NÖ HILFSWERK spricht von Unwahrheiten und drückte sich vor einer Livesendung

Am 31. August 2007 wurde der Journalist W. E. GLÖCKEL als Verantwortlicher für die Exklusivserie über den Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals – die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich vom freien Radiosender ORANGE 94.0 zum Live-Politmagazin „trotz allem“ eingeladen. Sendungsinhalt war u.a. diese, bereits seit einem Jahr laufende, Serie, die gravierende Mißstände innerhalb und um die ÖVP-nahe Organisation aufzeigt. 8 juristische Verfahren hat das HILFSWERK gegen die Serie bereits betrieben und 7 schon verloren, da es keinen der Vorwürfe und belegten Sachverhalte widerlegen konnte. Ein Gerichtsverfahren ist noch im Gange und am 12.9.07 findet die 3. Tagsatzung zu der vorläufig letzten Klage vor dem Landesgericht Korneuburg statt.

Das NÖ HILFSWERK wurde vom Sendungsverantwortlichen Herby LOITSCH informiert und ein Vertreter eingeladen um sich live im Studio zu den umfassenden Mißständen, die Organisation und Arbeitsbedingungen betreffend, zu äußern.

Die Pressesprecherin vom NÖ HILFSWERK, Mag. Petra SATZINGER, teilt mitFaksimile aus der Stellungnahme vom NÖ HILFSWERK an Radio ORANGE 94.0

Die Pressesprecherin, Mag. Petra SATZINGER vom NÖ HILFSWERK teilt Radio ORANGE 94.0 jedoch schriftlich wie folgt mit (Auszug):

Wir danken Ihnen für Ihren heutigen Anruf und die Information über die heutige Live-Sendung.

Das Internet-Nachrichtenmagazin „Der Glöckel“ verbreitet seit geraumer Zeit Unwahrheiten über die Arbeit im NÖ Hilfswerk. Das Hilfswerk verwehrt sich auf das Heftigste und hat rechtliche Schritte gegen den Herausgeber Walter Egon Glöckel eingeleitet. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir während der laufenden Rechtsverfahren keine Stellungnahme zur Berichterstattung des Internetmagazins abgeben oder die Inhalte öffentlich mit Herrn Glöckel diskutieren.

Dabei hat die Organisation es unterlassen darauf hinzuweisen, daß sie vor dem Landesgericht Korneuburg in mehreren, insgesamt 7 (sieben!), unterschiedlichen juristischen Verfahren bereits scheiterte und verlor.

Radio ORANGE 94.0 veranstaltete die Live-Sendung ohne HILFSWERK-Vertreter, fand aber Bereicherung durch Höreranrufe, überzog die Sendezeit und wurde einmal mehr seinem Ruf, ebenso wie GLÖCKEL abseits des Mainstream zu agieren, gerecht. Der vollständige Beitrag mit dem Journalisten, (Dauer 1h 2min) – weitere Informationen zur Sendung.

Und weil in wenigen Tagen die nächste Tagsatzung zum letzten Gerichtsverfahren zur Klage zu dem Prolog stattfindet und die komplexe Thematik sicherlich noch viel Zeit und publizistischen Raum einnehmen wird, soll dem Leser an dieser Stelle der Beschluß vom Landesgericht Korneuburg (GZ: 16 Cg 108/06w-12) aufzeigen, wie die unabhängige Gerichtsbarkeit den Antrag vom HILFSWERK auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu dieser Klage nach Prüfung der Sachverhalte und Beweismittel, die GLÖCKEL dar- & vorlegte, beurteilte und diesen folglich ablehnte. Die bereits wiederholt vom Gericht gemachten Feststellungen sprechen für sich. Das NÖ HILFSWERK, war bei Klagseinbringung durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte vertreten und wechselte nachdem 7 weitere Verfahren verloren wurden, den Anwalt. Nunmehr ist der ÖVP-Politiker und Jurist Mag. Werner SUPPAN derenseits berufen worden. Es folgt die Abschrift 1:1 (Anm.: aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden ggf. „XXX“ anstelle des Namens eingesetzt)

