Mit ihren 56 Jahren neigt sich der Abschnitt des Berufslebens für die vormals mobile Pflegehelferin Hermine (Name von der Redaktion geändert) beim HILFSWERK dem Ende zu. Nicht wie es Hermine erwartet hätte, nach zuvor über 23 ½ jähriger Arbeitsausübung überwiegend in chirurgischen Abteilungen von Krankenhäusern und anschließend seit Anfang 2004* als mobile Pflegehelferin beim HILFSWERK in Niederösterreich. Nur 22 Monate fehlen ihr nun zur Pensionierung, heute ist sie im Krankenstand und dann folgt die Arbeitslosigkeit für einen Menschen, der nicht nur durch die Ausbildung, sondern auch die langjährige Erfahrung im Spital als höchstqualifiziert angesehen werden kann. Hermine hat sich vor langer Zeit für den Pflegeberuf entschieden, war eine Mitarbeiterin, die nicht nur über Kompetenz verfügte, sondern zusätzlich auch das tiefgründige Vertrauen der Patienten und deren Angehörigen besaß.
Alles, was auch für ihre Kolleginnen seitens des Dienstgebers galt, nahm sie wie sie auch wegen des Erhaltes des Arbeitsplatzes in Kauf. Dienstpläne, die in ihrem Gesamtbild eine Inkompetenz der Einsatzleitung durch ihre Planung zum Ausdruck bringen, unbezahlte Wartezeiten, da Betreuungszeiten zwischen zwei zu pflegenden Personen mit „Lücken“ von auch über einer Stunde beinhalteten, aber auch die Vornahme von Tätigkeiten, die durch das Gesetz keine Deckung finden. 2 ½ Jahre* war sie für die Einrichtung tätig, die den Slogan „Qualität von Mensch zu Mensch“ auf ihre Fahnen heftet. Mit Wirksamkeit vom 30.10.06 wurde Hermine vom HILFSWERK gekündigt, vor die Türe gesetzt – mit wenig Hoffnung noch für die verbleibenden 22 Monate bis zur Pensionierung eine Arbeitsstelle zu finden.
Den Dienstaufträgen folgend, nahm sie zuvor auch mal geringere Bezahlung des Stundenlohns in Kauf und schluckte es beispielsweise, mehrfach von der Einsatzleitung für eine Arbeitsverrichtung in dem benachbarten Bundesland, dem Burgenland, für eine Tätigkeit die für Heimhelfer vorgesehen sind, nicht als Pflegehelferin, eingeteilt und entlohnt zu werden. Anm.: Die Krankenkasse bezahlt laut Angaben der Einsatzleiterin gegenüber Hermine in diesem Fall nur die Durchführung von Arbeiten laut dem Tarif für die Berufsgruppe, der mit den jeweiligen Betreuungsvornahmen bewilligt ist. (Faksimile li: „Betreuungsnachweis aus dem Burgenland für Haus- und Heimhilfe“ mit von der Einsatzleitung nachträglich halbierter Arbeitszeit des Pflegepersonals) Bei Hermine war es der Fall, daß sie zu einer zu betreuenden Person geschickt wurde, für deren Betreuung ein Heimhelfer und nicht ein Pflegehelfer vom Leistungsträger bestimmt ist. Das Paradoxum – bei genauer Betrachtung des Dienstplanes – daß zur gleichen Zeit eine Heimhelferin ebenfalls Dienst an einer anderen Örtlichkeit versah. Auch von der Problematik, die mit der Arbeitszeitabrechnung verbunden ist, von der auch alle Kolleginnen betroffen sind, die sich in der Auslastungsquote spiegelt, wie beispielsweise, daß zu Beginn ihres Dienstverhältnisses selbstverständlich die Fahrten zu Patienten als Arbeitszeit galten und in Folge diese Zeit nicht mehr als einige Prozentpunkte der gesamt zu verrechnenden Dienstzeit betragen darf. Die gegenwärtige Auslastungsquote für Pflegehelfer wird vom HILFSWERK mit 90 % angegeben.
