Abweisender Beschluß zum Antrag auf einstweilige Verfügung vom NÖ HILFSWERK

Landesgericht KorneuburgZu der Reportage „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK„, die im Zusammenhang mit der Exklusivserie über den „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals – Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK“ in Österreich, publiziert wurde, hat das NÖ HILFSWERK Klage auf Widerruf und Unterlassung gegen den verantwortlichen Journalisten Walter Egon GLÖCKEL am Landesgericht Korneuburg eingebracht. Mit dieser Klage war zeitgleich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt worden.

Das Landesgericht Korenuburg hat im Provisorialverfahren mit Beschluß unter der GZ: 16 Cg 132/06z am 6.11.2006 den Antrag der Klägerin, die durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH (1010 Wien) vertreten wurde, abgewiesen. Das Gericht kam im Prüfungsverfahren zu dem Schluß, daß das NÖ HILFSWERK die in der Reportage veröffentlichten Sachverhalte nicht widerlegen konnte.

Das NÖ HILFSWERK hat am 30.11.2006 die Klage zurückgezogen. Der Versuch der Reportage mittels eines Gegendarstellungsbehrens „beizukommen“ und dies nach Ablehnung GLÖCKELS gerichtlich durchsetzen zu lassen, schlug ebenfalls fehl.

Es folgt der abweisende Beschluß AZ: 16 Cg 132/06z-6 in 1:1-Abschrift des LG Korneuburg; Zum leichterem Verständnis wurde in der Abschrift anstelle dem Wort „Beklagter“ – Journalist Glöckel und anstelle „Kläger“ NÖ Hilfswerk angeführt:

Beschluss

In der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei NÖ Hilfswerk, Ferstlergasse 4, 3100 St. Pölten, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Walter Egon Glöckel, xxx, wegen § 1330 Abs 2 ABGB (Unterlassung: EUR 30.000,–, Widerruf: 6.000,–), wird

der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes,

der Gegnerin der gefährdeten Partei werde geboten, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils das Aufstellen und/oder Verbreiten der nachstehenden Äußerungen und/oder sinngleicher unwahrer Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, die klagende Partei manipuliere Arbeitsaufzeichnungen mit dem Ziel, den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter zu verkürzen, sowie die Behauptungen, insbesondere die nachstehenden sowie sinngleiche kreditschädigende Äußerungen, zu unterlassen:

„Hermine wurden somit vier Urlaubstage kommentarlos gestrichen“ sowie

„scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, dass die Soll-Arbeitszeit nicht erreicht wird oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen“.

„Obwohl Hermine bereits das Zeitprotokoll für den Monat Juli 06 im August in ihrem Fach vorfand, war jenes bei der Abholung am Montag, den 25.09. mit einem Erstellungsdatum vom 08.09. versehen. Das Zeitprotokoll für den Monat August, in dem sich Hermine nach ihrem Dienstunfall gänzlich im Krankenstand befand, weist das Erstellungsdatum vom 18.09. aus“.

„Also ein Arbeitsnachweis, der plötzlich offensichtlich „neu“ und nachträglich, zu einem Zeitpunkt, als das Hilfswerk in Kenntnis einer medialen Konfrontation steht, auftaucht“.

„Denn tatsächlich scheint es zu einer „Überarbeitung“ des Zeitprotokolls gekommen zu sein. Wie ist es sonst erklärbar, dass jenes Protokoll, welches den Monatsabschluss im Juni 06 beinhaltet, einen Saldo von 32 zustehenden Urlaubstagen enthält und plötzlich, ohne jegliche Urlaubskonsumation, das im Juli 06 nur noch 28 Tage zeigt (…). Hermine wurden somit 4 Urlaubstage kommentarlos gestrichen“.

„Scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, dass die Soll-Arbeitszeit nicht erreicht wird, oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen“.

„(…) Das im März 06 Hermine von der Einsatzleiterin drei einzelne nicht aneinander gereihte Tage an denen sie laut ihren Angaben nur „dienstfrei“ hatte, als Urlaubstage in Abzug gebracht wurden und zwar von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub“.

abgewiesen.