Republik Österreich
Landesgericht Korneuburg
16 Cg 108/06w-12

Beschluss

In der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei NÖ HILFSWERK, Ferstlergasse 4, 3100 St. Pölten, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Walter Egon GLÖCKEL, Hummelstrasse 32, 2410 Hainburg an der Donau, vertreten durch Dr. Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg an der Donau, wegen § 1330 Abs 2 ABGB, wird

1.) der Antrag des Beklagtenvertreters auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur Abklärung des Antrages auf Entziehung der Verfahrenshilfe und Enthebung des Verfahrenshelfers und (red. Anm.: Verweise 1, 2)

2.) der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes der Gegnerin der gefährdeten Partei werde geboten, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles das Aufstellen und/oder Verbreiten der nachstehenden Äußerungen und/oder sinngleiche unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, die klagende Partei verhalte sich wie ein Großkonzern, der Profit auf Kosten der Mitarbeiter und der zu pflegenden und betreuenden Menschen macht sowie die Behauptungen, insbesondere die nachstehenden sowie sinngleiche kreditschädigende Äußerungen zu unterlassen:

„Die Klägerin verhält sich nicht anders als Großkonzerne: Profit auf Kosten der Mitarbeiter und der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen. Von Dienstplänen, die schon bei der Erstellung durch die Einsatzleitung undurchführbar für den Dienstnehmer sind, bis zur Kündigung von Mitarbeitern, die durch ihren Arbeitseinsatz selbst Invaliden wurden.“

„Ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt.“

„Auch wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen, werden die durch die umfassenden Aussagen unterschiedlicher Personen als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt.“

abgewiesen.

2 Monate nach Veröffentlichung plötzlich Antrag auf Erlassung einer EV

Begründung

Zu 1.): Der vom Beklagtenvertreter im Antrag vom 17.11.2006 dargelegten Verweigerung der Informationserteilung durch den Beklagten in Verbindung mit seinem Vorhaben die Äußerung alleine – also unvertreten – erstellen zu wollen, kann durch Verlängerung der Äußerungsfrist nicht begegnet werden. Der Beklagtenvertreter vermochte auch keine Gründe anzugeben, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Darüber hinaus ist am 20.11.2006 eine Äußerung des Beklagten zum Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt. Eine Anwaltspflicht besteht hierfür auch beim Gerichtshof erster Instanz nicht.

Zu 2.): Mit der am 15.09.2006 bei Gericht eingelangten Klage stellte die klagende und gefährdete Partei (in der Folge Klägerin genannt) unter anderem das aus dem Spruch ersichtliche Unterlassungsbegehren und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie ein Landesverband des Österreichischen Hilfswerks sei und als gemeinnütziger überparteilicher und überkonfessioneller Verein im Sinne des Vereinsgesetzes Rechtspersönlichkeit habe und sich ihre Tätigkeit über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecke, wobei sie den Zweck verfolge, auf allen Gebieten der Wohlfahrtpflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Ihre Tätigkeit sei nur denkbar, weil sie vom Land Niederösterreich sowie von einzelnen Gemeinden gefördert werde. Die von ihren Kunden/Klienten eingehobenen Kostenbeiträge seien bei weitem nicht kostendeckend. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Beklagter genannt) sei Chefredakteur und Begründer des Online-Magazins „muenchnernotizen“, nunmehr des unbenannten Online-Magazins „Der Glöckel“.