Was den Umfang der Betreuungsmaßnahmen betraf, so verrichtete Hermine auftragsgemäß auch Tätigkeiten, die nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Die Behandlung von Dekubitus (Wundliegen) sowie nekrotischen Zehen (Absterben von Organteilen, Organen oder Gewebe, während die angrenzenden Örtlichkeiten weiter aktiv sind) ist, wenn man sich nach den einschlägigen Bestimmungen richtet, dem diplomierten Pflegepersonal vorbehalten. Selbstverständlich kontaktierte Hermine, den Vorschriften folgend, bei den Patienten, die sie durch Arbeitszuweisung am Dienstplan hatte und bei denen sich die Notwendigkeit des Verbandswechsels bzw. Spülung und Wundreinigung vor Ort zeigte, die Einsatzleitung. Die Einsatzleiterin (Name der Redaktion bekannt) wies sie dann an, diese Wundbehandlung selbständig vorzunehmen und in das Protokoll, das sich bei den zu betreuenden Personen befindet, einzutragen, daß die Versorgung einer „kleinen“ Wunde erfolgte. Oftmals wurde somit keine Kollegin, die dipl. Krankenpflegerin ist, entsandt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur Handlungen vorgenommen wurden, die nicht in die Kompetenz von Hermine fielen, sondern sich das HILFSWERK die Entsendung des dipl. Pflegepersonals ersparte. Daß Hermine für diese Vornahmen natürlich nicht höher entlohnt wurde, soll dabei auch nicht unerwähnt bleiben. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß von solchen Vornahmen und Praktiken zahlreiche Beschäftigte betroffen sind und dies in ihren Aussagen, unabhängig voneinander bestätigten. Die hier angefügten Photos diesen der Veranschaulichung von Dekubitus und nekrotischer Zehen, die uns freundlicher Weise von der Fa. KCI Medizinprodukte zur Verfügung gestellt wurden. Es handelt sich dabei zwar um schwere Fälle, jedoch bestätigten uns unabhängig voneinander mehrere Beschäftigte mit der Klassifizierung Heimhelfer und Pflegehelfer auch solche Fälle versorgt zu haben.
Das Papier bekanntlich geduldig ist, zeigt auch die interne „Kompetenzliste“ vom HILFSWERK, die eine derartige Wundversorgung für Pflegehelferinnen ausschließt. Denn die Wundversorgung und der Verbandwechsel dürfte überhaupt nicht von Heimhelferinnen und von Pflegehelferinnen nur bei einfachen Wunden durchgeführt werden. Die Trennung erfolgt durch die Spezifikationen: feuchte Wunden, tiefe Wunden und nässende Wunden – deren Behandlung wäre nur durch das diplomierte Pflegepersonal zulässig.
Dipl. Pflegepersonal steht auch gar nicht in dem Unfang zur Verfügung, als es benötigt werden würde und findet durch die eigenen Dienstaufgaben selbst schon Auslastungen, die es auch gar nicht ermöglichen, durch auftretende Feststellungen gemacht durch Heimhelfer oder Pflegehelfer vor Ort, die eigene Tour unterbrechen zu können, um ggf. den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Faksimile der Kompetenzliste vom HILFSWERK
Die Praxis und die theoretischen Erfordernisse sind gerade bei den mobilen Pflegekräften so unterschiedlich wie Tag und Nacht. Ein praktikables Mittelmaß zu finden, ist real das Geschick mit dem die Berufsangehörigen Tag für Tag aufs neue gefordert werden.
