NÖ HILFSWERK: Wenn man in 2 Gerichtsverfahren unterschiedliche Angaben macht

Während das NÖ HILFSWERK auf der einen Seite mit langatmigen Angaben ihres Zeugen Dr. Mag. Ing. Kenneth LEVIN im Gerichtsverfahren gegen DER GLÖCKEL versucht, betriebliche Abläufe insbesondere zu den Auslastungsquoten sowie den zu entlohnenden Fahrtzeiten des mobilen Pflegepersonals anders darzustellen, als sie tatsächlich administriert werden, sehen die Angaben vom NÖ HILFSWERK in einem zweiten Verfahren, in dem es direkt durch eine ehemalige Dienstnehmerin vor dem Arbeits- & Sozialgericht verklagt wurde, gegensätzlich aus.

Jahrelange Recherchen unsererseits, Tausende vorliegende Dokumente, die Angaben von einigen Dutzend Quellen aus dem HILFSWERK sowie vereinsinterne Dokumente belegen eindeutig Unwahrheiten auf breiter Ebene. (Es handelt sich um hunderte Fälle, von rechtswidrigen Patientenbetreuungen bis hin zu Verstößen gegen Arbeits- & Dienstrecht [Beispiele])

Das nunmehr vorliegende Gerichtsprotokoll von der Tagsatzung (5.12.2007 [GZ: 16 Cg 108/06w]) zur Klage vom NÖ HILFSWERK wegen Unterlassung und Widerruf gegen DER GLÖCKEL zum Prolog der Exklusivserie (Der Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals) führt auf Seite 3 zu den Fahrtzeiten, die Dienstnehmer von der Dienststelle zu ihrem ersten Patienten vorzunehmen haben, wie folgt aus:

… der die Aussage des Zeugen Levin bestätigte, wonach abzuleiten sei, dass die Wegzeit grundsätzlich nicht einzurechnen sei, sondern erst dann, wenn der Einsatz in eine andere Dienstleistungseinrichtung zu erfolgen habe und auch nur dann, wenn er eine Viertelstunde übersteige.

Faksimile aus dem Gerichtsprotokoll NÖ HILFSWERK gegen Walter Egon GLÖCKELFaksimile aus dem Gerichtsprotokoll NÖ HILFSWERK gegen Walter Egon GLÖCKEL

In dem Gerichtsverfahren, in dem eine ehemalige Pflegehelferin vom NÖ HILFSWERK dieses vor dem Arbeits- & Sozialgericht (GZ: 34 Cga 119/07t) wegen nichtentlohnter Arbeitszeiten zur Veröffentlichung verklagte, nimmt das NÖ HILFSWERK zu diesen Fahrtzeiten jedoch wie folgt Stellung:

Die Arbeitszeit beginnt und endet jeweils in der Dienstleistungseinrichtung, sodass bereits der erste Weg von der Dienstleistungseinrichtung zum ersten Kunden zur Arbeitszeit zählt und entsprechend zu entgelten ist.

Faksimile aus dem Schriftsatz vom NÖ HILFSWERK in dem Verfahren vor dem Arbeits- & Sozialgericht Korneuburg Faksimile aus dem Schriftsatz vom NÖ HILFSWERK in dem Verfahren vor dem Arbeits- & Sozialgericht Korneuburg

Interessant: Zwei unterschiedliche Gerichtsverfahren mit völlig gegensätzlichen Angaben zu exakt demselben Thema. Die Verpflichtung zur Entlohnung der Fahrtzeiten von der Dienststelle zum ersten Patienten wurde jedoch eindeutig von den Juristen der NÖ ARBEITERKAMMER bestätigt. Die Fahrtzeit von der Dienststelle zum ersten Patienten ist Arbeitszeit!

Beispiel aus einem Einsatzplan vom NÖ HILFSWERKUnd weil sich das NÖ HILFSWERK nun in alle möglichen Richtungen windet, um nicht auch das letzte laufende Gerichtsverfahren zu verlieren, heißt es nun plötzlich, daß bei einem zweiten Punkt, nämlich den in den Einsatzplänen eingetragenen Zeitangaben, die jeweils neben den Patientennamen angeführt sind und bei denen es sich um diejenigen Zeiten handeln soll, die die Fahrtzeit und Betreuungszeit beinhaltet. „Lächerlich“, laut Aussage aller unserer Quellen des mobilen Pflegepersonals. Aber nicht nur deren Aussage allein entlarvt das NÖ HILFSWERK der Lüge, sondern auch die Analyse und Nachstellung der bei den jeweiligen Patienten vorgenommenen Arbeitsaufträge, die oftmals zum Drüberstreuen von Pflegepersonal vorgenommen werden mußte, die zu dessen Vornahme vom Gesetz her gar nicht autorisiert waren (Beispiel). Lügen haben bekanntlich kurze Beine, denn tatsächlich liegen unserer Redaktion …

