Von einem Rechtsanwalt, der sein Mandat gegen den eigenen Mandanten ausübte

Eigentlich könnte man meinen, daß der Herausgeber im Hinblick auf die gegenwärtig laufenden Gerichtsverfahren ausreichend mit Arbeiten, wie zum Beispiel dem Erstellen von Stellungnahmen und Schriftsätzen für das Gericht, ausgelastet wäre. Dennoch gibt es einen neuen juristischen Fall, der an Pikanterie wohl kaum zu überbieten sein dürfte.

Im Zuge der umfangreichen juristischen Konfrontationen zu der publizistischen Reihe des Pflegenotstandes aus der Sicht des Pflegepersonals, bei dem das HILFSWERK bekanntlich innerhalb von wenigen Wochen gleich 8 Verfahren vom Zaun brach und eine Niederlage nach der anderen einstecken mußte, hat Herausgeber Walter Egon GLÖCKEL wegen des bestehenden Anwaltszwanges zu der Klage auf Widerruf und Unterlassung bei Gericht um Verfahrenshilfe angesucht. Diese wurde dann seitens des Gerichtes auch bewilligt, und in weiterer Folge hat das zuständige Gremium, die RECHTSANWALTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH, im örtlichen Bereich des Firmensitzes des Journalisten einen Juristen als Verfahrenshelfer berufen.

Nun handelt es sich bei den von dem Journalisten publizierten Sachverhalten, die dann durch Betroffene juristisch angegriffen werden, immer um Themen, die nicht nur komplexen, sondern auch bedeutenden Inhalt für die Öffentlichkeit haben. Nicht jeder Anwalt ist mit dem Medienrecht so vertraut, wie einschlägig ausgewiesene Fachjuristen und gerade die Exklusivserie über den PFLEGENOTSTAND, der das HILFSWERK in Österreich massiv mit negativen Sachverhalten für die Einrichtung in die Öffentlichkeit brachte, benötigt juristische Kompetenz und einen über das durchschnittliche Maß hinausreichende Einsatzbereitschaft, auch eines Verfahrenshelfers. Die Verstrickungen in politischer Hinsicht bedürfen da schon vor Ausübung des Mandates einer speziellen, vor allem sachlich neutralen Betrachtungsweise, und, wie GLÖCKEL meinte, ein abklärendes Grundsatzgespräch mit dem Anwalt PAZDERKA, der ihm zugewiesen wurde.

Der Verfahrenshelfer: „Ich bekomme nur das amtliche Kilometergeld für die Fahrt zum Gericht“

Schon im ersten Telefonat, das der Journalist mit dem Juristen führte, ließen dessen Angaben, daß er nur eine kleine Kanzlei hätte und sich nicht wirtschaftlich ruinieren wolle, sowie, daß er nur den amtlichen Kilometergeldtarif für die Fahrten zum Gericht nach Korneuburg ersetzt bekommen würde, aufhorchen. Der Hinweis, das bis dato noch kein einziges Verfahren wegen einer eigenen recherchierten Publizierung verloren wurde und in diesem Fall der Anwalt ja bekanntlich seinen vollen Einsatz durch die Gegenseite abgegolten bekäme, schien nebensächlich zu sein.

Bevor Anwalt PAZDERKA in der Causa NÖ HILFWERK gegen den Verfasser der Reportagen tätig werden sollte, vereinbarte dieser mit ihm einen Termin, um eben abzuklären zu können, ob dieser Verfahrenshelfer auch im Sinne der Bedeutung und des Umfanges der Causa ggf. das Mandat in dem Umfang ausüben könne, wie GLÖCKEL mit bereits vertrauten Juristen seine Konfrontationen positiv zum Abschluß bringen konnte. Bei dem Treffen wurde Anwalt P. dann seitens GLÖCKELS etwas genauer aufgezeigt was bis dato veröffentlicht wurde, die gravierenden Mißstände und Gesetzesverstöße geschildert und natürlich mitgeteilt, daß die Serie auch über das Jahr 2007 hin fortgesetzt werde. Aus der Reaktion des Juristen war jedoch zu erkennen, daß er der Vertretung doch eher negativ gegenüber stehen würde und in Anbetracht des bereits vorangegangenen Telefonates hat der Journalist bereits die Wahrscheinlichkeit der Umbenennung des Verfahrenshelfers der NÖ Rechtsanwaltskammer für möglich in Aussicht gestellt. GLÖCKEL verließ die Kanzlei von Mag. PAZDERKA und teilte diesem mit, daß er aus seiner Sicht für diesen Fall nicht in Frage käme, die Vertretung zu übernehmen. Die RECHTSANWALTSKAMMER NÖ werde von ihm, GLÖCKEL, verständigt und er untersagte dem Juristen klar und unmißverständlich die terminlich vorgegebene Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorzunehmen, da erstens kein Anwaltszwang dafür bestünde und zweitens, da er Anwalt PAZDERKA als Verfahrenhelfer abberufen lasse und drittens, da dieser keine Kenntnis über die komplexen Sachverhalte hätte. PAZDERKA wurde auch darüber informiert, daß bereits im Vorfeld dieses Treffens dies mit der RAK NÖ abgesprochen wurde. Nach Rückkehr in die Redaktion kontaktierte der Journalist die RECHTSANWALTSKAMMER und innerhalb kurzer Zeit war ein neuer Verfahrenshelfer bestellt worden, mit dem der Journalist ein durchaus positives Gespräch zuvor führte.