Ende März, Anfang April diesen Jahres kam es dann zu folgender Begebenheit. Hermine trifft in Ausübung ihres Dienstes bei einer Patientin ein und wird dort durch eine Angehörige bereits sehnlichst erwartet. Die Patientin trug einen Katheder, der sich aus nicht bekannten Gründen gelöst hatte. Die Angehörige „Meine Mutter liegt im Gatsch“ ersuchte um Hilfe. Hermine hatte zu diesem Zeitpunkt keine „Diplomierte“, die sie verständigen konnte zur Verfügung, weil keine im Dienst war und verwies darauf, daß sofern sie einen neuen Katheder setzten würde, sie ihren Arbeitsplatz riskiert, da sie es nicht machen darf. Letztendlich flehte die Angehörige sie an und teilte ihr mit, daß sofern sie Schwierigkeiten haben würde, sie auch nötigenfalls vor Gericht bezeugt, daß es ihr ausdrücklicher Wunsch war, aber sie ihre Mutter so nicht liegen lassen könne. Ja, Hermine verstieß mit der Einrichtung eines neuen Katheders nach Punkt und Beistrich gegen das Gesetz, weil ihr die alte Frau leid tat. Menschlichkeit und Barmherzigkeit kann man es auch nennen.
Vier Monate später, an einem Montag im Juli 06, an einem dienstfreien Tag, stürzt Hermine zu Hause und verletzt sich am Fuß. Jeder Mensch, dem sein Arbeitsplatz essentiell wichtig ist, kennt es – man geht arbeiten, trotz Schmerzen. Doch nach dem Dienstende, am darauf folgenden Tag, sind die Schmerzen unerträglich und der Fuß so stark angeschwollen, daß der Wege zum Arzt erfolgt. Dieser schickt Hermine gleich weiter ins Krankenhaus. Diagnose: Prellung und Zerrungen – Ruhe wird verordnet. Ein normaler Dienstnehmer bleibt zu Hause und kuriert sich aus bis er wieder einwandfrei genesen ist und arbeiten kann. Der Druck der Einsatzleiterin ist hoch, wie auch bei allen anderen Kolleginnen, und anstelle die eigene Gesundheit an erste Stelle zu reihen, läßt sich Hermine bereits für den darauf folgenden 6. Tag zum Abenddienst einteilen. Die Schmerzen naturgemäß noch existent, Schmerzmittel wurden eingenommen und der Fuß in bandagierten Zustand. Dienstablauf wie immer, kurzfristig kommt es auch zu Dienstplanänderungen, die per Handy durchgegeben werden, man hetzt von einem Patienten zum nächsten. Am 8. Tag nach dem eigenen Unfall zu Hause, bereits dem 3. Arbeitstag überschlagen sich die Ereignisse. In der Zeit von 06.30 bis 12.00 Uhr sind laut Dienstplan 7 Patienten mit einer reinen Betreuungszeit von 5 ½ Stunden, wobei sich diese in 5 unterschiedlichen Ortschaften befinden, bei denen die größte Entfernung alleine zwischen 2 Ortschaften 20,1 km beträgt und anschließend um 12.00 Uhr die Dienstbesprechung* vorgegeben. Per Handy wird der Dienstplan während dieses Vormittages alleine für 4 Patienten auf andere Pflegebedürftige geändert. Wundert es dann noch jemanden, wenn auf einen Betreuungstermin vergessen wird? Laut Auskunft auch aller anderen Quellen innerhalb des HILFSWERK ein Umstand, der durch Disposition, deren auch sehr kurzfristigen Änderungen und dem stets vorhandenen Zeitdruck bedauerlich, aber dennoch immer wieder passiert. Die Mitarbeiter der ausführenden Kräfte wissen das und deshalb hilft man sich gegenseitig. Es ist immer eine Kollegin da, die dann hilft und einspringt. Während Hermine gepeitscht vom Zeitdruck am Weg zum Patienten in einer Ortschaft ist, fährt vor ihr langsam ein Personenkraftwagen und der nächste Patient wartet, Blinker ansetzen zum Überholen – Gas. Warum der Wagen vor ihr so langsam fuhr, zeigte sich einen Sekundenbruchteil später – der Lenker wollte abbiegen, hat aber verabsäumt dies entsprechend anzuzeigen. Es kommt zum Crash – das eigene Fahrzeug nicht mehr fahrfähig.
Dienstplandarstellung für HERMINE am Unfallstag (Original liegt vor)
Graphik: Der Dienstplan vom Unfalltag in Darstellung der Entfernung des Arbeitsortes von der Dienststelle ausgehend immer zum nächst folgenden Einsatzort. (Anm.: Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt keine Angabe der Patientennamen und Ortschaften) Die Berechnung der reinen Fahrtzeiten wurde mit einem Routenplaner unter besten Verkehrsbedingungen erstellt!
