Das letzte Gerichtsprotokoll bevor das Urteil auf das ÖVP-HILFSWERK hereinbricht

NÖ HILFSWERKIm September 2006 begann der Herausgeber von DER GLÖCKEL die Exklusivserie über den Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals – Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK  in Österreich – zu publizieren. Innerhalb weniger Wochen präsentierte sich die ganze Macht einer Partei durch eine Flut von juristischen Kampfmaßnahmen, die einzig und alleine darauf ausgerichtet waren, unabhängigen Qualitätsjournalismus durch Eingaben und Klagen bei Gericht zu ersticken, mit einem Polizeieinsatz einzuschüchtern, aber auch die Person des Herausgebers vor Gericht zu diskreditieren. Das war allerdings kein vermutetes Motiv, sondern Faktum, das durch Schriftstücke und Aussagen vor Gericht zu Tage trat.

Bis Jänner 2007 hatte das NÖ HILFSWERK bereits sieben Verfahren verloren und zog ein letztes, trotz bereits vom Gericht abgelehnten Antrags auf einstweilige Verfügung, bis zum Ende durch. Schon vor über zwei Jahren ließ GLÖCKEL durch ÖVP-Mann und Anwalt SUPPAN dem HILFSWERK mitteilen, daß es für die Pflegeeinrichtung nichts zu gewinnen gäbe, außer den Umstand, daß sich die Serie durch diesen Schachzug nur um den Zeitraum der Prozeßdauer verlängern würde.

38 Monate Kampf auf vielen Fronten, wie Niederösterreichische Landesregierung, Sozialministerium unter BUCHINGER, Gesundheitsministerium unter KDOLSKY gegen Korruption, politische Netzwerke, bis hin zu einer Staatsanwaltschaft, konnten das Aufdecken des Betruges an Patienten sowie Täuschung/Betrug der und an den Dienstnehmern nicht stoppen, und bevor in Kürze das Urteil des Landesgerichts Korneuburg veröffentlicht wird, soll der bisherigen Gepflogenheit Rechnung getragen werden, und an dieser Stelle auch das letzte Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 6.5.2009 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden.

Das NÖ HILFSWERK (Mag. Werner SUPPAN [selbst ÖVP-Politiker]) als klagende Partei gegen den Journalisten Walter Egon GLÖCKEL (Dr. Reinhard SCHUSTER) wegen Unterlassung und Widerruf – Streitwert 48.000.- Euro zum Prolog der Serie sowie der Reportage „HILFSWERK täuscht raffiniert Dienstnehmer und spart Millionen an Lohnzahlungen“ in der Tagsatzung vom 6.5.2009:

Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO. Klagevertreter bringt vor wie ON 42. Die seitens der beklagten Partei mit ON 50 vorgelegte Urkunde wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./31 zum Akt genommen.

Beklagtenvertreter legt nunmehr vor ein Schreiben der Frau HERMINE (Name geändert) vom 29.11.2006, wobei der Inhalt dieses Schreibens vom Beklagten stamme. (red. Anm.: Der Herausgeber unterstützte die vormalige Pflegehelferin bei ihren Bemühungen unbezahlte Arbeitszeiten vor dem Arbeits- & Sozialgericht Korneuburg gegen das NÖ HILFSWERK geltend zu machen. Sie gewann dieses Verfahren auch – siehe 1234). Diese Urkunde wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./32 zum Akt genommen. (red. Anm.: Es handelt sich um einen Brief indem die Dienstnehmerin einen Appell an das Präsidium der NÖ ARBEITERKAMMER richtete um die Einleitung eines sogenannten Feststellungsverfahrens zu bewirken. Von den rechtswidrigen Auslastungsquoten war real eine Vielzahl von Kolleginnen betroffen.) Beklagtenvertreter legt weiters vor das diesbezügliche Antwortschreiben der Arbeiterkammer NÖ, gezeichnet durch Mag Staudinger, wo auf die verfehlte Sichtweise hinsichtlich der Auslastungsquoten hingewiesen wird. Diese Urkunde wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./33 zum Akt genommen.