Die Zentrale vom NÖ HILFSWERK in St. PöltenGegenstand der Klage sei ein auf der Homepage www.muenchnernotizen.info unter der Überschrift „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk Österreich“ erschienener Artikel vom 04.09.2006. In diesem Artikel des Beklagten werfe dieser der Klägerin vor „Profit auf Kosten der Mitarbeiter und der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Menschen“ erwirtschaften zu wollen sowie beweisen zu können (aufgrund des Aufzeigens einer Reihe von Fällen), dass „der Fisch am Kopf zu stinken anfängt“ und es sich „nur um die Spitze des Eisberges handelt“. Diese Tatsachenbehauptungen seien nicht nur unrichtig, sondern auch dazu geeignet den Kredit der Klägerin zu schädigen, da ihr unterstellt werde, auf Kosten der Mitarbeiter und der zu betreuenden Menschen Profit erwirtschaften zu wollen und dabei die Interessen der Mitarbeiter einerseits und andererseits die zu betreuenden Menschen zu vernachlässigen bzw. zu ignorieren.

Durch die Vorwürfe werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass die Klägerin kein Interesse am Wohlbefinden ihrer Kunden, den zu pflegenden und zu betreuenden Menschen – und ihrer Mitarbeiter habe. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass die Mitarbeiter des Niederösterreichischen Hilfswerkes ihre Mitarbeiter unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen arbeiten lassen und dass die zu pflegenden und zu betreuenden Menschen nicht hinreichend menschlich und insbesondere gesundheitlich gepflegt werden. Weiters, dass für die Klägerin lediglich der eigene Profit im Vordergrund stehe und die auf ihre Hilfe und Betreuung angewiesenen Menschen gänzlich in den Hintergrund treten. Durch die hetzerische Äußerung „Spitze des Eisberges“ lasse der Beklagte die Leser vermuten, dass er mit einer Vielzahl von „Opfern“ der Klägerin in Kontakt stehe und er die „dunklen Machenschaften“ der Klägerin nun an das Tageslicht bringen möchte. Die Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und erwecken den Eindruck, dass die Klägerin nicht den Zweck auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen verfolge, sondern lediglich den eigenen Profit im Vordergrund stehen lasse. Richtig und Tatsache sei, dass in den Pflegeberufen zu wenig Pflegepersonal vorhanden sei und das Pflegepersonal daher sehr stark in seiner Arbeitszeit belastet werden müsse, um den Pflegebedürfnissen der Kunden des Niederösterreichischen Hilfswerkes entsprechen zu können. Dass ein akuter Mangel an Pflegepersonal bestehe zeige auch die derzeitig hitzige mediale Diskussion über legale Pflegehilfe besonders deutlich. Die Klägerin nehme bei der Erstellung der Dienstpläne Bedacht darauf, dass die MitarbeiterInnen ausreichende Ruhepausen haben. Dennoch sei die Klägerin den zu pflegenden und zu betreuenden Personen gegenüber dazu verpflichtet, eine angemessene Pflege zu gewährleisten und das dafür erforderliche Pflegepersonal zur Verfügung zu stellen. Als Profitgier könne dies jedoch keinesfalls bezeichnet werden, weshalb diese Tatsachenbehauptung grundlegend falsch sei. Auch die inkriminierten Äußerungen „dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt“ sowie „dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt“ seien in ihrem Kern unwahr. Wenn der Beklagte Einzelfälle aufzeigen könne, in denen eine Überbelastung und Überbeanspruchung der Mitarbeiter vorgefallen sei, so handle es sich dennoch um Einzelfälle, die keineswegs lediglich „die Spitze des Eisberges“ darstellen. Die Klägerin sei sehr darauf bedacht, das Arbeitszeitgesetz sowie die Betriebsvereinbarung einzuhalten und den MitarbeiterInnen ausreichende Ruhephasen zu gönnen. Die Behauptungen des Beklagten seien daher unrichtig und dazu geeignet, die Klägerin in ihrem Kredit zu schädigen.

