§ 7 NÖ Landesgesetzblatt 9230-1 zu Heimhelferin bzw. Heimhelfer

Klick zur Originalansicht als PDF-DateiNÖ Landesgesetz – „Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe LGBl. 9230-1.

§ 7 Heimhelferin bzw. Heimhelfer

(1) Die Heimhelferin bzw. der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.

(2) Die Dienste der Heimhelferin bzw. des Heimhelfers werden in ambulanter Form im Wohnbereich des Betreuten erbracht. Die Heimhelferin bzw. der Heimhelfer erbringt Leistungen eigenverantwortlich im hauswirtschaftlichen Bereich.

Zu den Leistungen der Heimhelferin bzw. des Heimhelfers zählen insbesondere:

1. hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
2. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden u.a.),
3. Unterstützung von Pflegepersonen bei Grundtechniken (Lagerung des Betreuten),
4. Unterstützung bei der einfachen Körperpflege,
5. Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,
6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld und
7. Herbeiholen der erforderlichen Hilfe.

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