Klagevertreter erklärt nunmehr zu den Urkunden Beilagen ./31 bis ./33. Zu ./31: Übereinstimmung mit dem echten Original. Das Verfahren wurde mittlerweile eingestellt. (red. Anm.: Es ist die Strafanzeige Glöckels wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gegen Einsatzleiterin Ing. Eva ZATKO gemeint). Beweis: Der diesbezügliche Akt der StA Korneuburg. (red. Anm.: Tatsächlich wird das Urteil vom Landesgericht Korneuburg dann beinhalten, daß ZATKO NICHT die Wahrheit sagte und wegen der mehr als fragwürdigen Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Korneuburg in allen einschlägigen Verfahren [Stichwort „politische Korruption“] bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien Strafanzeigen eingebracht werden.) Zu Beilage ./32 und ./33: In Hinblick auf das Vorbringen der beklagten Partei wird die Echtheit der Beilage ./32 bestritten, nämlich, dass es sich hier um ein Schreiben der  Frau HERMINE handelt. Inhaltlich wird ausgeführt, dass hier ein Sachverhalt dargestellt werde, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, nämlich die Darstellung beauftragter Arbeiten im Zusammenhang mit den Auslastungsquoten, was sämtliche Zeugen hier bestätigt haben, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben sei und sämtliche von den Dienstnehmern tatsächlich erbrachten und verrechneten Arbeitsstunden auch ausbezahlt worden seien. Demgemäß sei das Schreiben ./33 natürlich echt, aber ausgehend von einem falsch dargestellten Sachverhalt und inhaltlich daher unzutreffend.

Beklagtenvertreter bestreitet und verweist zur Beilage ./32 darauf, dass die Einstellung nichts mit einer allfälligen falschen Zeugenaussage zu tun habe und verweist zum weiteren Vorbringen auf den bisherigen Akteninhalt. (red. Anm.: Es betrifft die Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage gegen ZATKO. Tatsächlich wurde deren Zeugenaussage vor Gericht mit vertraulichen und internen Dokumenten vom NÖ HILFSWERK durch Glöckel widerlegt).

Klagevertreter legt nunmehr zur Zeugenaussage der Link Frau A. Glöckel vor ein Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde des NÖ Hilfswerk, sprich an das Amt der NÖ Landesregierung und das diesbezügliche Antwortschreiben. Aus Letzterem sei insbesondere ersichtlich, dass das NÖ Hilfswerk auch gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht bereit gewesen sei, sich mit den konkreten Sachverhalten und auch erwiesenen Sachverhalten auseinander zu setzen und bezüglich des Verfahrens A. Glöckel / NÖ Hilfswerk eine falsche Angabe gemacht habe. Diese Urkunden werden verlesen und wie folgt zum Akt genommen: Schreiben des Beklagten (Beilage ./34), und das diesbezügliche Antwortschreiben unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./35.

Klagevertreter erklärt nunmehr zu diesen Urkunden: Zur Beilage ./34: Zur Echtheit keine Erklärung, die Richtigkeit wird unter Hinweis auf das eigene Vorbringen bestritten. Zu Beilage ./35: Echt und richtig. Zu beiden Urkunden wird überdies vorgebracht, dass hier eine Veröffentlichung von ursprünglich September 2006 eingeklagt worden sei und daher spätere Sachverhalte und Informationsstände des Beklagten diesen nicht exkulpieren können, insbesondere in Hinblick auf das verschuldensabhängige Widerrufsbegehren.

Insbesondere erweise die Beilage ./35, dass die Aufsichtsbehörde keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen habe und daher das Vorgehen der klagenden Partei als korrekt bestätigt habe. (red. Anm.: Tatsächlich hat sich das Amt der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde nur damit begnügt das NÖ HILFSWERK zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern ohne jegliche eigene Überprüfungen oder Ermittlungen anzustellen – siehe Veröffentlichung. Dies wird noch ein gesondertes juristisches Verfahren wegen Verdacht des Amtsmißbrauches zur Folge haben.)

HEIMHELFERIN dokumentiert mit vertraulichen Einsatzplänen vom HILFSWERK die Rechtsbrüche

A. Glöckel, Gen wie bisher, gibt nach WE und VH des § 321 ZPO unbeeidet ergänzend vernommen an:
Über Befragen durch den Beklagtenvertreter: Über Vorhalt des Protokolles ON 41 und zwar meiner Aussage Seite 15 des Protokolles, zweiter Absatz gebe ich an, dass ich meine diesbezüglichen Aussagen auch bescheinigen kann und zwar habe ich heute eine Aufstellung mit über sämtliche Arbeiten, die ich verrichtet habe und zwar an einem Arbeitstag in der 19. Kalenderwoche 2005. Darüber hinaus habe ich einen Dienstplan aus der 10. Kalenderwoche 2005 mit, aus welchem sich auch ergibt, dass ich zu Arbeiten eingeteilt wurde, die ich nach meiner Berufsgruppe nicht hätte erbringen dürfen. (red. Anm.: Die Zeugin war als HEIMHELFERIN beim NÖ HILFSWERK einige Jahre beschäftigt).

Die Auflistung bezüglich der 19. Kalenderwoche wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./I zum Akt genommen. Der Dienstplan aus der 10. Kalenderwoche wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./II zum Akt genommen.