Am 09.11.2006 – also knapp zwei Monate nach einbringen der Klage – stellte die Klägerin dann lediglich unter Verweis auf die bereits eingebrachte Klage und ohne weiteres Vorbringen den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, deren Erlassung wegen der – nicht näher dargelegten – Dringlichkeit ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei begehrt wurde.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Vorgangsweise und die von ihm aufgezeigten Inhalte – ob Verein oder privatwirtschaftlich geführter Konzern – deckungsgleich seien, die formaljuristische Klassifizierung, dass es sich um einen Verein handle, ändere nichts an der in vielen Punkten übereinstimmenden Vorgangsweise. Der einzige Unterschied liege darin, dass die erwirtschafteten Gewinne beim Hilfswerk zweckgebunden seien. Das Hilfswerk selbst habe bei einer Presseaussendung 2006 verlautbart, dass es im Bereich der mobilen Pflege die größte Organisation in Österreich sei. Es unterstütze regelmäßig 20.910 alte und kranke Menschen durch professionelle Hilfe und Pflege daheim. Es beschäftigte 7.600 MitarbeiterInnen. Die Gesamtleistung des Hilfswerks (Umsatz) betrage Euro 149,62 Mio.

LG Korneuburg zur HILFSWERK-Klage Gegenüberstellung der Aussagen

Die Klägerin scheue sich nicht Sätze einfach zu verkürzen und auf diesem Wege den Gesamtzusammenhang auszublenden und das Gericht zu täuschen.

Die dem Beklagten vorliegenden Sachverhalte, die unter anderen gesetzlichen Bestimmungen, auch eklatante Verstöße gegen Dienst-, Arbeits-, Strafrecht beinhalten sowie beispielsweise durch die Publizierung „Hilfswerk – falsche Einsatzplanung bricht Menschenwürde“ unter Beweis gestellte Verletzung der Menschenwürde, rechtfertige den Vergleich der sich als Dienstleistungseinrichtung titulierenden Organisation vom Hilfswerk jedenfalls mit einem Großkonzern, für deren Beispiele es viele gebe und finde ihre Deckung unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit wegen der inhaltlichen und bedeutenden Größenordnung mit Art. 10 EMRK.

Als Journalist könne der Beklagte verständlicherweise immer nur Einzelfälle, Patienten betreffend, der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und mit den Interviews weiterer Hilfswerk-Angehöriger sowie gegebenenfalls mit gleichgelagerten Inhalten anderer betroffener Patienten ergänzen. Was z.B. Arbeits- und Dienstrecht bzw. Arbeitsverfassungsrecht betreffe, seien jedoch alle DienstnehmerInnen innerhalb der mobilen Pflegeberufe der Dienstleistungseinrichtung von den gravierenden Missständen und Verstößen betroffen.

Der Beklagte habe zur Causa Hilfswerk das Wort „Profitgier“ zu keinem Zeitpunkt publiziert. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Vorwurf von Profitgier gegenüber einer privatwirtschaftlich geführten Unternehmung und der Aussage, dass das Hilfswerk Profit auf Kosten seiner MitarbeiterInnen macht. Denn bei einem Verein sei dieser, den er erwirtschaften kann, grundsätzlich entsprechend der Vereinsstatuten, zweckgebunden zu verwenden. Fakt sei jedoch, dass die Organisation gewaltige Umsätze mache, die denen eines Konzern gleichzusetzen seien und den DienstnehmerInnen in Summe gewaltige Beträge rechtswidrig vorenthalten werden, aber andererseits beispielsweise für Werbemittel und PR auch beträchtliche Summen ausgebe. Die Organisation umfasse ja ebenso beispielsweise, wie in Großkonzernen üblich, eigene Abteilungen für Öffentlichkeitsarbeit, Medien und Kommunikation.

Das Hilfswerk rühme sich im Jahresbericht 2005 mit einem Umsatzwachstum von fast 9%. Dies sei ein weiteres Beispiel für wie ein Konzern agierend. Das Umsatzwachstum sei überwiegend durch das Wirtschaften am Rücken der DienstnehmerInnen möglich gewesen.