Der Verfahrenshelfer bringt ohne Wissen und entgegen der Untersagung Antrag bei Gericht ein

Die Gerichtsauseinandersetzungen nahmen ihren Lauf, GLÖCKEL setzte sich mit seiner selbst abgefaßten Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem HILFSWERK durch, das Gericht bestätigte im Provisorialverfahren seine Reportage. So weit, so gut: Bis plötzlich vom LANDESGERICHT KORNEUBURG ein Beschluß eintraf, der einen Antrag des ehemaligen Verfahrenshelfers betraf. Zwischen zahlreichen Gerichtsterminen im Dezember wurde dem Schreiben nicht viel Bedeutung beigemessen, da der Antrag abgewiesen wurde. Mit dem Beschluß des LG KORNEUBURG, der die Bestätigung des Prologs über die Serie zum PFLEGENOTSTAND beinhaltete, erfolgte jedoch inhaltlich wieder ein Hinweis auf den Antrag des Juristen PAZDERKA: Nachdem dann endlich alle 7 weiteren juristischen Auseinandersetzungen zu Gunsten des freien und unabhängigen Journalismus abgehandelt waren, mußte GLÖCKEL die Feststellung machen, daß der Jurist, dem er ausdrücklich untersagt hatte, in der Causa tätig zu werden, ohne Wissen und Absprache mit seinem eigenen Mandaten, GLÖCKEL, bei Gericht mit einem Antrag vorstellig geworden ist, der es in sich hatte.

Am 15.1.07 forderte GLÖCKEL den kurzfristig als Verfahrenshelfer berufenen Juristen per FAX wie folgt auf:

Fax an den VerfahrenshelferIm Zuge der mir nunmehr vorliegenden Gerichtsunterlagen muß ich zu dem Schluß gelangen, daß Sie entgegen meiner ausdrücklich und mehrfach eindeutig ausgesprochenen Order in der Causa 16 Cg 108/06w tätig geworden sind.

Nicht nur, daß Sie offensichtlich ohne meine Zustimmung und ohne meine Wissens Anträge beim Landesgericht Korneuburg in meiner Causa eingebracht haben, obwohl bereits meinerseits der Rechtsanwaltskammer Ihre Abberufung am gleichen Tage unserer Zusammenkunft mitgeteilt wurde, habe ich erst durch Übermittlung von unterschiedlichen Dokumenten durch das LG Korneuburg über Ihren Alleingang Kenntnis erlangt. Ich rufe Ihnen ausdrücklich in Erinnerung, daß ich Ihnen ganze drei Mal untersagt habe, wegen des Antrages des Klägers auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dem Gericht auch nur eine Zeile zu übermitteln, da erstens für die Stellungnahme keine Anwaltspflicht bestand, und zweitens ich die Beantwortung, wie ebenfalls mitgeteilt, bereits fertiggestellt hatte.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir unverzüglich, längstens innerhalb der nächsten 3 Tage, sämtliche Schriftstücke postalisch zu übermitteln, die Sie rechtwidrig ohne mein Wissen und ohne mein Einverständnis an das genannte Gericht gesandt haben.

