohnter Arbeitszeit.

Der Dienstkalender der ehemaligen Dienstnehmerin vom HILFSWERKDie ehemalige Dienstnehmerin ist erfreulicherweise im Besitz ihres eigenen Dienstkalenders, in dem sie jeden Patientenbesuch mit Datum, Name, Uhrzeit und Dauer der Betreuung eingetragen hat. Unter Beiziehung der sogenannten Zeitprotokolle des gesamten Jahres 2006 (Arbeitsnachweis) wurden dann aus 4 Monaten wahllos je eine Woche für einen Vergleich herangezogen. Penibel wurde dabei die gesamte tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der ehemaligen HILFSWERK-Mitarbeiterin der Kategorie „Pflegehelferin“, dem Zeitprotokoll gegenübergestellt. Die ARBEITERKAMMER forderte diese Vorgangsweise, da es laut Angaben der sachbearbeitenden Stelle bedeutend ist, Wochen aus unterschiedlichen Monaten aufzuzeigen um die Kontinuität unter Beweis zu stellen und so im Anschluß entsprechend fundierte Berechnungen über den gesamten Beschäftigungszeitraum vornehmen zu können.

Auszug aus der Tabelee über tatsächliche Arbeitszeitung und entlohnte ArbeitszeitenDas Resultat, das unter Heranziehung von Arbeitswochen zustande kam, wurde mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und als Grundlage der Originaldienstkalender sowie die Zeitprotokolle vom NÖ HILFSWERK herangezogen. (Die Geschädigte hatte keinen Einfluß auf die Auswahl der Arbeitswochen, deren Arbeitsprotokolle verglichen wurden.)

Der Vergleich ergab, daß die Dienstnehmerin in den besagten 4 Kalenderwochen insgesamt 18 Arbeitstage hatte. Die tatsächliche Arbeitszeit umfaßte 114 Stunden und 9 Minuten. Der Dienstgeber entlohnte ihr nach den vorliegenden Zeitprotokollen durch Heranziehung der Auslastungsquoten jedoch nur 94 Arbeitsstunden und 50 Minuten. Die Dienstnehmerin hatte eine wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung von 25 Stunden. In nur 4 Wochen leistete sie also weitere 19 Stunden und 19 Minuten Arbeitszeit, die die Dienstleistungseinrichtung ihr rechtswidrig nicht bezahlte. Das bedeutet, daß sie an jedem Arbeitstag im Durchschnitt 1 Stunde und 4 Minuten kostenlos für das HILFSWERK arbeitete – davon profitiert das HILFSWERK naturgemäß. Dies entspricht einer rechtswidrigen Gehaltskürzung von 17%!

Das Resultat zwischen tatsächlicher und bezahlter Arbeitszeit vom HILFSWERKFaksimile aus der Tabelle, die tatsächlich geleistete Arbeitszeiten, der Bezahlten gegenüberstellt

Bei einer der vier kontrollierten Wochen ist die Diskrepanz zwischen realer und bezahlter Arbeitszeit auffällig niedrig. Laut Angaben der Geschädigten handelte es sich dabei um eine Woche, in der sie, abweichend vom Auslastungsquotenschlüssel, mehr Fahrtzeiten in den Arbeitsaufzeichnungen anführte. Dies führte laut Angabe der Geschädigten zu einem „Mitarbeitergespräch“, in dem sich die Dienstnehmerin vor der Einsatzleiterin rechtfertigen mußte und wieder zurechtgestutzt wurde. In Ergänzung zu den Folgen einer derartigen Verletzung der Auslastungsquoten, die wir bereits auch im Prolog anführten, gab uns eine weitere Quelle bekannt, daß sofern eine Dienstnehmerin auffällig bei den Auslastungsquoten wurde, sie keine Erhöhung der Monatsarbeitszeit erhielt. Vereinfacht: Wenn eine Beschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden laut Dienstvertrag hatte und ihren Vertrag auf 30 Stunden erweitern wollte, wurde ihr dies verwehrt. Pikanterie: Sie arbeitete sowieso mehr als 20 Stunden, jedoch unbezahlt.