Klagevertreter erklärt hiezu: Zur Beilage ./I: Hierbei handelt es sich lediglich um einen Auszug aus dem Medium des Beklagten und nicht um persönliche Aufzeichnungen der Zeugin. Zur Beilage ./II: Zur Echtheit keine Erklärung, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen. Beklagtenvertreter erklärt zu diesen Urkunden: Echt und Richtig. Die Zeugin gibt fortgesetzt vernommen an: Über Vorhalt der Beilage ./II gebe ich an, dass ich zB bei der Patientin S. war. Es handelt sich hiebei um eine bettlägerige Patientin, die drei Mal täglich zu betreuen war. Sie konnte alleine nicht aufstehen, war immobil, hatte einen liegenden Dauerkatheder, man mußte sie aufwecken, ausziehen, Ganzkörperwaschen, Intimpflege, Windel wechseln, weiters im Bett anziehen, vom Bett in den Rollstuhl transferieren, weiters das Frühstück eingeben, die Medikamente eingeben, weiters alles wieder wegräumen und dann war der Morgendienst so weit erledigt. Von meiner Ausbildung her hätte ich dies nicht dürfen und zwar sobald die Patientin einen liegenden Dauerkatheder hat, darf ich das nicht mehr machen. Ich hätte sie auch nicht in den Rollstuhl transferieren dürfen, ihr das Essen nicht eingeben dürfen und auch die Medikamente hätte ich ihr nicht verabreichen dürfen. (red. Anm.: Zur rechtswidrigen Medikamentenverabreichung siehe auch eigenen TV-Beitrag)

Zur Beilage ./I gebe ich an, dass dies aus einem Artikel des Beklagten und zwar  „Kontinuierlicher Rechtsbruch in der mobilen Hauskrankenpflege beim NÖ Hilfswerk“ stammt (Beilage ./26). Die darin enthaltenen Angaben stammen aus meinen Arbeitsaufzeichnungen, dies was die Patienten betrifft. Die Pflegemaßnahmen der Patienten, die morgens, mittags und abends zu betreuen sind, sind jeweils dieselben.

HEIMHELFERIN dokumentiert mit vertraulichen Dienstplänen Gesetzesbrüche des Kollektivvertrages

Ich war auch von der Nichteinhaltung der Ruhezeiten betroffen. Ich habe zB von fünf Wochenenden drei bis vier Wochenenden Dienst gehabt. Es war auch des öfteren so, dass ich keine zwei freien Arbeitstage hintereinander hatte, sondern dass hier zB ein Arbeitstag dazwischen war. Ich kann auch das bescheinigen, und zwar lege ich hier fünf hintereinanderfolgende Wochenpläne vor und zwar von der 3. bis zur 7. Kalenderwoche im Jahr 2004. Aus diesen Dienstplänen ergibt sich, dass ich in der 3. Kalenderwoche Wochenenddienst hatte. In der 4. Kalenderwoche hatte ich frei, in der 5. Kalenderwoche hatte ich wieder Dienst, in der 6. Kalenderwoche hatte ich Dienst und in der 7. Kalenderwoche hatte ich ebenfalls Dienst. Die zwei freien Tage in der 6. Kalenderwoche sind gesplittet. Es liegen hier drei Arbeitstage dazwischen. Es gibt eine Betriebsvereinbarung, die hier regelt, dass zwei freie Tage hintereinander sein sollen und jedes dritte Wochenende Dienst.

Die von mir vorgelegten fünf hintereinanderfolgenden Wochendienstpläne werden verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./III zum Akt genommen. Weiters kann ich die Betriebsvereinbarung bezüglich der Ruhezeiten vorlegen, diese wird ebenfalls verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./IV zum Akt genommen. Klagevertreter erklärt zu den nunmehr vorgelegten Beilagen: Zur Echtheit keine Erklärung, zur Richtigkeit wird aufs eigene Vorbringen verwiesen. Zur Beilage ./IV: Zur Echtheit keine Erklärung, diese sei nicht nachvollziehbar. Zur Richtigkeit wird ebenfalls auf das eigene Vorbringen verwiesen. Beklagtenvertreter erklärt zu den Urkunden: Jeweils echt und richtig.

