Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH als juristische Vertretung des NÖ HILFSWERKS fordert das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL, vertreten durch den Medieninhaber und Chefredakteur Walter Egon Glöckel, in seinem Schriftsatz zu der Exklusivreportage mit dem Titel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ gemäß §§ 9 ff MedienG zur „Gegendarstellung“ wie folgt auf:
Namens meiner Mandantschaft fordere ich Sie auf, diesem Begehren zu entsprechen und die begehrte Gegendarstellung spätestens in der zweiten „Der Glöckel“ Onlineausgabe, die nach dem Tag des Einlangens dieses Schreibens erscheint, auf der Titelseite Ihrer Homepages www.dergloeckel.info, www.derglöckel.info sowie www.gloeckel.info und www.glöckel.info sowie auf all jenen Homepages, auf denen ebenfalls der inkriminierte Artikel veröffentlicht wurde, an oberster Stelle der Titelseite zu veröffentlichen, wobei die Überschrift „GEGENDARSTELLUNG“ in derselben Schriftgröße wie die Überschrift „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ Hilfswerk“ zu halten ist, der restliche Text in der Schriftgröße jenes Artikels. Das Wort „Gegendarstellung“ sowie der letzte Absatz sind überdies durch Fettdruck hervorzuheben.
Der im Sinne des Mediengesetzes verantwortliche Journalist Walter Egon Glöckel, verlautbart hiermit, dem Begehren auf Veröffentlichung einer GEGENDARSTELLUNG u.a. unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Ziffer 4 MedienG nicht nachzukommen, da inhaltliches Begehren der GEGENDARSTELLUNG faktisch nachgewiesen, unwahr ist. Auszug aus dem Gesetzestext – § 11 Mediengesetz: Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht, (Ziffer 4) wenn die begehrte Entgegnung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist. Informationsverweis: „Äußerung von DER GLÖCKEL zum 1. Antrag auf einstweilige Verfügung vom NÖ HILFSWERK„.
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(13-11-06)