Begründung:

Mit der am 18.10.2006 bei Gericht eingelangten Klage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einsweiligen Verfügung begehrte die klagende und gefährdete Partei (in der Folge KNÖ Hilfswerk genannt) die aus dem Spruch ersichtliche Unterlassung samt Widerruf und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie ein Landesverband des österreichischen Hilfswerks sei und als gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein iSd Vereinsagesetzes Rechtspersönlichkeit habe und sich ihre Tätigkeit über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecke, wobei sie den Zweck verfolge, auf allen Gebieten der Wohlfahrtpflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Ihre Tätigkeit sei nur denkbar, weil sie vom Land NÖ sowie von einzlenen Gemeinden gefördert werde. Die von ihren Kunden/Klienten eingehobenen Kostenbeiträge seien bei weitem nicht kostendeckend.

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Journalist Glöckel genannt) sei Chefredakteur und Begründer des Online-Magazins „Münchner Notizen“, nunmehr des unbenannten Online-Magazins „Der Glöckel“.

Gegenstand der Klage sei ein auf der Homepage www.dergloeckel.info bzw. www.muenchnernotizen.info unter der Überschrift „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ Hilfswerk“ erschienener Artikel vom 05.10.2006. Die – im Spruch angeführten – Tatsachenbehauptungen seien nicht nur unrichtig, sondern auch dazu geeignet den Kredit der Klägerin zu schädigen, da ihr unterstellt werde, Daten zu fälschen und dementsprechend ein strafrechtliches Verhalten iSd §§ 223 bzw. 225a StGB zu setzen. Durch diese Vorwürfe werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass das NÖ Hilfswerk bewusst Urkunden bzw. Daten fälsche, um so Urlaubstage des Dienstnehmers in Abzug bringen zu können. Durch diese Art der Formulierung und Berichterstattung werde der Eindruck erweckt, dass die Mitarbeiter des NÖ Hilfswerks unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen einerseits arbeiten und ihnen andererseits auch noch ihre Urlaubstage, die sie zur Erholung dringend benötigen, streitig gemacht bzw. ungerechtfertigt gekürzt werden. Die Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und erwecken den Eindruck, dass das NÖ Hilfswerk ihre Mitarbeiter ausbeute und die von den Dienstnehmern geleistete Arbeitsstunden nachträglich manipuliere, um so zu einer Kürzung des Entgelts bzw. zu einer Kürzung des Urlaubsanspruches zu kommen.

Dass der ehemaligen Mitarbeiterin des NÖ Hilfswerks Urlaubstage gestrichen wurden seien, in dem das Zeiterfassungsprotokoll im Nachhinein „überarbeitet“ – im Sinne von manipuliert – worden sei, seien unwahr. Bei den Auszügen handle es sich um eine zum Zeitpunkt des Ausdrucks relevante Information. Diese Protokolle können auch im Nachhinein noch vom Dienstgeber verändert werden, wenn die Protokolle aufgrund von technischen Fehlern oder aufgrund einer falschen Eingabe nicht richtig gewesen seien.

Durch die Kündigung der Mitarbeiterin sei sodann der ihr noch zustehende Urlaubsanspruch aliquotiert worden, wie dies in Kündigungsfällen üblich und gesetzlich vorgesehen sei. Für die restlichen zwei Monate November und Dezember 2006 sei ihr Urlaubsanspruch dadurch um jeweils zwei Tage ordnungsgemäß richtig gestellt worden. Dabei sei es eben zu einer Kürzung um vier Urlaubstage gekommen, weshalb dies in die Lohnbuchhaltung eingearbeitet worden sei. Diese neue Abrechnung und Aufstellung sei der Dienstnehmerin sodann wiederum zur Kenntnis gebracht worden. Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass es sich bei der „Kürzung“ des Urlaubsanspruchs um eine gesetzlich vorgesehene und dementsprechend rechtmäßige Aliquotierung im Fall der Kündigung handle.

Auch der Vorwurf der Verkürzung von dienstfreien Tagen, in dem dienstfreie Tage als Urlaubstage tituliert werden, sei unrichtig. Die Dienstnehmerin sei ab 02.10.2006 bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.10.2006 unter vollen Bezügen dienstfrei gestellt worden. Die 28 Tage Resturlaub seien im Rahmen der Endabrechnung ausbezahlt worden.

Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den wirtschaftlichen Ruf vom NÖ Hilfswerk zu schädigen, da ihm unterstellt werde, profitgierig zu sein und die Mitarbeiter sowie auch die zu pflegenden und zu betreuenden Personen auszunützen.

Wiederholungsgefahr sei aufgrund der wissentlichen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen evident, im Übrigen plane der Beklagte die Fortsetzung seiner Serie über Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals, wodurch mit weiteren Äußerungen in derselben Tonart zu rechnen sei. Auch die bereits im Verfahren 16 Cg 108/06w eingebrachte Klage gemäß § 1330 Abs 2 ABGB habe den Beklagten nicht davon abgehalten, eine Serie über den Pflegenotstand fortzusetzen und weiterhin unrichtige Behauptungen, die zu Lasten vom NÖ Hilfswerk gehen würden, aufzustellen.

Journalist Glöckel beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass das NÖ Hilfswerk nicht nur einzelne Textteile aus dem Gesamtzusammenhang gerissen in seinem Schriftsatz angeführt habe, sondern zusätzlich dem Gericht nicht den vollständigen, von der Klage betroffenen Artikel übermittelt habe. Die gesamten Reportagen seien so abgefasst, dass alle erforderlichen Dokumente beigefügt sind um keinen Beweis schuldig zu bleiben, was auch der Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht, die gegenüber dem Leser zu erbringen sei, entspreche.

Das NÖ Hilfswerk vermische zwei unterschiedliche Themeninhalte. Die Reportage widme sich zwei Komponenten, einerseits der nachträglichen Überarbeitung eines Zeitprotokolls und andererseits dem rechtswidrigen Abzug von Erholungsurlaubstagen. Der erste vom NÖ Hilfswerk dargestellte Satz aus „DER GLÖCKEL“ finde sich nämlich bei dem Inhalt, der das überarbeitete Zeitprotokoll betrifft und der zweite Textauszug finde sich als eindeutig gekennzeichnetes Zitat der Mitarbeiterin des Hilfswerks bei dem Punkt, der den Abzug von Erholungsurlaubstagen im März 2006 ohne ihr Wissen beinhalte.

Alle Zeitprotokolle die im kausalen Zusammenhang stehen, seien der Veröffentlichung beigefügt. Zwei Faksimiles aus dem Dienstkalender der Beschäftigten seien ebenfalls beigefügt. Diese stellen die Art der unterschiedlichen Kennzeichnung in Punkto „Dienstfrei“ und „Urlaubstage“ unter Beweis.

Fakt sei auch, dass betreffend diese Dienstnehmerin das Protokoll, nachdem das Zeitprotokoll für den Monat Juni 2006 bereits in ihrem Fach vorhanden gewesen sei, es gegen ein überarbeitetes „neues“ ausgetauscht worden sei. Die Dienstnehmerin habe ein Zeitprotokoll vom Juni 2006 gehabt, das 32 Erholungsurlaubstage aufgewiesen habe. Das Zeitprotokoll vom Juli 2006 habe jedoch einen verminderten Erholungsurlaubsanspruch von plötzlich nur mehr 28 Tagen ausgewiesen. Die Dienstnehmerin habe keinen Urlaub konsumiert und sei auch keinerlei Hinweis zum Grund des Abzuges vorhanden gewesen. Ein entsprechender Abzug unter Ausweisung des Grundes hätte sich erst im Zeitprotokoll für August 2006 finden sollen bzw. können.

Tatsächlich sei der Dienstnehmerin bis dato keine Endabrechnung ausbezahlt worden. Sie habe laut Interview vom 20.10.06 von vorgelegten Beweismitteln (Abrechnungsbelegen und Kontoauszüge) lediglich eine Auszahlung für den Monat September 06 erhalten, sowie von ihr eingeforderte Mehrstunden mit einem Betrag EUR 137,76 am 11.10.06 überweisen bekommen.

Bei keiner einzigen Reportage aus der Serie „Pflegenotstand  aus der Sicht des Pflegepersonals – Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk“ seien Inhalte aufgezeigt worden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Die Sachverhalte basieren auf Interviews und Recherchen bei mit über 25 Dienstnehmerinnen unterschiedlicher Dienststellen, zahlreichen Betreuten und deren Angehörigen in verschiedenen Bundesländern, umfangreiche, auch interne Schriftstücke und zuletzt der eigenen Wahrnehmung.

Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens, nämlich der Einsichtnahme in die nachstehenden Urkunden, Impressum „Der Glöckel“ (Beilage ./A), Auszug aus der Homepage (Beilage ./B), eidesstättige Erklärung vom 13.10.2006 (Bailage ./C), Bildbeilagen der Reportage (Beilage ./1 bis ./5), vollständige Reportage „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben“ /Beilage ./6), eidesstättige Erklärung (Beilage ./7 entspricht ./C), Brief von der beschäftigten xxx XXX (Beilage ./8), Abrechnungsbeleg von xxx XXX (Beilage ./9) und vollständiger Bericht aus dem Nachrichtenmagazin Der Glöckel mit dem Titel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ Hilfswerk“ (Beilage ./10) sowie durch Einvernahme der Auskunftsperson Mag. Wolfgang Schabata, wird nachstehender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:

Das NÖ Hilfswerk, ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein iSd Vereinsgesetzes, ist ein Landesverband des österreichischen Hilfswerks und verfolgt den Zweck, auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Die Tätigkeit vom NÖ Hilfswerk ist nur denkbar, weil es vom Land NÖ sowie von einzelnen Gemeinden gefördert wird. Die von ihren Kunden/Klienten eingehobenen Kostenbeiträge sind bei weitem nicht kostendeckend.

Der Beklagte ist Chefredakteur und Begründer des Online-Magazins „Münchner Notizen“, nunmehr „Der Glöckel“.

Auf der Homepage www.dergloeckel.info bzw. www.muenchnernotizen.info erschien am 05.10.2006 ein Artikel mit der Überschrift „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ Hilfswerk“, der unter anderem nachstehenden Text beinhaltet:

Die sogenannten Zeitprotokolle, in denen Arbeitsaufzeichnungen der einzelnen Dienstnehmer ausgewiesen sind, die auch Krankenstand und Urlaubstage oder auch Fortbildungseinheiten beinhalten, werden immer jeweils im darauffolgenden Monat ausgedruckt und den Beschäftigten mittels Deponierung im Fach auf der eigenen Dienststelle übermittelt. Nachdem jedoch Hermine durch den Dienstgeber als eine Quelle für unsere Reportagenserie verifiziert wurde, die jetzt aber selbst juristisch mit Vertretung mit der NÖ Arbeiterkammer gegen das Hilfswerk vorgeht um Entlohnungen zu erhalten, die ihr gesetzlich zustehen (Auskunft der NÖ Arbeiterkammer), geschah Seltsames. Obwohl Hermine bereits das Zeitprotokoll für den Monat Juli 06 im August in ihrem Fach vorfand, war jenes bei der Abholung am Montag, den 25.09. mit einem Erstellungsdatum vom 8. September versehen. Das Zeitprotokoll für den Monat August, in dem sich Hermine nach ihrem Dienstunfall gänzlich im Krankenstand befand, weist das Erstellungsdatum vom 18.9. aus.

Also ein Arbeitsnachweis, der plötzlich offensichtlich „neu“ und nachträglich, zu einem Zeitpunkt, als das Hilfswerk in Kenntnis einer medialen Konfrontation steht, auftaucht, fordert besondere Aufmerksamkeit. Und der journalistische Spürsinn sollte nicht unbelohnt bleiben. Denn tatsächlich scheint es zu einer „Überarbeitung“ des Zeitprotokolls gekommen zu sein. Wie ist es sonst erklärbar, dass jenes Protokoll welches den Monatsabschluss Juni 06 beinhaltet, einen Saldo von 32 zustehenden Urlaubstagen enthält und plötzlich, ohne jegliche Urlaubskonsumation, das vom Juli 06 nur noch 28 Tage zeigt. Dieser Saldo an Urlaubstagen wurde dann ebenso in das Protokoll vom August 06 übernommen. Hermine wurden somit 4 Urlaubstage kommentarlos gestrichen. Die Kündigung der mobilen Pflegehelferin wurde jedoch erst mit Datierung vom 24. August 06 an sie übermittelt und mit diesem Datum per Wirksamkeit vom 31.10.06 ausgesprochen. Folglich hätte sich ein durch die Kündigung ggf. verminderter Erholungsurlaubsanspruch erst im Zeitprotokoll vom August finden können/sollen?

