Kontinuierlicher Rechtsbruch in der mobilen Hauskrankenpflege beim NÖ HILFSWERK

Seit Herbst 2006 veröffentlicht das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL die Serie „Der Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ zu den Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK. Diese Serie hat eine regelrechte Lawine an juristischen Konfrontationen, Klagen und Begehren gegen das Nachrichtenmagazin durch das NÖ HILFSWERK ausgelöst. Von acht juristischen Konfrontationen ist mittlerweile nur noch ein einziges übrig geblieben, das gegenwärtig noch am Landesgericht Korneuburg läuft. Die übrigen sieben wurden bereits durch das Landesgericht Korneuburg gegen das HILFSWERK entschieden. Dem Kläger, dem NÖ HILFSWERK, ist es bis dato in keinem einzigen Verfahren gelungen, die Sachverhalte, die jeweils unter Beifügung der entsprechenden Beweismittel veröffentlicht wurden, zu widerlegen. Selbst in schriftlicher Form gegenüber dem Landesgericht hat man seitens des HILFSWERKS kritisiert, daß selbst eine bereits eigebrachte Klage gegen den Journalisten Walter Egon GLÖCKEL diesen nicht davon abgehalten hat, die Serie weiter fortzuführen – dieser Aspekt braucht nicht weiter kommentiert zu werden; er fand seinen Höhepunkt in der Zuerkennung des negativen Ehrenpreises zur Pressefreiheit, dem „Schwarzen Egon„.

In dem gegenwärtigem noch laufenden letzten Gerichtsverfahren versucht das NÖ HILFSWERK mit allen nur erdenklichen Mitteln das Ruder herumzureißen, um so ein Verfahren zu gewinnen, dessen Ausgang fatal für die Organisation sein kann, da die Fakten unwiderlegbar sind. Daß dabei seitens des HILFSWERKS leitende Beschäftigte, die bereits nachweislich mit unrichtigen Angaben versuchten und versuchen, Sachverhalte und betriebliche Abläufe in ein anderes Licht zu rücken, im Prozeß als Zeugen berufen wurden und weiterhin werden, gipfelte bereits in Strafanzeigen wegen falscher Zeugenaussagen seitens des Journalisten – wie es derzeit aussieht, dürften weitere noch folgen. In dem noch laufenden Gerichtsprozeß geht es um den Vorwurf, der unsererseits an Hand der uns vorliegenden Fakten erhoben wird, daß die Rechtsbrüche, insbesondere die rechtswidrige Beauftragung von Pflegemaßnahmen an nicht dafür gesetzlich autorisiertes Personal seitens der Führungsebene, auch durch diese zu verantworten seien, was das HILFSWERK in Abrede stellt. Die Niederträchtigkeit, mit der dabei u.a. vorgegangen wurde, wird auch in diesem folgenden Fallbeispiel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung einer HEIMHELFERIN belegt.

Um diese kontinuierlichen Rechtsbrüche zu untermauern, werden wir nun wahllos aus den Tausenden uns vorliegenden firmeninternen und als vertraulich gekennzeichneten Dienstplänen einzelne Arbeitstage von NACHBARSCHAFTSHELFERINNEN, HEIMHELFERINNEN und PFLEGEHELFERINNEN entnehmen und die Verstöße gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie Verstöße gegen die eigene vom NÖ HILFSWERK erstellte sogenannte KOMPETENZLISTE aufzeigen. Des weiteren werden wir zu diesen Veröffentlichungen, die u.a. unter Zuhilfenahme der Aussagen und zusätzlichen Arbeitsaufzeichnungen des Pflegepersonals erstellt wurden, alle davon betroffenen Patienten sowie ggf. deren Angehörige mit einem gesonderten Schreiben informieren.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß der Arbeitsumfang und der Arbeitsinhalt, der täglich bei den unterschiedlichen Patienten in der mobilen Hauskrankenpflege vorzunehmen ist, durch einen festgelegten Arbeitsauftrag seitens der Einsatzleitung vom HILFSWERK vorgegeben ist, wobei geringfügige Abweichungen naturgemäß möglich sind.

Zur Kompetenzliste vom NÖ HilfswerkDie sogenannte KOMPETENZLISTE (Klick auf die Abbildung rechts) vom NÖ HILFSWERK nimmt in unseren Recherchen ein eigenes Kapitel ein, da auf einer der Dienststellen, die in die Recherchen einbezogen ist, die Aushändigung an das Pflegepersonal durch die Einsatzleiterin (Name der Redaktion bekannt) vorerst verweigert wurde. Anlaßfall der Aushändigung und somit die Weitergabe an weitere Kolleginnen der Dienstleistungseinrichtung war der Umstand, daß eine der Redaktion namentlich bekannte Dienstnehmerin laut deren unterschriebener Aussage im Zeitraum von Jänner bis Mai 2005 als HEIMHELFERIN beschäftigt und enlohnt, jedoch mit Arbeitsaufträgen für eine DIPL. GESUNDHEITS- und KRANKENSCHWESTER beauftragt wurde. Sie weigerte sich, unter diesen Umständen die weitaus verantwortungsvollere beauftragte Tätigkeit durchzuführen, für die das NÖ HILFSWERK auch eine viel höhere Besoldung hätte vornehmen müssen, was es jedoch nicht tat. Der Standpunkt der Pflegekraft ist nachvollziehbar, warum sollte eine Dienstnehmerin schwerere körperlich und psychisch belastende Arbeiten verrichten, wenn sie dafür die Bezahlung für zwei Qualifikationsgruppen weiter unten erhielt? Denn zwischen der HEIMHELFERIN bis zur DIPL. GESUNDHEITS- und KRANKENSCHWESTER liegt noch die Gruppe der PFLEGEHELFER.