Antrag des Juristen gegen den eigenen MandantenAm 30.1.07 erhält GLÖCKEL die Unterlagen überraschend vom neuen Verfahrenshelfer, nicht von PAZDERKA. Dieser hatte sie einfach seinem Kollegen geschickt! Was aus dem Antrag nun zu entnehmen war, wird jetzt ein juristisches Nachspiel haben. Nicht nur, weil der Herr Magister einen Antrag ohne Wissen des Mandanten entgegen der ausdrücklichen Weisung am LANDESGERICHT KORNEUBURG eingebracht hatte, nein, er teilt in diesem dem Gericht vertrauliche Informationen mit, die der Journalist ihm zu dem Fall während der Zusammenkunft im November erzählt hatte. Daß diese Inhalte dann nicht einmal dem entsprechen, die tatsächlich von GLÖCKEL mitgeteilt wurden, soll nicht so bedeutend sein, als der Umstand, daß der Jurist gegenüber dem Gericht vertrauliche Gesprächsinhalte übermittelte. Aber der Jurist drehte den Spieß um und wurde gegen den eigenen Mandanten tätig zu dem Zeitpunkt als er noch Verfahrenshelfer war – er teilte dem Gericht wie folgt mit:

Faksimile aus dem gegen den eigenen Mandanten gerichteten Antrag an das Landesgericht KorneuburgDer Verfahrenshelfer teilt dem Gericht in seinem Antrag vertrauliche Gesprächsinhalte aus dem Treffen mit seinem Klienten mit

Aus derzeitiger Sicht stellt sich der Verfahrenshilfeantrag als rechtsmißbräuchlich dar. Aufgrund des gegenteiligen Verhaltens des Hr. Glöckel entgegen dem Rat seines Verfahrenshelfers keine weiteren Publikationen zu veröffentlichen, sind die beantragte Verfahrenshilfe (gegenständlich) sowie weitere noch von Hr. Glöckel beabsichtigte Antragstellungen als mutwillig zu bezeichnen. Der Verfahrenshelfer stellt daher den ANTRAG die Verfahrenshilfe zu entziehen und den Verfahrenshelfer zu entheben in eventu wird bis zur Abklärung dieses Antrages gleichzeitig beantragt die Frist zur Einbringung einer Äußerung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erstrecken.

Faksimile aus dem Antrag an das LG KorneuburgDer Jurist diskreditiert den eigenen Mandanten und beantragt in dessen Namen (!) den Entzug der Verfahrenshilfe

Was sich das Gericht zu dem Antrag des kurzfristig eingesetzten Verfahrenshelfers wohl gedacht haben mag, wird wohl immer verborgen bleiben, jedenfalls hat es dessen Antrag abgelehnt.

Landesgericht Korenuburg wies den dubiosen Antrag des Verfahrenshelfers abDas Landesgericht Korneuburg lehnte den „dubiosen“ Antrag des Juristen ab

Jurist Pazderka verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung

Letztendlich sollte man bei einem Juristen eigentlich davon ausgehen können, daß dieser zumindest die in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) festgelegen, und somit eigenen, Spielregeln beherrscht. Abgesehen davon, daß sich eigene Bestimmungen im Strafgesetzbuch damit befassen, ob ein Anwalt im Zuge eines vertraulichen Gespräches mit einem Mandanten diese Inhalte weitergeben darf, findet sich im § 9 Abs 2 RAO wie folgt:

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet.

Von der geforderten und im 1. Absatz verankerten Verpflichtung, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, hat er scheinbar auch noch nicht viel gehört. Die im § 10 RAO erfaßte Verpflichtung

… durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren

kann ja angesichts dieser Abläufe als nicht so ganz zutreffend bezeichnet werden.

Journalist GLÖCKEL zu über den Anwalt: „Eine Schande für den gesamten Berufsstand der Juristen“

Ein Jurist, der die „Interessen“ seines „Mandanten“ in der Form wahrnimmt, einen Journalisten eines Rechtsmißbrauches gegenüber dem Gericht zu bezichtigen, weil dieser sich wegen Klagen nicht mundtot machen läßt und weiter brisante Inhalte zum PFLEGENOTSTAND veröffentlicht derart zu diskreditieren, dabei gegen zahlreiche Bestimmungen der RECHTSANWALTSORDNUNG zu verstoßen, vertrauliche Informationen an das Gericht, noch dazu verfälscht, weitergibt, ist nach Ansicht GLÖCKELS eine Schande für den gesamten Berufsstand. Ein vertrauter Jurist des Journalisten, dem dieser den Sachverhalt noch am gleichen Tag der Kenntnis schilderte, titulierte diesen Vorgang gar als Justizskandal.

GLÖCKEL hat den Sachverhalt unter Beifügung der entsprechenden Dokumente jetzt sowohl dem Präsidenten Dr. Jörg BEIRER der RECHTSANWALTSKAMMER NÖ sowie Mag. Andreas PAZDERKAS Standesvertretung zur Überprüfung übermittelt. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

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