Natürlich haben wir in Folge minutiös alle Zeitprotokolle bis ins Jahr 2005 überprüft. Dabei stellte sich dann heraus, dass im März 06 Hermine von der Einsatzleiterin 3 einzelne nicht aneinandergereihte Tage an denen sie laut ihren Angaben nur „dienstfrei“ hatte, als Urlaubstage in Abzug gebracht wurden und zwar von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub. (14.03. + 21.03. + 23.03.) Hermine ist davon ausgegangen, dass es sich um völlig „normale“ dienstfreie Tage“ handelt und belegt dies auch mit ihrem Arbeitskalender. Dort sind von ihr beantragte und als Urlaubstage konsumierte freie Tage auch eindeutig als solche mit einem „U“ gekennzeichnet. Bei den besagten 3 Tagen machte sie zur Kennzeichnung des „dienstfreien“ Arbeitstages lediglich einen „Strich“. Hermine, auf diesen Sachverhalt von uns angesprochen, gibt an: „Scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, dass die Sollarbeitszeit nicht erreicht wird, oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen.“ Weitere Beschäftigte gaben auf unser Befragen hin an, dass im Falle von mangelnder Arbeit, seitens der Einsatzleitung dann der Konsum ihrer „Gutstunden“ vorgeschrieben wurden.“

Die bezughabenden Zeitprotokolle sind dieser Veröffentlichung beigefügt und können durch Anklicken der im Text integrierten kleinen Abbildung in Großansicht eingesehen werden. Darüber hinaus sind zwei Seiten aus einem Kalender beigefügt, die die unterschiedliche Kennzeichnung von dienstfreien Tagen und Urlaubstagen, wie sie im Text angesprochen ist, zeigen.

Bei den genannten Zeitprotokollen handelt es sich um Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, die im Wesentlichen aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen der Mitarbeiter vom NÖ Hilfswerk erstellt werden. Der jeweilige Einsatzleiter hat die Möglichkeit diese Zeitprotokolle auszudrucken und an die Dienstnehmer auszuhändigen, was gegenständlich auch geschehen ist. Diese Zeitprotokolle können vor Periodenschluss, das ist jeweils ca. drei Wochen nach Monatsende, vom Einsatzleiter abgeändert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund von technischen Fehlern oder aufgrund der vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen Fehler bzw. Fehleingaben entdeckt und entsprechend korrigiert werden. Es handelt sich bei diesen Auszügen um eine jeweils zum Zeitpunkt des Ausdrucks relevante Information. Nach Periodenschluss kann der jeweilige Einsatzleiter die Zeitprotokolle nicht mehr ändern. Dies könnte nur noch mittels schriftlicher Anforderung an die Personalverrechnung geschehen.

Die Aufarbeitung der Zeitprotokolle nimmt jeweils ca. einen Zeitraum von drei Wochen in Anspruch. Gegenständlich war der Periodenschluss Juli 2006 am 18.08.2006. Am 16.08.2006 wurde der Betriebsrat vom NÖ Hilfswerk von der beabsichtigten Kündigung der Mitarbeiterin xxx XXX – diese Mitarbeiterin wurde im eingangs angeführten Artikel mit dem Namen „Hermine“ bezeichnet – verständigt. xxx XXX wurde seitens des NÖ Hilfswerks eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen, womit diese aber nicht einverstanden war, weshalb sie in weiterer Folge gekündigt wurde. Der Betriebsrat hat keinen Einspruch gegen diese Kündigung erhoben. Diese wurde xxx XXX gegenüber am 24.08.2006, und zwar zum 31.10.2006 ausgesprochen.