Zeugin bestätigt, daß alle Dienstnehmer von den Gesetzesbrüchen betroffen waren

Von der Nichteinhaltung der Ruhedienstzeiten waren im Wesentlichen alle Mitarbeiter meiner Dienststelle betroffen. Zur Aussage des Zeugen Dr. Levin, wonach wenn wir von zu Hause mit dem Dienstfahrzeug zum ersten Patienten gefahren sind, dass dies dann keine Arbeitszeit darstellen würde, gebe ich an, dass wir in der Früh immer ins Büro fahren mußten, dort den Kundenschlüssel abholen und das Dienstfahrzeug übernehmen mußten. Diesbezüglich wurde uns von der Einsatzleitung von Frau Zatko ein Schreiben anläßlich einer Dienstbesprechung übergeben, in dem betreffend Kunden und Autos stand, dass wir die Schlüssel in der Früh mitnehmen mußten, nach Dienstende abgeben mußten und nie nach Hause mitnehmen durften. Dieser Zettel war auch im Büroraum öffentlich ausgehängt. Die diesbezügliche Urkunde wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung Beilage ./V zum Akt genommen. Klagevertreter erklärt hiezu: Zur Echtheit keine Erklärung, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen. Beklagtenvertreter erklärt hiezu: echt und richtig.

Mobile Krankenpflegerin bestätigt laufenden Rechtsbruch bei der Medikamentenversorgung der Patienten

Die Zeugin gibt fortgesetzt vernommen an: Es ist auch bei mir vorgekommen, dass ich Medikamente eingeteilt und verabreicht habe. Dies obwohl ich hierfür vom Gesetz her dazu nicht befähigt bin. Dies war immer dann so, wenn keine diplomierte Krankenschwester im Dienst war, dann muß diejenige, die bei dem Patienten eingeteilt war, auch die Medikamenteneinteilung und Verabreichung übernehmen. Dies war auch bei anderen Mitarbeitern so. Dies ist auch vorgekommen, wenn eine diplomierte Krankenschwester im Dienst war. Ich kann mich hier genau noch an die Patientin F. erinnern. Diese war verwirrt und ich bin zu ihr gekommen und habe gesehen, dass der Medikamentendosierspender leer war. Dies obwohl noch für drei Tage Medikamente enthalten sein sollten. Ich habe bei der Dienststelle angerufen, was ich tun soll und mir wurde gesagt, dass ich eben die restlichen Tage wieder auffüllen soll. Ich kenne den TV Nachrichtenbeitrag des Beklagten, der auch auf DVD dem Gericht vorgelegt wurde. Dieser ist inhaltlich richtig.

Als ich begonnen habe, beim NÖ Hilfswerk zu arbeiten, war aus den Dienstplänen nicht ersichtlich, wenn Medikamente eingeteilt oder verabreicht werden sollten. Dies wurde uns lediglich mündlich mitgeteilt. In weiterer Folge wurde das dann so geändert, dass im Dienstplan ein Med. eingetragen war und dann wußten wir, dass wir entweder Medikamente einteilen oder verabreichen sollten.

Pflegefachkraft bestätigt vor Gericht, daß „Putzfrauen“ mit der Intensivpflege von Patienten rechtswidrig beauftragt wurden und dokumentiert dies mit vertraulichen HILFSWERK-Dokumenten

Mir ist auch bekannt, dass unausgebildete Dienstnehmer, die als Nachbarschaftshelfer beim Hilfswerk tätig waren, mit der Krankenpflege beauftragt wurden. Ich weiß dies von einer Nachbarschaftshelferin sehr genau und zwar wurde diese von mir eingeschult und wurde dann im Wesentlichen ganz normal Dienst eingeteilt, das heißt, sie hat im Wesentlichen alle Dinge gemacht. Es handelt sich bei dieser Mitarbeiterin um J. D. Ich kann einen derartigen Dienstplan dem Gericht vorlegen. Dieser wird verlesen und unter der Beilagenbezeichnung, Beilage ./VI zum Akt genommen. Klagevertreter erklärt hiezu: Zur Echtheit keine Erklärung, zur Richtigkeit wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beklagtenvertreter erklärt hiezu: echt, zur Richtigkeit wird ebenfalls auf das eigene Vorbringen verwiesen. (red. Anm.: siehe auch unseren TV-Beitrag mit einer anderen Dienstnehmerin vom HILFSWERK)

Zeugin widerlegt mit Dokumenten die Falschaussage des HILFSWERK-Managers Dr. LEVIN