Die Landesgeschäftsstelle vom NÖ HILFSWERK neben der ÖVP Zentrale von NiederösterreichDie vom Beklagten publizierten Sachverhalte seien durch zahlreiche, auch vertrauliche, Quellen in Form von Personen und Dokumenten, unter Einhaltung einer weit über den Durchschnitt liegenden journalistischen Sorgfaltspflicht recherchiert worden und basieren auf Tatsachengrundlagen. Der Vergleich zu Großkonzernen sowie das unter Schrägstellung gesetzte Zitat über den Fisch, der am Kopf zu stinken anfängt, sei angesichts des Ausmaßes der sachlichen Inhalte durch die grundrechtlich geschützte Freiheit auf Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gedeckt, da diese auf Grundlage eines im Kern wahren Sachverhaltes beruhen.

Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens, nämlich er Einsichtnahme in nachstehende Urkunden, Auszug aus der Homepage (Beilage ./A), Impressum „Der Glöckel“ (Beilage ./B), Auszug aus der Homepage www.muenchnernotizen.info (Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk in Österreich) (Beilage ./C), eidesstättige Erklärung (Beilage ./D), Liste der Dienstleistungseinrichtungen der Klägerin (Anlage ./1), Auszüge aus der Homepage des Hilfswerks (Anlagen ./2 und ./3), Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk in Österreich (Anlage ./4), Hilfswerk – Falsche Einsatzplanung bricht Menschenwürde (Anlage ./5), Schreiben der Klagevertreter vom 12.10.2006 (Anlage ./6) und Arbeitsbescheinigung (Anlage ./7) wird nachstehender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:

Die klagende Partei, ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, ist ein Landesverband des Österreichischen Hilfswerks und verfolgt den Zweck, auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe und Dienstleistungen wirksam zu werden. Die Tätigkeit der klagenden Partei ist nur denkbar, weil sie vom Land Niederösterreich sowie von einzelnen Gemeinde gefördert wird. Die von ihren Kunden/Klienten eingehobenen Kostenbeiträge sind bei weitem nicht kostendeckend.

Der Beklagte ist Chefredakteur und Begründer des Online-Magazin „muenchnernotizen“, nunmehr „Der Glöckel“.

Auf der Homepage www.muenchnernotizen.info erschien am 04.09.2006 ein Artikel mit der Überschrift „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk Österreich“ der unter anderem nachstehenden Text beinhaltet (Beilage ./C, Anlage 4):

„Ob Heimhelfer, Pflegehelfer oder diplomiertes Pflegepersonal, sie bluten mit ihrer psychischen und physischen Gesundheit unter der Leitung einer Einrichtung, die nach außen soziales Engagement plakatiert, aber sich zumindest nach unseren Beobachtungen und Recherchen nach, nicht anders verhält als Großkonzerne: Profit auf Kosten der Mitarbeiter und der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Menschen. Von Dienstplänen, die schon bei Erstellung durch die Einsatzleitung undurchführbar für den Dienstnehmer sind, bis zur Kündigung von Mitarbeitern, die durch ihren Arbeitseinsatz selbst zum Invaliden wurden, von Arbeitsinhalten, die gesetzlich gar nicht gedeckt sind, Heuchelei und Falschspiel werden wir berichten um das Bewusstsein zu sensibilisieren, dass Menschen selbst zu Opfern werden können – beim Dienst an Menschen und dies inhaltlich der Gesellschaft verborgen bleibt.

……

Ja, wir werden eine Bandbreite von Fällen aufzeigen und sind in der Position den Nachweis zu erbringen, dass der Fisch am Kopf zu stinken anfängt, denn die Verantwortung liegt nicht wie man annehmen könnte bei einer einzelnen Einsatzleitung, sondern der leitenden Einrichtungen der Bezirks-, Länder und somit auch der Bundesgeschäftsstelle.