Das Zeitprotokoll für die Periode 01.06. bis 30.06.2006, welches ein Erstellungsdatum 25.07.2006 aufweist, zeigt einen Urlaubsanspruch zu Beginn des Monats Juni 06 von 32 Urlaubstagen. Nachdem im Juni 06 kein Urlaub konsumiert wurde, ist daraus auch per Ende Juni 06 ein Urlaubsanspruch von 32 Urlaubstagen zu ersehen (Anlage ./1 zu ON 3). Aus dem Zeitprotokoll für die Periode 01.07.2006 bis 31.07.2006, welches ein Erstellungsdatum 08.09.2006 aufweist, ist ein Urlaubsanspruch zu Beginn des Monats von 28 Urlaubstagen zu ersehen, weiters, dass kein Urlaub im Juli 2006 konsumiert wurde und demnach Ende Juli ebenfalls ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen besteht (Anlage ./2 der ON 3).

Das Zeitprotokoll für die Periode 01.08.2006 bis 31.08.2006 weist ein Erstellungsdatum 18.09.2006 auf und zeigt zu Beginn und auch zum Ende des Monats einen Urlaubsanspruch von jeweils 28 Tagen. Auch in diesem Monat wurde kein Urlaub konsumiert (Anlage ./3 zu ON 3). Der Periodenschluss Juli 2006 war am 18.08.2006.

Die erfolgte Kündigung hatte zur Folge, dass der Jahresurlaub um insgesamt vier Tage verkürzt wurde, und zwar jeweils zwei Tage für November 2006 und zwei Tage für Dezember 2006. Diese Aliquotierung des Urlaubsanspruches wurde vom System derart vorgenommen, dass sie bereits im Zeitprotokoll für Juli 2006 aufscheint. Ein Hinweis auf den Grund für die aus diesem Zeitprotokoll gegenüber jenem für Juni 2006 ersichtliche Verringerung des Urlaubsanspruches ist im Ausdruck des Zeitprotokolls nicht genannt bzw. ersichtlich. Das System nimmt die Aliquotierung des Urlaubsanspruches bereits dann vor, wenn die Kündigung im Laufen ist, was durch Verständigung des Betriebsrates am 16.08.2006 somit vor dem Periodenschluß für Juli 2006 bereits der Fall war. Die betroffene Mitarbeiterin hat von der Kündigung jedoch erst am 24.08.2006 Kenntnis erlangt. xxx XXX wurde bereits ab 02.10.2006 bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.10.2006 unter vollen Bezügen dienstfrei gestellt.

Die Endabrechnung bzgl. der Bezüge von xxx XXX wird bzw. wurde per Ende Oktober 2006 durchgeführt, was bedeutet, dass xxx XXX sämtliche aushaftenden Bezüge am 31.10.2006 auf ihrem Konto hat. Sie erhält ihr die gesamten 28 Urlaubstage voll ausbezahlt. xxx XXX wurde somit durch das Aufscheinen des verringerten Urlaubsanspruches bereits im Zeitprotokoll für Juli 2006 nicht benachteiligt. Dies konnte sie und demnach auch der Beklagte bis zur Auszahlung der Endabrechnung jedoch nicht wissen.

Im Zeitprotokoll für die Periode 01.03. bis 31.03.2006 sind die Tage 14.03., 21.03. und 23.03. als Urlaubstage ausgewiesen (Anlagen ./4 und ./5 zu ON 3) und wurden xxx XXX somit im März 2006 insgesamt 3 Urlaubstage abgezogen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Spruch jeweils angeführten Auszüge aus dem Artikel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ unwahr sind.

Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Ausdrucke des Artikels „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ (Beilage ./B und Anlage ./10 zu ON 3), den Zeitprotokollen vom Juni, Juli, August und März 2006 (Anlage ./1, ./2, ./3, ./4 und ./5 zu ON3) und der Aussage des Mag. Wolfgang Schabata (ON 5) in Verbindung mit der Beilage ./C bzw. Anlage ./10 zu ON 3.