Die Zeugin gibt fortgesetzt vernommen an: Ich weiß das insbesondere von der Kundin H., diese Patientin hatte einen Schlaganfall, sie war um die 60 und konnte selbst im Wesentlichen gar nichts mehr tun. Sie mußte komplett versorgt werden und die Mitarbeiterin D. wurde insbesondere deshalb zu ihr eingeteilt, weil sie im selben Wohnblock gewohnt hat und deshalb zB gleich in der Früh zu ihr hinüber gehen konnte. Nachbarschaftshelfer dürfen im Wesentlichen nur solche Dinge tun wie Einkaufen gehen, mit dem Patienten Zeitung lesen oder sonst wie die Zeit vertreiben. Über Vorhalt der Beilage ./30 (red. Anm.: Internes, vertrauliches Dokument vom NÖ HILFSWERK): Es ist nicht so, dass die darin angegebenen Betreuungszeiten die Fahrtzeiten von und zu den Patienten beinhalten. Befragt, ob ich dies an ein oder zwei Beispielen darlegen kann, gebe ich an: z.B. bei Herrn B. steht, dass er eine Stunde in der Früh zu betreuen ist. Am Dienstplan für die 30. Kalenderwoche ergibt sich, dass er für 8.00 Uhr eingeteilt ist und man eine Stunde bei ihm bleiben muß. Diesfalls wäre man um 9.00 Uhr fertig, aber um 9.00 Uhr sollte man schon in Petronell bei Herrn W. sein. Herr B. wohnt in Wolfsthal. Die Fahrzeit beträgt hier ca eine viertel Stunde. Schon allein daraus ergibt sich, dass die Fahrzeit nicht beinhaltet sein kann.

Über Vorhalt der Beilage ./35, also dem Antwortschreiben des Amts der NÖ Landesregierung vom 30.4.2008 und zwar des Punktes 3.) gebe ich an, dass es sich hiebei um keine geringfügige Nachzahlung gehandelt hat, es sind Euro 4.200.- ungefähr nachgefordert worden und es wurden letztlich 2.000.- netto überwiesen und der Herr von der Arbeiterkammer hat gesagt, dass es sich dabei um 75 % handeln würde und dies ist meines Erachtens doch nicht geringfügig. Über Befragen durch den Klagevertreter: Ich und auch die anderen Mitarbeiter hatten den Dienstwagen nicht zu Hause. In meiner Dienststelle war es zumindest so. Ich habe bezüglich anderer Dienststellen hievon keine Kenntnis. Über Vorhalt der Beilage ./III gebe ich an, dass mir diese Wochenenddienste auch bezahlt wurden. Zur Beilage ./I gebe ich an, dass ich diese Auflistungen auf meine Arbeitsaufzeichnungen beziehen: Befragt, ob ich diese Arbeitsaufzeichnungen vorlegen kann, gebe ich an, dass ich dies könnte, aber sie heute hier nicht mit habe. Festgehalten wird, dass der Beklagte diesbezüglich eingeworfen hat, dass diese zu Hause seien. Beklagtenvertreter beantragt, der beklagten Partei aufzutragen, diese Urkunden binnen 14 Tagen vorzulegen. Zur Beilage ./II gebe ich an, dass ich diesen Dienstplan damals bekommen habe und jetzt vom Beklagten eine Kopie bekommen habe, um diesen Dienstplan heute hier vorzulegen. Festgehalten wird, dass der Beklagte, bevor die Zeugin die Frage beantworten konnte, das Wort „Vorsicht“ gesagt hat. Der Beklagte wird aufgefordert, derartige Wortmeldungen zu unterlassen, andernfalls er den Gerichtssaal für die Einvernahme der Zeugin verlassen müßte. (red. Anm.: Das Wort „Vorsicht“ sollte die Zeugin daran erinnern, daß sie dem Gericht nur eine Kopie aushändigte und nicht das Original, das in der Redaktion aufbewahrt wird.) Die Dienstpläne wurden jedem Mitarbeiter jeweils einzeln ausgehändigt. Keine weiteren Fragen, laut diktiert, kein Einwand.

Josef Staudinger, geboren am xx, Präsident der Arbeiterkammer NÖ, xx wohnhaft, gib nach WE und VH des § 321 ZPO unbeeidet vernommen an: Vorweg möchte ich sagen, dass ich grundsätzlich mit Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen eigentlich im Zuge meiner Tätigkeit nichts zu tun habe. Ich bin als Präsident der Arbeiterkammer im Wesentlichen in Bezug auf die politischen Vorgaben tätig und auch den Verwaltungs- und Ausrichtungsaufwand. Ich kann daher zu „Auslastungsquoten“ im Wesentlichen nur sagen, was mir von dieser Verhandlung mitgeteilt wurde, weil ich mich diesbezüglich erkundigt habe. Ich habe ein Schreiben des Herrn Glöckel bekommen an das Präsidium, habe auf dieses Schreiben auch geantwortet. Dieses Schreiben liegt, so weit ich weiß, auch bei Gericht auf. Es handelt sich hiebei um das Schreiben vom 9.10.2006, welches im Zuge meiner Entschuldigung für die letzte Verhandlung mitvorgelegt wurde.