……

Fangen wir an die Schicksale und Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern des Hilfswerkes in Österreich zu beleuchten, zu diskutieren um Veränderungen zu erwirken, damit wir morgen nicht Gefahr laufen vor einem moralischen Desaster zu stehen, in dem Verantwortliche lauthals verkünden: „Wenn ich das nur gewusst hätte!“ und sich so versuchen der Verantwortung zu entziehen. Sie wissen es bereits und wir beweisen es. Auch, wenn wir einzelne Fälle vom Hilfswerk aufzeigen werden, die durch umfassende Aussagen unterschiedlicher Personen als Faktum anzusehen sind, so sind wir dennoch der Auffassung, dass es sich nur um die Spitze des Eisberges handelt. Und ebenso, dass es in anderen Organisationen gleichgelagerte Sachverhalte gibt. So laden wir alle Mitarbeiter der mobilen Pflegedienste ein, uns von ihren Erlebnissen zu berichten – machen wir einen Anfang.“

Das Hilfswerk ist im Bereich der mobilen Pflege die größte Organisation in Österreich. Es unterstützt regelmäßig 20.910 alte und kranke Menschen durch professionelle Hilfe an Pflege daheim. Das Hilfswerk beschäftigt 7.600 MitarbeiterInnen. Die Gesamtleistung des Hilfswerks (Umsatz) beträgt Euro 149,62 Mio. Das Hilfswerk hat allein 2005 257 neue Angestellte aufgenommen. Das Umsatzwachstum 2005 betrug fast 9% (Anlagen ./2 und ./3).

Landesgericht: Mitarbeiter vom HILFSWERK hetzen von einem Patienten zum nächsten

Bei der Klägerin ist es zumindest in einzelnen Fällen zu einer Überbelastung und Überbeanspruchung von Mitarbeitern gekommen. Aufgrund des akuten Mangels an Pflegepersonal muss das Pflegepersonal – auch jenes der Klägerin – sehr stark in seiner Arbeitszeit belastet werden, um den Pflegebedürfnissen der Kunden des Niederösterreichischen Hilfswerks entsprechen zu können.

XXX, eine Mitarbeiterin des mobilen Pflegepersonals der Klägerin hatte an einem Tag im Sommer 2006 von 06.30 Uhr bis zum Ende der für 12.00 Uhr angesetzten Dienstbesprechung Dienst. In der Zeit von 06.30 Uhr bis 12.00 Uhr hätte sie laut Dienstplan insgesamt 7 Patienten zu betreuen gehabt, wobei die vorgegebenen Betreuungszeiten 4 x 60 Minuten und 3 x 30 Minuten betragen sollten. Dies Gesamtbetreuungszeit beträgt demnach 5,5 Stunden, was genau der Zeit zwischen 06.30 Uhr und 12.00 Uhr entspricht. Die Entfernungen zwischen den einzelnen Patienten bzw. die von der Dienstnehmerin zurückzulegenden Wegstrecken, betragen ca. 0,2, 8,4, 1,1, 7,4, 1,6, 9,8, 3 und 12,8 km. Die Fahrtzeiten von einem Patienten zum nächsten sind in diesem Dienstplan somit nicht berücksichtigt (Anlage ./8).

Zentralen der Niederösterreichischen Volkspartei und vom HILFSWERK Tür an TürAn diesem Arbeitstag hatte XXX auf dem Weg von einem Patienten zum nächsten einen Verkehrsunfall. 8 Tage vor diesem Verkehrsunfall ist XXX an einem dienstfreien Tag zu Hause gestürzt und hat sich dabei verletzt. Die Folgen dieses Sturzes bereiteten ihr am Tag des Unfalles noch gesundheitliche Probleme. Dennoch hat sie ihren Dienst wieder angetreten. Auch nach dem Unfall litt die genannte Mitarbeiterin unter Schmerzen und befand sich nunmehr im Krankenstand. Zeitlich nach dem Verkehrsunfall wurde XXX aus verschiedenen – vom Verkehrsunfall unabhängigen – Gründen gekündigt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die im Spruch angeführten Texte inhaltlich richtig sind. Es lagen für den Beklagten im Zeitpunkt des Verfassens des Artikels aber genügend Gründe vor, diese dort angeführten Behauptungen für wahr zu halten.

Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere Beilage ./A, ./B, ./C und Anlagen ./2, ./3 und ./4 sowie Anlage ./8, das ist die Anlage ./6 zu ON 3 aus 16Cg 132/06b, auf die der Beklagte als dem Gericht bereits vorgelegt in seiner Stellungsnahme verwiesen hat.

Die Feststellungen zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Artikels gründen sich auf die unbedenklichen Beilagen ./C und der Anlage ./4, jene zum Dienstplan von XXX, den Fahrtzeiten, ihrem Sturz, ihrem Unfall, der Kündigung und ihren gesundheitlichen Problemen auf die Anlage ./8.

Dass es zu wenig Pflegepersonal gibt, dieses sehr stark in seiner Arbeitszeit belastet werden muss, um den Pflegebedürfnissen der Kunden der Klägerin entsprechen zu können und dass es in Einzelfällen zu einer Überbelastung und Überbeanspruchung von Mitarbeitern gekommen ist, gestand die Klägerin selbst zu.

Die Feststellungen zur Anzahl der Mitarbeiter der Klägerin, der zu betreuenden Menschen und zum Umsatz bzw. Umsatzwachstum der Klägerin gründen sich auf die unbedenklichen Beilagen Anlage ./2 und ./3.

Dass der Beklagte genügend Gründe hatte die Behauptungen für wahr zu halten, ergibt sich zum einen aus dem aus Anlage ./8 ersichtlichen Dienstplan, der in Anbetracht dessen, dass die Fahrtzeiten nicht berücksichtig wurden bei Einhaltung der vorgegebenen Betreuungszeiten tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass dies naturgemäß aufgrund des Zeitbedarfs für die Fahrt von einem Patienten zum nächsten zu Lasten der Betreuungszeiten der einzelnen Patienten geht und für die Mitarbeiter der Klägerin ein Hetzen von einem Patienten zum nächsten bedeutet und letztlich auch auf deren Substanz geht, ist eine logische Folge daraus.

Dass die Klägerin in weiten Bereichen wie ein Großkonzern agiert, ergibt sich schon aus den von der Klägerin selbst veröffentlichten und aus den Anlage ./2 und ./3 ersichtlichen Zahlen hinsichtlich Mitarbeiter, der zu betreuenden Personen, Umsatz und Umsatzwachstum. Dass die Klägerin versucht Profit zu erzielen bedeutet nichts anderes, als dass sie versucht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ihre Einnahmen höher zu halten als ihre Ausgaben, was auch für einen hier im Dienstleistungsbereich tätigen Verein – nicht anders als bei einem Großkonzern – keineswegs vorwerfbar ist und auch nicht den Vorwurf eines kreditschädigendes Verhaltens beinhaltet. Das Wort „Profitgier“, wie von der Klägerin wiederholt in der Klage angeführt, wurde vom Beklagten in diesem Zusammenhang nie verwendet. Inwiefern die starke Arbeitszeitbelastung des Pflegepersonals auf Kosten der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Personen sowie der Mitarbeiter der Klägerin gehen kann, wurde bereits ausgeführt. Was den Arbeitseinsatz der einzelnen Mitarbeiter anbelangt, so ist es eine Entscheidung des jeweiligen Mitarbeiters selbst, wie viel Arbeitseinsatz er einzubringen bereit ist.

Abgesehen vom ersten Absatz der eidesstättigen Erklärung (Beilage ./D) ist diese nicht geeignet das weitere Vorbringen der Klägerin zu bescheinigen, zumal diese auf einzelne Punkte bzw. Vorwürfe nicht näher eingeht. Die bloßen pauschalen nicht substanzierten Behauptungen, die wiederholt auf die – nicht vorgelegten – Vereinsstatuten verweisen, bieten keine Grundlage für eine Prüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Behauptungen, weshalb diesbezüglich insgesamt nur eine negative Feststellung getroffen werden konnte.