Im Einzelnen ergibt sich der festgestellte Text des verfahrensgegenständlichen Artikels aus den unbedenklichen Beilagen ./B und der Anlage ./10 zu ON 3, weiters die Feststellungen zu den Zeitprotokollen aus den ebenfalls unbedenklichen Anlagen ./1 bis ./5 zu ON 3 und die Verrechnungsmodalitäten aus der glaubwürdigen Aussage des Mag. Schabata. Dieser legte insbesondere dar, wie es zu einem Aufscheinen des aliquotierten Urlaubsanspruches bereits im Zeitprotokoll für Juli 2006 kommen konnte und gestand zu, dass dies für einen Außenstehenden schwer nachvollziehbar sein kann und die gegenständliche Dienstnehmerin mit den durch die Kündigung ausgelösten Verrechnungsmodalitäten nicht vertraut ist. Er legte überdies glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass es zu Änderungen der Zeitprotokolle kommen kann, wenn Fehleingaben entdeckt und dementsprechend korrigiert werden. Darüber hinaus führte er schlüssig aus, dass es aufgrund der erfolgten Kündigung zu einer Aliquotierung des Urlaubsanspruches der Dienstnehmerin gekommen ist, was korrekt bedeutet, dass insgesamt vier Urlaubstage abgezogen wurden und dass die Endabrechnung per Ende Oktober durchgeführt wird und die Dienstnehmerin ihre aushaftenden Bezüge morgen (also am 31.10.2006) auf ihrem Konto haben wird.

Zur Negativfeststellung bzgl. der Unwahrheit der im Spruch angeführten Ausschnitte aus dem verfahrensgegenständlichen Artikel ist auszuführen, dass es aus der Sicht der betroffenen Dienstnehmerin und vermutlich auch für jeden Außenstehenden so gewesen ist bzw. den Anschein hat, dass die vier Urlaubstage kommentarlos gestrichen worden sind, zumal die bereits im Zeitprotokoll für Juli 2006 aufscheinende Aliquotierung des Urlaubsanspruches aufgrund der per 24.08.2006 ausgesprochenen Kündigung – ohne mit den konkreten Verrechnungsmodalitäten vertraut zu sein – wohl nicht nachvollziehbar ist. Dass auf diesem Zeitprotokoll ein Grund für die erfolgte Streichung der Urlaubstage nicht ersichtlich ist, ergibt sich aus den Zeitprotokollen selbst. Dass grundsätzlich eine Abänderung der Zeitprotokolle nachträglich vorgenommen werden kann und – wenn erforderlich – auch vorgenommen wird, legte Mag. Schabata glaubhaft und nachvollziehbar dar. Ob diese Veränderungen dann als Korrekturen, Einarbeiten von irgendwelchen neu hervorkommenden Umständen oder als Überarbeitungen bezeichnet werden macht hier im Wesentlichen keinen Unterschied. Dass es dadurch zu Urkundenfälschungen (im Sinne einer Beweismittelfälschung) oder dgl. gekommen wäre wurde im gegenständlichen Artikel nicht behauptet.

Was die letzten beiden im Spruch angeführten Textteile anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass sich diese auf drei Urlaubstage im März 2006 beziehen. Hiezu findet sich im Gerichtsakt lediglich das Zeitprotokoll für März 2006. Seitens vom NÖ Hilfswerk wurde nicht einmal behauptet, dass xxx XXX diesbezüglich einen Urlaub beantragt hat und dies auch – z.B. durch Vorlage der entsprechenden Urlaubsanforderungsscheine – nicht bescheinigt. Wie es zu einem Abzug dieser drei Urlaubstage gekommen ist, kann weder aus dem Vorbringen vom NÖ Hilfswerk noch aus den angeführten Bescheinigungsmitteln nachvollzogen werden.

Insgesamt reichen somit die Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens nicht aus um die durch das NÖ Hilfswerk darzulegende Unwahrheit der einzelnen Textteile des gegenständlichen Artikels feststellen zu können. Die pauschale Behauptung, dass die Vorwürfe jeder Grundlage entbehren ist hier nicht ausreichend. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die seitens des NÖ Hilfswerks namhaft gemachte Auskunftsperson Mag. Wolfgang Schabata, der Leiter Personal und Infrastruktur beim NÖ Hilfswerk ist, bei seiner Einvernahme am 30.10.2006 u.a. erklärte, dass er an diesem Tag erstmals davon gehört hat, dass es bzgl. dieser März-Urlaubstage (die sowohl vom Antragsbegehren als auch vom Urteilsbegehren umfasst sind) Probleme gegeben hat.

