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NÖ Landesgesetz – „Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe LGBl. 9230-1. § 7 Heimhelferin bzw. Heimhelfer (1) Die Heimhelferin bzw. der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.