Nach diesem Ereignis übermittelte dann die Einsatzleiterin die KOMPETENZLISTE auch anderen Dienstnehmerinnen der Dienststelle. Eine weitere HEIMHELFERIN (Name der Redaktion ebenso bekannt), deren Arbeitstag in Folge die Gesetzesverstöße durch rechtswidrige Beauftragung von Pflegemaßnahmen aufzeigen wird, hatte wie ihre Kolleginnen bis zu dieser Aushändigung keine Ahnung von der Existenz der KOMPETENZLISTE. Als diese ihre Einsatzleiterin dann damit konfrontierte, daß sie seit Jahren, wie auch ihre Kolleginnen pflegetechnische Maßnahmen durchführte, zu der sich gar nicht autorisiert sei, bekam sie folgende Antwort:

Du kannst es Dir aussuchen, ob Du die Arbeiten machst oder nicht, wenn Du es nicht machst, ist das ein Kündigungsgrund – aber Du brauchst ja das Geld?!

eidesstattliche Erklärung der HEIMHELFERINZu diesem Vorgang, sowie zu den über Jahre hindurch seitens der Einsatzleitung beauftragten und durchgeführten rechtswidrigen Pflegemaßnahmen, liegt uns eine eidesstattliche Erklärung der besagten Dienstnehmerin vor. Diese war von Februar 2002 bis Juni 2006 als HEIMHELFERIN beim NÖ HILFSWERK beschäftigt. Die Einsatzleiterin wurde zur Stellungnahme gebeten, die bis dato nicht eintraf. (Anm.: Bis zum heutigen Tage ist noch niemals eine Anfrage seitens des HILFSWERK od. betroffener Führungspersonen beantwortet worden.)

Die KOMPETENZLISTE regelt als „Richtlinie für die Kompetenzverteilung“ die Zulässigkeit der Vornahme jeglicher Arbeit und Pflegemaßnahme, die die Beschäftigten in der mobilen Hauskrankenpflege laut HILFSWERK machen dürfen und scheint, aus unseren Recherchen resultierend, einschlägige gesetzliche Bestimmungen zur Grundlage haben.

Auf gesetzlicher Ebene hatte für die Berufsgruppe der HEIMHELFERINNEN zu diesen Zeitpunkt insbesondere das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe LGBl. 9230-1 Gültigkeit (Anm.: ab Juli 2007 NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007). Die Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Arbeitsvornahmen regelt der § 7 – es folgt der Gesetzestext:

Der § 7 (LGBl. 9230-1) Heimhelferin bzw. Heimhelfer

(1) Die Heimhelferin bzw. der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.
(2) Die Dienst der Heimhelferin bzw. des Heimhelfers werden in ambulanter Form im Wohnbereich des Betreuten erbracht. Die Heimhelferin bzw. der Heimhelfer erbringt Leistungen eigenverantwortlich im hauswirtschaftlichen Bereich.

Zu den Leistungen der Heimhelferin bzw. des Heimhelfers zählen insbesondere:

1. hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
2. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden u.a.),
3. Unterstützung von Pflegepersonen bei Grundtechniken (Lagerung des Betreuten),
4. Unterstützung bei der einfachen Körperpflege,
5. Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,
6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld und
7. Herbeiholen der erforderlichen Hilfe.

