Im Zusammenhang mit unserer Serie „Über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK„, der Reportage „HILFSWERK: Profit auf dem Rücken der DienstnehmerInnen Teil 1„, haben wir an die Landesgeschäftsstelle Steiermark vom HILFSWERK am 25.9.06 folgende Anfrage gerichtet – Auszug:
Ersuchen wir Sie um Auskunft, ob es zutreffend ist, daß für die Entlohnung von Mitarbeitern im mobilen Pflegedienst in Ihrem Bundesland folgender Prozentschlüssel der sogenannten „Auslastungsquote“ zutreffend ist: Heimhelfer 92%, Pflegehelfer 90% und diplomiertes Pflegepersonal 85%. Wenn dieser abweichend sein sollte, so ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der aktuellen Zahlen.
Frau Angelika ROSENBERGER von der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit teilt am 25.9. zu der Anfrage wie folgt mit:
„Die Entlohnung der MitarbeiterInnen in den mobilen Diensten ist seit 1997 in der Steiermark durch den Kollektivlohn für ambulante, soziale Gesundheitsdienste Steiermark geregelt. Die Auslastungsquote hat auf den Verdienst der MitarbeiterInnen in keinerlei Weise eine Auswirkung. Die Auslastungsquote ist nur für die Trägerorganisationen wichtig, weil die Normkostenberechnungen unter Berücksichtigung der Auslastungsquote die Höhe der finanziellen Unterstützung für den Träger berechnet und somit geregelt ist. Ich hoffe Ihnen damit gedient zu haben und stehe Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.“
Noch am 25 .9. danken wir für die prompte Antwort und nachdem die leitende Mitarbeiterin der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit das Angebot unterbreitete für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung zu stehen, übermitteln wir eine zweite Anfrage, ebenfalls am 25.9. wie folgt:
.) Erhalten die Dienstnehmer im mobilen Pflegedienst in Ihrem Landesverband die Fahrtzeiten zu und von den zu betreuenden Personen im vollem Umfang entlohnt = 100%?
.) Werden die einmal im Monat zu erstellenden Arbeitsaufzeichnungen für die Gesamtabrechnung der Dienstnehmer der zu betreuenden Patienten pauschaliert oder nach tatsächlichem Zeitaufwand bezahlt?
.) Können Sie verbindlich angeben, daß die „Auslastungsquote“ im LV Stmk. keinerlei Auswirkung auf die Realentlohnung der Beschäftigten hat? und
.) Wenn, wie von Ihnen angegeben, diese Prozentangaben nur für Normkostenberechnungen Verwendung finden, warum existieren dann unterschiedliche Prozentsätze für die drei Gruppen in ein und dem selben Berufszweig?
Wir können Ihre Angaben dennoch nicht nachvollziehen, da unseren Erkenntnissen nach die Trägerorganisationen den zeitlichen arbeitsaufwand des Pflegepersonals finanziell abgelten und keine andere Abrechnungsmodalität von den Kassen bekanntgegeben wurde.
Faksimile der 2. e-Mail der Landesgeschäftsstelle Steiermark vom HILFSWERK
Am 26.9. kam vom HILFSWERK Steiermark von Frau ROSENBERGER dann folgende e-Mail:
„Es wird für uns alle einfacher sein, wenn Sie sich folgende Vorgangsweise bedienen. (1:1-Abschrift) 1. für arbeitsrechtlichen Fragen ist der Kollektivvertrag für Mobile Sozial- und Gesundheitsdienst im Internet einsehbar. 2. Für Fragen der Verrechnung, wenden sie sich bitte an die zuständigen Fachabteilungen der Landesregierung, da in den Bundesländern unterschiedliche Modelle der Finanzierung existieren. Ich danke für Ihr Verständnis.“
Auf den uns doch zahlreich vorliegenden Abrechnungbelegen von Dienstnehmern des HILFSWERK, ist überall auch dieses als auszahlende Stelle ausgewiesen. Auch auf den Rechnungen, die das HILFSWERK an die Menschen sendet, die von ihm betreut werden steht auch HILFSWERK groß und deutlich. Das HILFSWERK ist laut eigenen Angaben in Vereinen gegliedert!? Wie sollte unsere Anfrage die Landesregierung beantworten können wenn der Arbeit-/Dienstgeber das HILFSWERK ist?
[seamless-donations]
(5-10-06)