Die Klägerin hat darüber hinausgehende Bescheinigungsmittel durch Einvernahme des Mag. Wolfgang Schabata zwar angeboten. Dieser ist zum festgesetzten Einvernahmetermin jedoch nicht erschienen, weshalb seine Einvernahme somit kein parates Beweismittel darstellt und demnach nicht geeignet ist die anspruchsbegründeten Behauptungen zu bescheinigen.

Vollinhaltliche Bestätigung der Reportage über das HILFSWERK durch das Gericht

Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 381 EO können zur Sicherung anderer als auf Geldleistung gerichteter Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Überbrückung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde bzw. wenn derartige Verfügungen zur Abänderung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

Ein auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechnung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. OGH 6 Ob 40/04g).

Gegenständlich ist die Klägerin – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – zumindest was das Provisorialverfahren anbelangt ihrer Bescheinigungspflicht bezüglich der Unwahrheit der im Spruch angeführten Textstellen (vgl. Harrer in Schwimann ABGB VI³, Rz 52 zu § 1330) nicht ausreichend nachgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vorzugehen war.

Niederösterreich: ÖVP und HILFSWERK in St. PöltenAbgesehen davon bestand gegenständlich aufgrund der derzeit massiven öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem Pflegedienst ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der gegenständlichen Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte hat die gebotene journalistische Sorgfalt durch Vorlage des Dienstplanes, Aufforderung diverser Personen bzw. Stellen zur Stellungnahme und Gespräche mit mehreren Mitarbeitern der Klägerin und dergleichen (siehe Anlage ./8) eingehalten. Dass der Beklagte genügend Gründe hatte die im Spruch angeführten Behauptungen für wahr zu halten ergibt sich – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – insbesondere aus den Anlagen ./2, ./3 und ./8. Hervorzuheben ist hier neuerlich, dass die Mitarbeiter und Umsatzzahlen tatsächlich an einen Großkonzern erinnern. Weiters, dass ein Dienstplan, der die erforderlichen Fahrtzeiten unberücksichtigt lässt, zwangsläufig zu Lasten der zu betreuenden Personen geht, zumal die Betreuungszeiten in diesem Fall um die Fahrtzeiten reduziert werden müssen. Dass dies letztlich dann auch auf die Substanz der Mitarbeiter geht, die diese Personen zu betreuen haben, versteht sich von selbst. Der Arbeitseinsatz, den man zu erbringen bereit ist, liegt jedoch bei dem jeweiligen Dienstnehmer selbst.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Klägerin selbst zugestanden hat, dass es einen Mangel an Pflegepersonal gibt und dieses somit stark in seiner Arbeitszeit belastet werden muss und es Einzelfälle gibt, in denen es zu einer Überbelastung und Überbeanspruchung der Mitarbeiter gekommen ist.

Ob es sich gegenständlich tatsächlich lediglich um Einzelfälle handelt wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Was das Provisorialverfahren anbelangt, so ist die Veröffentlichung aufgrund des bestehenden überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit und dem Vorliegen hinreichender Gründe, die Behauptungen für wahr zu halten, gerechtfertigt und war somit insgesamt der knapp zwei Monate nach Einbringung der Klage ohne weiteres Vorbringen gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Landesgericht Korneuburg
2100 Korneuburg, Hauptplatz 18
Abt. 16, am 27.11.2006

Mag. Carolin Rak
(Anm: vorsitzende Richterin)

Text Ende.

Das NÖ HILFSWERK hat in Folge den Anwalt gewechselt, zahlreiche Klagepunkte zurückgezogen, jedoch auch den Versuch unternommen die Klage auszuweiten.

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