Lügen haben bekanntlich kurze Beine, denn tatsächlich liegen unserer Redaktion als „vertraulich“ gekennzeichnete Dokumente aus dem NÖ HILFSWERK vor, die reihenweise Patientennamen sowie die täglich dort zu verrichtende BETREUUNGSZEITEN ausweisen: Also nix mit inkludierten Fahrtzeiten. Dies ist auch in Anbetracht der bis zu 25 Kilometer voneinander entfernten Einsatzorten und den bei den Patienten zu verrichtendenn Pflegemaßnahmen gar nicht möglich.

vertrauliche Pflegeunterlagen aus dem NÖ HILFSWERK untermauern die Angaben des mobilen Pflegepersonals und überführen das HILFSWERK der LügenDie der Redaktion vorliegenden vertraulichen Pflegeunterlagen untermauern die Angaben des mobilen Pflegepersonals und überführen das HILFSWERK der Lüge

Schon in einem Verfahren auf Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen DER GLÖCKEL, hat die vorsitzende Richterin Mag. Carolin RAK in ihrem abweisenden Beschluß gegen das NÖ HILFSWERK wie fest festgehalten:

Dass der Beklagte genügend Gründe hatte, die Behauptungen für wahr zu halten, ergibt sich zum einen aus dem aus Anlage ./8 ersichtlichen Dienstplan, der in Anbetracht dessen, dass die Fahrtzeiten nicht berücksichtigt wurden, bei Einhaltung der vorgegebenen Betreuungszeiten tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass dies naturgemäß aufgrund des Zeitbedarfs für die Fahrt von einem Patienten zum nächsten zu Lasten der Betreuungszeiten der einzelnen Patienten geht und für die Mitarbeiter der Klägerin ein Hetzen von einem Patienten zum nächsten bedeutet und letztlich auch auf deren Substanz geht, ist eine logische Folge daraus.

Faksimile aus dem abweisenden Beschluß vom Landesgericht KorenuburgFaksimile aus dem abweisenden Beschluß vom Landesgericht Korenuburg

Gegen diesen Beschluß, der dem NÖ HILFSWERK eine weitere Niederlage in den bereits 7 verlorenen juristischen Verfahren bescherte, wurde KEIN Rechtsmittel eingebracht – im Gegenteil, die Klage gegen DER GLÖCKEL wurde zurückgezogen!

Übelkeit kann einem Kenner der Szene aufkommen, wenn in diesem Zusammenhang die Betriebsleiterin SCHERBICHLER, die als ausführendes Organ der Landesgeschäftsstelle tätig ist, in einem internen Schreiben an den Betriebsausschuß vom NÖ HILFSWERK als einen Kündigungsgrund einer ehemaligen Pflegehelferin wie folgt anführt:

Kundenbeschwerden haben sich gehäuft, Kunden wurden von ihr stets zu anderen Zeiten betreut als vereinbart.

Faksimile aus dem dem Landesgericht Korneuburg vorgelegten Beweismittel - Kündigungsgrund "Verspätungen" der mobilen Pflegekraft Faksimile aus dem dem Landesgericht Korneuburg vorgelegten Beweismittel – Kündigungsgrund „Verspätungen“ der mobilen Pflegekraft

Anm.: Das soeben zitierte Schreiben wurde sogar seitens des NÖ HILFSWERKS als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren gegen DER GLÖCKEL vorgelegt.

Wen wundern Verspätungen angesichts derartiger Arbeitsaufträge? Wie sollte es denn ohne Verspätung möglich sein, wenn beispielsweise Patient A in der Ortschaft X um 9 Uhr für 1 Stunde betreut werden soll und Patient B in der 15 Kilometer entfernten Ortschaft Y um 10 Uhr? Effizientes Management wäre erforderlich, doch die uns vorliegenden Dokumente bescheinigen gänzliches Versagen auf oberster Ebene, von Menschlichkeit und Würde gegenüber dem eigenen Personal gar nicht zu sprechen

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090903

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