Über Vorhalt der Beilage ./33 gebe ich an, dass, wenn zB eine Anfrage an mich kommt, ich diese dann in die zuständige Abteilung gebe und dort dann ein Antwortschreiben verfaßt wird, welches ich dann letztlich mitunterschreibe. An der inhaltlichen Gestaltung des Antwortschreibens Beilage ./33 habe ich nicht mitgewirkt. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich mich mit der diesbezüglichen Anfrage (Beilage ./32) oder auch mit dem Antwortschreiben Beilage ./33 inhaltlich auseinandergesetzt habe. Es ist auch nicht üblich, dass derartige Anfragen an das Präsidium herangetragen werden. Ich kann somit insgesamt zu den Auslastungsquoten und auch dazu, ob das in der Beilage ./32 Dargelegte richtig oder falsch ist, keine Angaben machen.

Über Befragen durch den Klagevertreter: Ich weiß nicht, was zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens der Beilage ./33 der Informationsstand der zuständigen Abteilung war, insbesondere ob dieser lediglich aus dem Schreiben bzw der Anfrage Beilage ./32 bestand.

Über Befragen durch den Beklagtenvertreter: Das Schreiben Beilage ./33 wurde inhaltlich von Herrn Dr. Massl vorbereitet. Keine weiteren Fragen, laut diktiert, kein Einwand. Festgehalten wird, dass Herr Dr. Massl während der Zeugeneinvernahme des Zeugen Staudinger sich im Gerichtssaal befunden hat. Beklagtenvertreter beantragt nunmehr die Einvernahme des Herrn Dr. Wolfgang Massl als Zeugen und zwar zum selben Beweisthema wie Herr Präsident Staudinger. Klagevertreter, dagegen keinen Einwand zu haben.

Leiter der Rechtsabteilung der ARBEITERKAMMER bestätigt mehrere Verfahren pro Jahr gegen das NÖ HILFSWERK wegen vorenthaltener Lohnzahlungen

Dr. Wolfgang Massl, geborgen xxx, Leiter der Abteilung für Arbeits- und Sozialrecht in der Arbeiterkammer NÖ, xxx wohnhaft, gibt nach WE und VH des § 321 ZPO unbeeidet vernommen an:

Über Vorhalt der Beilage ./33 gebe ich an, dass ich dieses Schreiben inhaltlich verfaßt habe. Befragt, was Grundlage dieses Schreibens war, gebe ich an, dass ich heute auswendig daran keine Erinnerung mehr habe. Über Vorhalt der Beilage ./32 gebe ich an, dass ich mich im Detail zwar nicht mehr erinnern kann, ich jedoch weiß, dass ich mit dem Beklagten gesprochen habe und dass das Thema damals die „Auslastungsquoten“ beim NÖ Hilfswerk waren. Es hat in den letzten Jahren immer wieder Verfahren gegen das Hilfswerk gegeben und zwar waren das beginnend mit dem Jahr 2004 bis inklusive 2008 ca drei bis fünf Verfahren pro Jahr.

NÖ ARBEITERKAMMER: HILFSWERK vermeidet immer Gerichtsverhandlungen
Im Verfahren gegen Glöckel brüstete man sich jedoch damit nie vor das Arbeits- & Sozialgericht zitiert worden zu sein …

Hier wurde eigentlich immer ein Gerichtsverfahren vermieden, wir haben diesbezüglich nie ein Urteil gesehen. Dies deshalb, weil seitens des Hilfswerks entweder alles bezahlt wurde oder ein Vergleich angeboten wurde, wo wir aufgrund der konkreten Situation geraten haben, diesen anzunehmen.

Wir sind bei all diesen Verfahren auch nie gegen das Institut der Auslastungsquoten an sich vorgegangen, bzw haben dieses attackiert, wir haben immer Klagen eingebracht, mit denen das durch das Institut der Auslastungsquoten sich ergebende vorbehaltene Entgelt eingeklagt wurde.

Befragt, was die inhaltliche Grundlage für das Antwortschreiben Beilage ./33 war, insbesondere ob dies lediglich die Angaben in der Anfrage Beilage ./32 waren, gebe ich an, dass ich dies eben heute nicht mehr genau weiß, aber ich habe sicher nachgeschaut, wo es laufende Akten gibt und was der Stand dieser Akten ist und ich habe auch bei der Dienststelle in Korneuburg Informationen eingeholt. Genauer kann ich das heute aber nicht angeben. Ich bin aufgrund dieser Recherchen davon ausgegangen, dass so wie die Auslastungsquote beim Hilfswerk gehandhabt wird, dass es sich hier um eine verfehlte Sichtweise handelt. Ich hatte den Eindruck, dass die Auslastungsquote aufgrund einer innerbetrieblichen Routine, die vom Dienstgeber auch so gewollt war, dazu führt, dass nicht wenige Dienstnehmer auf Ansprüche auf Bezahlung aller Entgeltbestandteile zum Teil verzichten. Dies aufgrund einer Art innerbetrieblichen Herrschaft. Ich habe aber nie ein Schriftstück gesehen, wonach die Auslastungsquoten seitens des Dienstgebers in irgendeiner bestimmten Art und Weise zu handhaben sind.