* Für 07:30 Uhr wurde Hermine zu einer Patientin von der Einsatzleitung eingeteilt, obwohl diese seit langem weiß, daß Hermine dort „nicht willkommen“ ist. Anstelle sie für einen anderen Patienten einzuteilen, ist Hermine gezwungen innerhalb der Kollegenschaft einen kurzfristigen Patiententausch vorzunehmen. Alle Kolleginnen wissen dies und kommen ihr diesbezüglich immer entgegen.
Der Termin um 08.30 Uhr war der Patient, den Hermine vergessen hat.
** Der Patient, der um 10:30 Uhr von Hermine aufgesucht werden soll, wird zwei Mal (!) in kurzer Zeit auf andere zu Betreuende von der Einsatzleitung geändert
*** Auch der Termin um 11:30 Uhr wird ebenfalls durch die Einsatzleitung umdisponiert – eine andere Person ist aufzusuchen.
Dieser Dienstplan stellt ebenso unter Beweis, daß der Zeitablauf nach Einsatzplanvorgabe gar nicht möglich ist real durchgeführt zu werden. Wie sollte es einer Angehörigen des mobilen Pflegepersonals möglich sein, wie hier ausgewiesen z.B. von 8:30 bis 9:30 Uhr 60 Minuten eine Betreuung bei einem Patienten durchzuführen und um 09:30 beim nächsten Patienten mit Pflegemaßnahmen zu beginnen? Alleine die Fahrtzeit unter besten Verkehrsbedingungen beträgt zum nächsten Patienten 10 Minuten, ohne den Weg zum Fahrzeug, das Einsteigen, Starten, dann wieder Einparken, Abstellen, die Schritte zum Haus oder zur Wohnung mitberechnet? Das hat mit Streß nicht mehr viel zu tun, das ist unzumutbar und für den überwiegenden Teil der einschlägig Beschäftigten Arbeitsalltag. Eine andere Mitarbeiterin vom HILFSWERK sagte zu diesem Thema: „Wie kann eine überforderte Arbeiterin eine gute Leistung erbringen?“
Die Nerven liegen blank – Wagen wird abgeschleppt, Kolleginnen verständigt, die Patienten warten, die Einsatzleiterin am Telefon: „Ich fahre schon so lang und hab noch keinen Unfall gehabt.“ Zur Presseanfrage. Anm.: Die Einsatzleiterin ist eine Bürokraft und war selbst niemals im mobilen Pflegedienst aktiv tätig. Mehrfach ausgesprochene Einladungen unterschiedlicher Dienstnehmerinnen einmal mitzufahren um die Praxis eines Dienstablaufes zu beobachten wurden ausgeschlagen. Hermine wird von einer Kollegin zu der letzten zu betreuenden Patientin geführt. Der „untergegangene“ Termin wird von einer anderen Kollegin übernommen. Sie selbst wohnt der Dienstbesprechung dann um 12:00 Uhr bei.
Hermine hatte einen Schock, fast automatisiert ihren Dienst abgewickelt. Am nächsten Tag kommen die Schmerzen; es folgt der Arztbesuch dann das Spital – Krankenstand. Infusionen, Medikamente und Psychopharmaka, die nimmt Hermine heute noch. Hermine wurde von der Betriebsleiterin (Name der Redaktion bekannt), die von der Landesleitung der Dienststelle zugeteilt ist, zuvor für den Tag nach dem Unfall zu einem Mitarbeitergespräch geladen. Wegen des Unfalls kommt dieses nicht termingemäß zustande. Eine Woche später findet das Gespräch zwischen der Betriebsleiterin und Hermine auf der Dienststelle statt. Die Betriebsleiterin fragt Hermine, ob sie nicht zu Hause bleiben will. Aber sie verneint und gibt an, daß ihr noch knapp 2 Jahre zur Pension fehlen. Die Betriebsleiterin wird direkter: „Unterschreiben Sie eine einvernehmliche Kündigung?“ Hermine „Nein“. Es wird ihr die Möglichkeit eingeräumt bis zum Ende des Urlaubs der Betriebsleiterin darüber nachzudenken und Bescheid zu geben. Bereits am nächsten Tage ruft sie diese an und teilt ihr definitiv mit, daß sie nicht kündigen wird. Zuvor hat Hermine sich aber auch an ihre Einsatzleiterin gewandt und nachgefragt, warum sie denn gekündigt werden soll, worauf diese ihr mitteilt, daß sie selbst mit der Kündigung nichts zu tun habe.