Mag. Hampel ist zur Einvernahme nicht erschienen. Seine Einvernahme stellt somit kein parates Beweismittel dar.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 381 EO können zur Sicherung anderer als auf Geldleistung gerichteter Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Überbrückung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde bzw. wenn derartige Verfügungen zur Abänderung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

Ein auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtssprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl OGH 6 Ob 40/04g). Maßgebend für die Beurteilung der Unwahrheit ist allein der Zeitpunkt der Äußerung. Auf eine spätere Änderung der Verhältnisse kommt es nicht an.

Gegenständlich ist es nach den vorliegenden Zeitprotokollen aufgrund einer mit 24.08.2006 ausgesprochenen Kündigung zu einer Aliquotierung der Urlaubsansprüche gekommen, die bereits im Zeitprotokoll Juli 2006 aufscheint. Dass dies wie die Auskunftsperson Mag. Schabata darlegte im Wesentlichen systembedingt ausgelöst durch die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung am 16.08.2006 erfolgte, kann ein Außenstehender bzw. jeder der mit diesen Verrechnungsmodalitäten nicht vertraut ist, nicht wissen. Dass sich bei der Endabrechnung, die erst per 31.10.2006 zur Auszahlung gelangt bzw. zwischenzeitig gelangte, herausstellt, dass alles rechtens war und insgesamt tatsächlich nur vier Urlaubstage aufgrund der vorgenommenen Aliquotierung in Abzug gebracht wurden und die restlichen 28 Urlaubstage voll ausbezahlt werden bzw. wurden, war zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels am 05.10.2006 völlig unklar. Dass sie wie in der Klage bzw. im Antrag vorgebracht bereits mit der Endabrechnung ausbezahlt wurden (Einbringungsdatum 18.10.2006!) ist- der glaubwürdigen Aussage des Mag. Schabata folgend – unrichtig.

Darüber hinaus ist das Streichen der Urlaubstage vom 30. Juni zum 1. Juli 2006 erfolgt, ohne dass hierfür im Zeitprotokoll ein Grund angegeben wurde. Dass die Zeitprotokolle bzgl. der Aliquotierung der Urlaubsansprüche abgändert bzw. diese eingearbeitet wurden, ergibt sich aus der Klage bzw. dem Vorbringen vom NÖ Hilfswerk selbst. Dass hier Arbeitsaufzeichnungen manipuliert worden wären mit dem Ziel den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter zu verkürzen oder das Urkundenfälschungen vorgenommen worden wären, findet sich im verfahrensgegenständlichen Artikel nicht.

Auch die Behauptung, dass Journalist Glöckel die Zeitprotokolle als vom Dienstnehmer verfasste Urkunden darstellt, ist nicht nachvollziehbar, zumal dieser ausdrücklich anführt, dass die Zeitprotokolle, in denen Arbeitsaufzeichnungen der einzelnen Dienstnehmern ausgewiesen sind, ausgedruckt und den Beschäftigten mittels Deponierung im Fach übermittelt werden. Eine solche Vorgangsweise wäre nicht nötig, wenn die Zeitprotokolle ohnedies von den Beschäftigten stammen würden.

Was die drei Urlaubstage im März 2005 angeblangt, so wird hier auf die Auführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach insgesamt keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese Behauptung unwahr ist.

Bei dem vorletzten Absatz des Antragsbegehrens handelt es sich darüber hinaus um ein Zitat der betroffenen Dienstnehmerin, welches im Artikel auch als solches gekennzeichnet wurde. Abgesehen davon, dass die inhaltliche Unrichtigkeit dieses Zitates nicht bescheinigt wurde, so ist gegenständlich die Weiterverbreitung desselben auch gerechtfertigt, zumal aufgrund der Aktualität des Themas Pflegeleistungen mit all seinen Facetten das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt.

Abschließend ist anzuführen, dass Journalist Glöckel jedenfalls gute Gründe hatte seine Behauptungen als wahr anzusehen. Darüber hinaus ist das NÖ Hilfswerk insgesamt – zumindest was das Provisorialverfahren anbelangt – ihrer Bescheinigungspflicht bzgl. der Unwahrheit der im Spruch angeführten Textstellen nicht ausreichend nachgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einsweiligen Verfügung vorzugehen war.

Landesgericht Korneuburg
Mag. Carolin RAK

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