Dienstkalender der Pflegehelferin vom 19.1.2006Der zweite Punkt, der schier unfaßbar scheint, ist derjenige, daß, wie auch bei zahlreichen anderen Beschäftigten, bei denen wir einschlägige Überprüfungen vornahmen, die Anwendung der Auslastungsquotenregelung trotz erbrachter Realarbeitszeit zu Minusstunden führt. Praktisch erklärt:

Am 19.1.06 leistete die Beschäftigte eine Realarbeitszeit von 4h 28′ bei vorgegebenen Einsatzplan der Dienststelle. Die Soll-Arbeitszeit für jeden Arbeitstag ist entsprechend der Rahmendienstvereinbarung von 25 Wochenstunden mit 5 Stunden für diesen Tag ausgewiesen. Weil für sie als mobile Pflegehelferin der Prozentschlüssel von 90% Gültigkeit hat, konnte sie jedoch nur 3h und 30′ zur Abrechnung angeben. Das Resultat für diesen Arbeitstag, trotz tatsächlichen Arbeitseinsatz von 4h 28′ war, daß das Zeitprotokoll 1h 30′ als Minusstunden auswies. Damit hat die Dienstnehmerin an diesem Tag laut Papier die vorgegebene Arbeitszeit nicht erreicht und nimmt in den Übertrag für den darauffolgenden Tag Minus 1,5 Stunden mit.

Faksimile aus dem Zeitprotokoll der mobilen Pflegeherlferin vom HILFSWERKDas Faksimile aus dem Zeitprotokoll vom HILFSWERK weist trotz 4h 28′ an diesem Arbeitstag ein Resultat von 1h 30′ MINUS aus

An diesem Tag hatte die Geschädigte insgesamt 6 Patienten in zwei Ortschaften zur Betreuung mit einerGesamtnettobetreuungszeit von 3h von der Einsatzleitung vorgegeben. Hätte sie die real erbrachte Arbeitszeit verrechnet so hätte laut Formel vom HILFSWERK (Betreuungszeit, die den Patienten verrechnet wird / durch die tatsächliche Arbeitszeit x 100) eine Auslastungsquote von 67,26% ergeben. Was in einem solchen Fall geschieht haben wir auch bereits im Prolog und durch den Aushang aufgezeigt.

Stellt man an Hand des Ergebnisses der vier Arbeitswochen banale Hochrechnungen an, wobei der Geschädigten durchschnittlich über den gesamten Beschäftigungszeitraum von 32 Monaten unter Abzug von jährlich 5 Wochen Urlaub und 2 Wochen Krankenstand jährlich 45 Arbeitswochen mit 5 Arbeitstagen zu Grunde gelegt werden, dann hätte sie rund 638h für das HILFSWERK gearbeitet, ohne auch nur einen Cent dafür zu erhalten. Wenn sie einen Stundenlohn von 10.- Euro inkl. aller Zulagen hat, dann wäre der Betrag, der ihr rechtswidrig wegen der Heranziehung der Auslastungsquoten nicht ausbezahlt worden wäre satte 6.380.- Euro. Das sind 87.790 öS oder 12.750.- DM.

Dabei sind jedoch nach den gesetzlich geregelten Bestimmungen weder das erhöhte Urlaubsentgelt und auch die Entgeltfortzahlung, entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) laut Angaben des Sachbearbeitenden der NÖ ARBEITERKAMMER eingerechnet!

Das HILFSWERK hat aber nicht nur diese eine Dienstnehmerin, bei der diese Regelung angewandt wird, sondern verfügt Österreichweit laut eigenen Angaben über 7600 Beschäftigte (NÖ 4.488). Selbst wenn die Auslastungsquoten in einigen Bundesländern unterschiedlich sind, geht man durchschnittlich von 1h pro Arbeitstag pro DienstnehmerIn aus, was ihm/ihr an Lohnzahlung vorenthalten wird, bei einem Stundenlohn von nur 8.- Euro (Durchschnitt Heimhelferin, Pflegehelferin und dipl. Pflegepersonal), dann ergibt dies auf ein Jahr gesehen die Summe von 1.800.- Euro (24.768,54 öS od. 3.597.,35 DM) pro Kopf. Dies ergibt für alle Beschäftigten eine Einsparung von 13,68 Millionen Euro (188.240.904.- öS od. 27.339.890,40 DM) pro Jahr für das HILFSWERK von der die Organisation profitiert.