Über Befragen durch den Klagevertreter: Wenn ich von drei bis fünf Akten jährlich gesprochen habe, so habe ich Akten bei uns gemeint und nicht Gerichtsakten. Teilweise sind aus unseren Akten dann aber Gerichtsakten geworden. Bei diesen drei bis fünf Akten habe ich jeweils Neuanfälle gemeint. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob all diese Verfahren mit Auslastungsquoten zu tun haben. Es ging jedenfalls auch um Überstundenzahlungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen oder um allgemeines offenes Entgelt. Es ging bei all diesen Verfahren letztendlich immer um vorenthaltenes Entgelt.

Dr. MASSL von der NÖ AK spricht von „innerbetrieblicher Herrschaft“ und bestätigt, daß es sich bei den Lohnvorenthaltungen nicht nur um Einzelfälle gehandelt hat

Ich kann nicht sagen, ob abgesehen vom Verfahren Hermine und Glöckel noch weitere Verfahren ausdrücklich mit Auslastungsquoten zu tun hatten. Es könnte auch sein, dass Thema des Verfahrens sehr wohl Auslastungsquoten waren ohne dass diese ausdrücklich so benannt wurden. Das Hilfswerk in NÖ hat mehrere tausend Mitarbeiter. Befragt nach den Fakten, die meiner Aussage zugrunde liegen, insbesondere wenn ich hier von innerbetrieblicher Herrschaft spreche, so gebe ich an, dass ich die Fakten zum Teil von Herrn Glöckel habe, diesen Informationen aber auch nachgegangen bin und zB auch mit dem Betriebsrat des Hilfswerkes gesprochen habe. Innerbetriebliche Herrschaft gibt es nahezu überall. Es ist ein Ausdruck von Über- und Unterordnung. Ich habe beim Hilfswerk ein Klima festgestellt, dass dazu geführt hat, dass Mitarbeiter Arbeitszeiten oder Zeiten, die zu den Arbeitszeiten gehören, zum Teil nicht niedergeschrieben haben und demzufolge auch kein Entgelt hiefür bekommen haben, was nicht nur vereinzelt vorgekommen ist. Einzelne Zahlen kann ich dazu jedoch nicht nennen. Ich habe aber wie gesagt, mit dem Betriebsrat gesprochen und es ist davon auszugehen, dass dieser einen Überblick über die Verhältnisse im Betrieb hat. Keine weiteren Fragen, laut diktiert, kein Einwand.

Dr. Mag. Ing. Kenneth Levin, geboren xxx, selbständig, xxx wohnhat, gibt nach WE und VH des § 321 ZPO unbeeidet ergänzend vernommen an:

Nach Androhung einer Strafanzeige zieht Ex-Manager LEVIN vom HILFSWERK seine Falschaussagen vor Gericht zurück

Zu meinem Schreiben vom 4.3.2008 (ON 32) gebe ich an, dass ich bei beiden Einvernahmen in diesem Verfahren hier wahrheitsgemäß ausgesagt habe, sich jedoch mein Informationsstand von der ersten Einvernahme bis zur zweiten Einvernahme geändert hat. Diese Änderungen des Informationsstandes haben insbesondere den kompetenzgerechten Einsatz des Personals betroffen und zwar hat es nach meiner ersten Einvernahme in diesem Verfahren eine Untersuchung der bestehenden Kunden über mehrere Jahre hindurch und zwar von der Dienststelle Hainburg gegeben. Das Ergebnis dieser Untersuchung war, dass bezüglich der Heimhelfer 50% oder mehr der Einsatzstunden nicht kompetenzgerecht, also kompetenzüberschreitend waren. (red. Anm.: Das Wort „kompetenzüberschreitend“ bedeutet, daß das Hilfswerk im Zuge der mobilen Hauskrankenpflege Dienstnehmer mit Arbeitsaufträgen betraut hat deren Durchführung ihnen laut Bundes- und Landesgesetzen nicht gestattet gewesen wäre! = kontinuierlicher Gesetzesbruch. Die Protokollierung dieser Feststellung wurde vom Beklagtenvertreter beantragt, von der Richterin auch auf Tonband gesprochen, findet sich jedoch nicht im Verhandlungsprotokoll!). Die Prozentsätze der Kompetenzüberschreitungen in Bezug auf die Einsatzstunden lag im Jahr:

Manager LEVIN gesteht die Gesetzesbrüche in der mobilen Hauskrankenpflege in gewaltigen Ausmaßen ein

2001 bei 48 %,
2002 bei 47 %,
2003 bei 83 %,
2004 bei 74 %,
2005 bei 59,6 % und
2006 bei ca. 64 %.

