Schlagwort: Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals

KEINE GEGENDARSTELLUNG

Landesgericht Korneuburg

Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH als juristische Vertretung des NÖ HILFSWERKS fordert das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL, vertreten durch den Medieninhaber und Chefredakteur Walter Egon Glöckel, in seinem Schriftsatz zu der Exklusivreportage mit dem Titel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ gemäß §§ 9 ff MedienG zur „Gegendarstellung“ wie folgt auf:

Äußerung von DER GLÖCKEL zum 1. Antrag auf einstweilige Verfügung vom NÖ HILFSWERK

Die "Eidesstattliche Erklärung" des leitenden Mitarbeiters vom NÖ HILFSWERK

Das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL hat zur Folgereportage „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK„, der die Reportage „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben“ im Zuge der Exklusivserie „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ – „Serie zu den Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich“ vorausging, vom NÖ HILFSWERK, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte…

Offener Brief an das Präsidium der NÖ ARBEITERKAMMER von W. E. Glöckel

Sehr geehrte Mitglieder des Präsidiums der Arbeiterkammer Niederösterreichs! Ich wende mich mit dieser ungewöhnlichen Vorgangsweise an Sie, weil der sachliche Inhalt diese Maßnahme als erforderlich erscheinen läßt. Im Zuge von Recherchen zum HILFSWERK wurden Feststellungen gemacht, daß deren DienstnehmerInnen unter Heranziehung von sogenannten „Auslastungsqoten“ nicht die Entlohnung erhalten, die deren tatsächlicher Arbeitszeit entsprechen. Laut Aussagen…

HILFSWERK: Profit auf dem Rücken der Dienstnehmer Teil 2

Der Arbeitstag - dargestellt mit Google Earth - zur Vergrößerung anklicken

Was wir im Teil 1 zum Thema der Arbeitszeitberechnung durch Anwendung von „Auslastungsquoten“ vom HILFSWERK unter Heranziehung von fiktiven Arbeitszeiten zur Erläuterung präsentierten, wird in dieser Veröffentlichung durch Realbeispiele dargestellt. Es handelt sich bei dem ersten Fall