Landesgericht schmettert 1. Antrag vom HILFSWERK zur einstweiligen Verfügung ab

NÖ HilfswerkDas NÖ HILFSWERK hat zur Exklusivreportage vom Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL mit dem Titel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ Klage auf Widerruf und Unterlassung (Streitwert 36.000.- Euro) sowie einen Antrag auf Erlassung einer „Einstweiligen Verfügung“ beim Landesgericht Korneuburg eingebracht. Die Reportagenserie befaßt sich exklusiv mit Mißständen beim ÖVP-nahen HILFSWERK im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege aus der Sicht des Pflegepersonals. HILFSWERK ÖSTERREICH: Umsatz über 146 Millionen Euro, über 7600 Beschäftigte Umsatzwachstum 9% – Größte Dienstleistungseinrichtung im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege in Österreich – Eigenangaben.

Nachdem der verantwortliche Chefredakteur Walter Egon Glöckel dem Gericht eine umfassende Stellungnahme übermittelte, indem er auch Angaben die der Klagsvertreter, CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegenüber dem Gericht anführte, in Punkten auch der Unwahrheit überführte, erfolgte jetzt die Bestätigung der Reportage durch das Landes- als Handelsgericht Korneuburg. Am 21.11.06 wurde Glöckel der Beschluß, Aktenzahl 16 Cg 132/06z-6 zugestellt in dem das Gericht den vom NÖ HILFSWERK beantragten Streichungen innerhalb der Reportage bis zum Urteil über die Klage NICHT zustimmt.

Landesgericht KorneuburgDas Gericht führt in seinem Beschluß wie folgt aus:

Ein auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtssprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl OGH 6 Ob 40/04g). Maßgebend für die Beurteilung der Unwahrheit ist allein der Zeitpunkt der Äußerung.

Was die drei Urlaubstage im März 2006 anbelangt, so wird hier auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach insgesamt keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese Behauptungen unwahr sind. Bei dem vorletzten Absatz des Antragsbegehrens handelt es sich darüber hinaus um ein Zitat der betroffenen Dienstnehmerin, welches im Artikel auch als solches gekennzeichnet wurde. Abgesehen davon, dass die inhaltliche Unrichtigkeit dieses Zitates nicht bescheinigt wurde, so ist gegenständlich die Weiterverbreitung desselben auch gerechtfertigt, zumal aufgrund der Aktualität des Themas Pflegeleistungen mit all seinen Facetten das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt.

Abschließend ist auszuführen, dass der Beklagte jedenfalls gute Gründe hatte seine Behauptungen als wahr anzusehen. Darüber hinaus ist die klagende Partei insgesamt – zumindest was das Provisorialverfahren anbelangt – ihrer Bescheinigungspflicht bzgl. der Unwahrheit der im Spruch angeführten Textstellen nicht ausreichend nachgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vorzugehen war.

Die Rechtskraft des Beschlusses wird nach einer Frist von 2 Wochen erlangt. Nachdem es leitende Beschäftigte jedoch mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, oder präziser ausgedrückt: zum wiederholten Mal lügen, wie aus den Protokollen des Gerichtsaktes ersichtlich ist, hat Glöckel reagiert. In Kürze können Sie lesen, welche Maßnahmen der Journalist gesetzt hat um Licht in das Dunkel der HILFSWERK-Personalverwaltung zu bringen, das sich weigert sowohl der Arbeitnehmervertretung, der NÖ ARBEITERKAMMER, als auch selbst der ehemaligen Beschäftigten Arbeitsaufzeichnungen und Urlaubsaufzeichnungen zur Überprüfung auszuhändigen.

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(21-11-06)

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