Bemerkenswert, daß während des Gespräches zwischen Hermine und der Betriebsleiterin auf der Dienststelle vor Hermine die Einsatzleiterin hereinkam und sich die Betriebsleiterin mit folgenden Worten dieser zuwandte: „Die (Hermine) würde aber noch gerne kommen“ – worauf die Einsatzleiterin weinend das Zimmer verließ. Darauf sagte die Betriebsleiterin der Landesstelle „Wie ich sehe will die (Einsatzleiterin) mit Ihnen nicht arbeiten„. Als Kündigungsgrund wird Hermine dann von der Betriebsleiterin wie folgt mitgeteilt: „Sie haben sich schon viel geleistet – alleine Katheder setzen und Leute vergessen.“ Zur Presseanfrage an die Betriebsleiterin. Wegen des „vergessenen“ Patienten antwortete Hermine: „Aber dann müssen Sie das halbe Hilfswerk entlassen“. Zur ergänzenden Anfrage und Aussage weiterer Mitarbeiter.
Was für eine Niederträchtigkeit und den Ruhmesreigen zu diesem Fall schließt die Personalvertretung. Der Personalvertreter (Name der Redaktion bekannt) meldet sich telephonisch bei Hermine und vermeldet den Akt auf seinem Schreibtisch zu haben und ersuchte von ihr den Sachverhalt geschildert zu bekommen. Der Personalvertreter meint dann, daß dies kein Kündigungsgrund sei – aber es war nichts mehr zu hören. Zur Anfrage an die Betriebsratsvorsitzende vom HILFSWERK.
Mit 30. Oktober 06 scheidet Hermine fristgemäß aus dem HILFSWERK aus, daß die zweifache Omi Chancen hat, für die zwei fehlenden 22 Monate bis zur Pensionierung einen neuen Arbeitsplatz zu finden, hält sie für unwahrscheinlich. „Qualität von Mensch zu Mensch“ Slogan vom HILFSWERK.
*Dienstbesprechungen sind verbindlich für die Dienstnehmer. Die Teilnahme wird auch an sonst üblich dienstfreien Tagen vorgeschrieben. Als Hermine vor dem Sommer diesen Jahres mitteilte, daß sie wegen der Obhut ihrer Enkelkinder nicht teilnehmen kann, erhielt sie von der zuständigen Leiterin für das Pflegepersonal der Landesstelle DGKS (Name der Redaktion bekannt) folgende Antwort: „Die Tochter soll sich wen anderen für die Kinder suchen“. Zur Anfrage an die DGKS.
Zu diesem und weiteren uns vorliegenden, wie auch im Prolog angekündigten, Sachverhalten haben wir an die Pressestelle des Niederösterreichischen Hilfswerkes eine Anfrage übermittelt, die ein bemerkenswertes Resultat zur Folge hatte. Zum Schriftverkehr mit der Pressestelle sowie dem Geschäftsführer des NÖ Hilfswerk.
Hermine hat nunmehr mit unserem Beistand den Rechtsweg mit Unterstützung der Arbeiterkammer gewählt um wenigstens auf diesem Wege rückwirkend die Entlohnungen zu erhalten, die ihr vom Gesetz nach zusteht. Dies betrifft einzelne Punkte, die wir im Verlauf der Serie veranschaulicht darstellen werden.
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*Update 1.12.06 durch Vorlage des Dienstvertrages
(22-09-06)