Im übrigen lag das Maximum der nicht entlohnten Arbeitszeit der Dienstnehmerin an einem Arbeitstag bei 2h und 33′ und der niedrigste Wert bei 19′. Aufgrund der Berechnungsgrundlage gab es keinen einzigen Tag, an dem es zur Bezahlung der gesamten tatsächlich erbrachten Arbeitszeit gekommen ist. Wie auch, wenn die Dienstnehmerbezahlung von den Einnahmen durch die Betreuungszeit der Patienten vom HILFSWERK abhängig ist, die ggf. wiederum von der Auftragslage abhängt? (Siehe auch „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK„)

Faksimile aus der Tabelle zwischen tatsächlich geleisteter und bezahlter ArbeitszeitFaksimile aus der Tabelle mit der Gegenüberstellung zwischen tatsächlich erbrachter und entlohnter Arbeitszeit: Der Arbeitstag vom 18.1.06 – Differenz 2h 33′

Faksimile aus dem Zeitprotokoll der Pflegehelferin beim HILFSWERKDas Zeitprotokoll der Pflegehelferin vom NÖ HILFSWERK beweist, daß dieser jedoch nur 9h an Arbeitszeit bezahlt wurden

Von der Berufsgruppe der Therapeuten, die wesentlich besser gestellt sind und in Niederösterreich einen Quotenschlüssel von 75 % genießen, werden wir ein anderes Mal berichten. Reinigungspersonal vom HILFSWERK darf als die „privilegierte“ Berufsgruppe bezeichnet werden, denn diese hat einen Auslastungsquotenschlüssel von glatten 100%, was bedeutet, daß, sofern beispielsweise Schlüssel der im Rahmen der mobilen Hausbetreuung zu reinigenden Wohnung auf der Dienststelle abzuholen ist und dann zu der Arbeitsstätte zu fahren ist, diese Zeiten immer gänzlich unter den Teppich fallen.

Brief der Pflegehelferin an die Arbeitnehmervertretung, die NÖ ARBEITERKAMMERWas jedoch als Tragödie anzusehen ist, daß keine DienstnehmerInnen beim HILFSWERK in Kenntnis sind, daß die Heranziehung der Auslastungsquoten laut Auskunft der Experten der ARBEITERKAMMER und unserer Recherchen eindeutig gesetzwidrig sind. Sie werden den Beschäftigten als Faktum seitens des HILFSWERKS, zusätzlich verbunden mit einem psychologischen Druck der verachtenswürdig ist, vorgeschrieben und durch Täuschung über tatsächlich existierenden Rechts durch Verschweigen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, dargestellt. Keiner einzigen von uns befragten Beschäftigten wurde seitens des Arbeitgebers HILFSWERK mitgeteilt, daß die Auslastungsquoten gesetzwidrig sind. Welcher Außenstehende bzw. welcher Dienstnehmer käme denn schon auf die Idee, daß ausgerechnet eine Dienstleistungsunternehmung die im Sozialbereich tätig ist und zusätzlich der Österreichischen Volkspartei zugeordnet wird, eine gesetzwidrige Entlohnung bei Tausenden Menschen vornehmen würde? – was sie aber real macht und durch die am Rücken der eigenen Dienstnehmer erwirtschafteten Gelder profitabler wirtschaften kann!

Faksimile aus dem Brief an das Präsidium der NÖ ARBEITERKAMMER der GeschädigtenFaksimile aus dem Brief an die NÖ ARBEITERKAMMER und deren Präsidium von der ehemaligen Pflegeherlferin vom HILFSWERK

Die betroffene ehemalige Mitarbeiterin, die mit unserer Hilfe mit Unterstützung der NÖ ARBEITERKAMMER gegen das HILFSWERK vorgeht, hat in ihrem Schreiben die Bedeutung dieses Falles für alle ehemaligen Kolleginnen und Kollegen hervorgehoben und setzt auf einen Musterprozeß. Die Personalvertretung, für die jeder Dienstnehmer zusätzlich einen monatlichen Obolus zu entrichten hatte, hat diesen Gegebenheiten, wie auch Anderen, tatenlos zugesehen – Netzwerke funktionieren einwandfrei …

Weitere Stellungnahmen zu den Auslastungsquoten der jeweiligen Landesgeschäftsstellen können innerhalb der Reportage „HILFSWERK: Profit auf dem Rücken der Dienstnehmer“ hier eingesehen werden.

Wir haben zeitgleich mit der Veröffentlichung der Reportage sowohl das Präsidium der NÖ ARBEITERKAMMER, als auch den Präsidenten der BUNDESARBEITERKAMMER ÖSTERREICHS, Herrn Mag. TUMPEL über diese Reportage, den Sachverhalt informiert und um Stellungnahme ersucht.

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071012

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