Diese Untersuchung hat die regionale Pflegeleiterin gemacht, die die fachliche Oberverantwortung in meinem Zuständigkeitsbereich hatte.

Es hat zwischen meinen beiden Einvernahmen auch mehrere arbeitsrechtliche Fälle gegeben, die relativ schnell verglichen wurden. Es ist hier im Wesentlichen um Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitaufschreibung, dies auch in Bezug auf die Fahrtzeiten gegangen. Wir haben uns die Vorwürfe der Mitarbeiter angeschaut und mußten annehmen, dass die Mitarbeiter zum Teil Fahrtzeiten nicht geschrieben haben, weil es sich sonst dem Dienstplan nach nicht ausgegangen wäre zeitlich.

Befragt nach dem Grund hiefür, vermute ich, dass die Dienstnehmer die Fahrtzeiten deshalb nicht aufgeschrieben haben, weil es offenbar seitens der Vorgesetzten eine Druckausübung dahingehend gegeben hat.

Zu den Dienstplänen selbst gebe ich an, dass ich zwischenzeitig draufgekommen bin, dass diese keine Dienstpläne an sich waren, sondern eine reine Aneinanderreihung von Namen in Termintabelle. Diese Dienstpläne waren kein zeitliches Abbild der Arbeit von einem Tag. Es war auch so, dass das Thema Fahrtzeiten darin nicht berücksichtigt wurde. Dies hat nicht nur die Dienststelle Hainburg betroffen, sondern auch andere Dienststellen, wobei ich aber nicht sagen kann, dass dies bei allen Dienststellen so war. Dies alles habe ich zum Zeitpunkt meiner ersten Einvernahme in diesem Verfahren noch nicht gewußt. Ich habe damals meinen Wissensstand gemäß wahrheitsgemäß ausgesagt. Wenn ich im Zuge meiner zweiten Einvernahme gesagt habe, dass ich diese Angaben weiter aufrecht erhalte, so habe ich das so verstanden, dass die Protokollierung im ersten Protokoll richtig ist. Dies war offenbar ein Mißverständnis von mir. Die Auflistung mit den Prozentsätzen bezüglich der Kompetenzüberschreitungen habe ich erst am 4.12.2007 erhalten.

LEVIN schon wieder der Falschaussage überführt: Betriebsrat vom HILFSWERK publizierte schon 2005 zu Manipulationen bei den Arbeitszeiten!

Über Befragen durch den Klagevertreter. Ich selbst habe keine Anweisungen erteilt, dass Fahrzeiten nicht zu schreiben wären. Vor den detaillierten, von mir angesprochenen Untersuchungen, die im Oktober/November 2007 stattgefunden haben, wußte ich nicht, dass Fahrzeiten nicht geschrieben werden. Ich glaube auch nicht, dass meine Vorgesetzten diesbezüglich mehr wußten als ich. Die Dienstnehmer wurden nicht nach den Dienstplänen bezahlt, sondern nach ihren Arbeitszeiterfassungen. Es wurde im Wesentlichen das bezahlt, was die Dienstnehmer aufgeschrieben haben. (red. Anm.: Die Zeitung des Betriebsrates vom NÖ HILFSWERK veröffentlichte Gegenteiliges!)

Befragt nach Kenntnis der Untersuchungsergebnisse, welche Maßnahmen ich danach ergriffen habe, geben ich an, dass ich nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses in Hainburg weitere Untersuchungen für weitere Dienststellen in meinem Verantwortungsbereich veranlaßt habe und darüber hinaus wurden personelle Veränderungen auf der Dienststelle Hainburg vorgenommen. (red. Anm.: Vorerst hat das Hilfswerk diese „personelle Veränderung“ von drei Führungskräften jedoch anders dargestellt – zwei Führungskräfte waren real parallel für mehrere Dienststellen verantwortlich). Über Befragen durch den Beklagtenvertreter: Ich bin seit Anfang Jänner 2008 nicht mehr beim Hilfswerk tätig. Keine weiteren Fragen, laut diktiert, kein Einwand.

Neuerlich kurz geführte Vergleichsgespräche sind gescheitert. Festgehalten wird, dass es keine offenen Beweisanträge mehr gibt. Alle im Laufe des Verfahrens beantragten und noch nicht einvernommenen Zeugen wurde einverständlich verzichtet. Es werden auch keine neuerlichen Anträge mehrgestellt. Klagevertreter verzichtet auf die mit heutigem Antrag begehrte Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen der Zeugin Glöckel. Die Parteien legen Kostennoten.

Schluß der Verhandlung, Entscheidung ergeht schriftlich.

[seamless-donations]

100712

Schreibe einen Kommentar