22x Gesetzesbruch durch das NÖ HILFSWERK – HEIMHELFERIN 1 Arbeitstag 5 Patienten

Dienstplan der HEIMHELFERIN für den ausgewerteten Arbeitstag beim NÖ HILFSWERKGrundlage für diese Aufstellung sind folgende Parameter und Ausgangsdaten: Der als „vertraulich“ gekennzeichnete Dienstplan der Dienststelle vom NÖ HILFSWERK (siehe Faksimile rechts), der Arbeitsauftrag und die durchgeführten Pflegemaßnahmen, die persönlichen Aufzeichnungen und Angaben der Dienstnehmerin der Beschäftigungsgruppe HEIMHELFER in der mobilen Hauskrankenpflege, die KOMPETENZLISTE vom NÖ HILFSWERK sowie das zum Zeitpunkt der Dienstverrichtung geltende NÖ Landesgesetz: „Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe LGBl. 9230-1. Die nicht durch das NÖ Landesgesetz gedeckten Arbeitsvornahmen/Pflegemaßnahmen unterliegen den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (Bundesgesetz: GuKG) und sind der Berufsgruppe der Pflegehelferinnen sowie den diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern (DGKS), dem sogenannten gehobenen Dienst, vorbehalten.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber einschlägige Bestimmungen erlassen hat um die notwendige und bestmögliche Pflege von Menschen zu garantieren und damit auch sowohl Patienten als auch das Pflegepersonal vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und zu schützen. Wer Gesetze bricht, unterliegt den jeweiligen Strafbestimmungen – wobei sowohl die Durchführung als auch die Beauftragung als Tatbestand gilt.

Es folgt die tabellarische Aufschlüsselung eines dem Berufsalltag entsprechenden Arbeitstages aus der 19. Kalenderwoche im Jahr 2005.
Spaltenbeschreibung v.li.n.r.: 1. Spalte – Patient*; 2. Spalte – der Arbeitsauftrag, die Arbeitsverrichtung mit den Pflegemaßnahmen nach Vorgabe; 3. Spalte – war diese Arbeit nach dem Gesetz für HEIMHELFER zulässig; 4. Spalte – was weist die interne Kompetenzliste vom HILFSWERK aus.

Patient A

Patient B

Patient C

Patient D

Patient E

* Die Namen sowie das Adressat der Patienten ist der Redaktion bekannt; „Patient“ gilt sowohl für weibliche als auch männliche Personen.

Das Resultat alleinig an einem Arbeitstag der HEIMHELFERIN: Sie hatte bei in Summe 5 Patienten, entsprechend des Arbeitsauftrages vom NÖ HILFSWERK, 22 Verstöße gegen das Gesetz auftragsgemäß begangen. Vier von fünf Patienten haben somit nicht die ihnen durch die Gesetze zugewiesene und garantierte Betreuung durch das vorgeschriebene Fachpersonal erhalten, worauf sie jedoch vertrauten. Die HEIMHELFERIN erhält natürlich bei weitem nicht so eine hohe Bezahlung wie die PFLEGEHELFERINNEN geschweige denn der DGKS, aber wie bereits von uns publiziert: Es läßt sich am Rücken der eigenen Pflegekräfte gut wirtschaften und dies auch auf Kosten der Patienten. Eine offizielle Stellungnahme zu der rechtswidrigen Beauftragung und Durchführung von Pflegemaßnahmen durch nicht vom Gesetz her autorisiertes Personal hat das NÖ HILFSWERK, sowie deren Geschäftsführer Mag. Gunther HAMPEL abgelehnt.

Es gibt Differenzierungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Pflegemaßnahmen auch innerhalb der Kompetenzliste vom NÖ HILFSWERK. Das maßgebliche Landesgesetz spricht jedoch in seinem Gesetzestext definitv stets von „Unterstützung“, real sind die o.a. Pflegetätigkeiten jedoch als beauftragte und selbständige Handlung und nicht in unterstützender Form vorgenommen worden. Tatsächlich ist beispielsweise bei Patient C, der inmobil ist, jegliche Arbeit, die am Bett gesetzt wurde, mit einer gleichzeitigen Lagerung/Umlagerung oder dessen Anheben verbunden gewesen. Damit die Pflegekräfte auch körperlich nicht selbst zu Schaden kommen, sind u.a. diese speziellen Techniken auch den besser ausgebildeten Pflegegruppen vorbehalten.

Zeitgleich mit dieser Veröffentlichung werden die betroffenen Patienten von uns diesbezüglich informiert und weitere Fallbeispiele aus dem Arbeitsalltag der Heimhelfer, Pflegehelfer und Nachbarschaftshelfer (!) werden folgen. Diese entnehmen Sie bitte dem Index der Serie.

Zur näheren Erläuterung wird zweckdienlich auf Folgendes hingewiesen: Bei Patienten, die täglich beispielsweise während des „Frühdienstes“ von Beschäftigten in der mobilen Hauskrankenpflege betreut werden, hat das Pflegepersonal, bis auf ggf. geringfügige Abweichungen, immer die gleichen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Dies ist insofern von essentieller Bedeutung, weil seitens des HILFSWERKS zu ein und dem selben Arbeitsauftrag unterschiedliche Angehörige unterschiedlicher Beschäftigungsgruppen zur Durchführung entsandt wurden. Die DGKS dürfen als einzig zulässiges Fachpersonal alle Tätigkeiten verrichten. Als Skandal ist auch anzusehen, das vollkommen fachlich unausgebildetes Personal, wie beispielsweise NACHBARSCHAFTSHELFER, die lediglich Haus- und Putzarbeiten vornehmen hätten dürfen mit der Pflegemaßnahmen vielfach beauftragt wurden – siehe Fallbeispiel.

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