Landesgericht Korneuburg weist Klage vom NÖ HILFSWERK gegen DER GLÖCKEL ab

Journalist Walter Egon Glöckel unter Dauerbeschuß wegen brisanter Inhalte der Exklusivserie über den Pflegenotstand aus der Sicht des PflegepersonalsWie bereits berichtet, hat das NÖ HILFSWERK (ÖVP) unter dem Geschäftsführer Mag. Gunther HAMPEL den Herausgeber des Nachrichtenmagazins DER GLÖCKEL wegen des Prologs zum „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ – „Serie über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich“, wegen § 152 StGB Kreditschädigung, beim Landesgericht Korneuburg verklagt.

Bereits im Vorfeld zu dem ausgeschriebenen Prozeßtermin am 12.12.06 waren es sieben (!) weitere Verfahren, die das NÖ HILFSWERK gegen die Exklusivserie anstrebte und bis dato entweder verlor oder wegen Unwiderlegbarkeit der Reportageninhalte die Klagen zurückzog.

HILFSWERK Personalleiter Mag. Wolfgang SCHABATA erscheint nicht

Auffällig war schon zu Prozeßbeginn, das entgegen der Ankündigung des NÖ HILFSWERKS nicht der Leiter für Personal und Infrastruktur, Mag. Wolfgang SCHABATA vor Gericht als Zeuge erschien, sondern dessen Geschäftsführer HAMPEL in Begleitung des Rechtanwaltes Dr. Egon ENGIN-DENIZ von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH – 1010 Wien, kam. Sowohl gegen SCHABATA als auch HAMPEL hat der Chefredakteur Walter Egon GLÖCKEL bereits mehrfach Strafanzeige wegen „Falscher Beweisaussage vor Gericht“ gem. § 288 StGB eingebracht.

Faksimile aus der Klageschrift vom NÖ HILFSWERKFaksimile aus der Klageschrift vom NÖ HILFSWERK – der Personalleiter SCHABATA wird als Zeuge angeführt – erscheint dann jedoch gar nicht zum Prozeß

Kläger verstößt gegen Strafprozeßordnung

In dieser Gerichtsverhandlung sollte es nach Absicht GLÖCKELS endlich zu einer umfassenden Darstellung und Dokumentation der gravierenden Rechtswidrigkeiten auch gegenüber der Gerichtsbarkeit kommen, die beim HILFSWERK festzustellen sind und waren. Obwohl der vorsitzende Richter, Dr. Manfred HOHENECKER sich bereits zu Beginn der Verhandlung nach dem Erscheinen des Zeugen SCHABATA erkundigte und darauf hinwies, das Zeugen vor dem Gerichtssaal auf deren Aufruf zu warten haben, deklarierte der Anwalt vom HILFSWERK, Dr. ENGIN-DENIZ den Geschäftsführer Mag. HAMPEL als Zeugen der Klagevertretung und läßt ihn neben sich im Verhandlungssalle Platz nehmen. Hingegen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die durch die Strafprozeßordnung unmißverständlich, klar und eindeutig geregelt sind, man davon ausgehen können sollte, daß diese auch jedem Rechtsanwalt bekannt ist und zusätzlich vom Richter ausgesprochen wurde, verblieb der Zeuge HAMPEL während des Prozesses im Gerichtssaal (!). Erst zu einem späteren Zeitpunkt als es inhaltlich auf die Zeugenaussagen vom HILFSWERK zu sprechen kam und der vorsitzende Richter die Feststellung machen mußte, daß HAMPEL die ganze Zeit neben seinem Rechtsanwalt im Gerichtssaal saß, brachte er seinen Unmut über diesen Verstoß unmißverständlich zum Ausdruck.

Faksimile aus der Klageschrift HILFSWERK gegen Walter Egon GlöckelFaksimile aus der Klageschrift – blieb SCHABATA der Zeugeneinvernahme fern, weil er fürchten mußte, daß GLÖCKEL seine Angaben wiederlegte und wiederholt Strafantrag wegen Falschaussage stellen würde?

Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH brachte Klage zu spät ein

Für GLÖCKEL überraschend, machte Richter HOHENECKER dann bei Aktendurchsicht die Feststellung, daß man sich wahrscheinlich den ganzen Prozeß sparen kann, weil offensichtlich ein Fristversäumnis vorlag. Das HILFSWERK hätte laut § 46 StPO die Klage wegen Kreditschädigung innerhalb einer 6 Wochen-Frist nach Wahrnehmung des Sachverhaltes einbringen müssen. Während der Vorsitzende durch Beschäftigte des Gerichts eine Überprüfung der Fristreglung zur Kreditschädigung in Auftrag gab, GLÖCKEL in den umfangreichen mitgebrachten Unterlagen nach dem Schriftverkehr suchte, der den entsprechenden Nachweis über die Kenntnis der Reportage durch das HILFSWERK bereits Beginn September 06 erbringen kann, wurde HAMPEL in den Zeugenstand gerufen, der erst kurz zuvor aus den Gerichtssaal verwiesen wurde. Der Richter fragte HAMPEL zwecks Feststellung des Zeitpunktes über die Wahrnehmung des Prologs beim HILFSWERK.

Rechtsanwalt Dr. Egon Engin-Deniz wird wegen Mißachtung des Gerichts verwarnt

Da geschah Seltsames – der Anwalt vom HILFSWERK fällt dem Richter bei dessen Zeugenbefragung ins Wort und versucht HAMPEL offensichtlich Worte in den Mund zu legen, worauf Richter HOHENECKER der Kragen platzt. Vorerst hatte Dr. ENGIN-DENIZ den eigenen Zeugen rechtswidrig in der Verhandlung belassen und dann dieser Eklat. Der Richter wird laut und richtet an ENGIN-DENIZ die Worte

„Sie reden mir jetzt nicht drein, Herr Doktor! Ich habe eine klare Frage gestellt und ich lasse nicht zu, dass Sie meine Frage konkretisieren!“,

wendet sich an die Schriftführerin, die gar keine entsprechend ausgebildete Gerichtsbeschäftigte war, sondern eine Juristin, die dieses Personalmanko ausgleichen sollte und forderte sie auf zu protokollieren, daß der Anwalt eine Verwarnung wegen Mißachtung des Gerichts erhält.

Wer sogenannte Gerichtssendungen wie beispielsweise „Richterin Barbara Salesch“ oder „Richter Alexander Hold“ unterschiedlicher Privatsender konsumiert, dem kann man nur empfehlen, einmal einer echten Gerichtsverhandlung beizuwohnen. Was den Zuschauern via TV geboten wird, entbehrt nicht nur jeglicher Realität, sondern stellt das Gericht in einem zweifelhaften Licht dar. Ein Tummelplatz eines unkontrollierten Durcheinander, nicht nur schlechter Schauspieler, sondern beeinträchtigt ggf. im weitesten Sinn durch falsche Darstellung der Abläufe im Gerichtssaal die Autorität der Gerichtsbarkeit. Wehe dem, der meinen möge so vor Gericht real agieren zu können. Aber wer weiß, vielleicht gibt es auch den einen oder anderen Anwalt, der sich bei diesen Sendungen Impulse holt. Jedenfalls war das Verhalten von Dr. ENGIN-DENIZ aus der Sicht GLÖCKELs, der bereits zahlreichen Zivil- und Strafprozessen im Laufe von 25 Jahren als Partei bewohnte, ein beeindruckendes, bis dato noch nie untergekommenes Erlebnis.

HILFSWERK Geschäftsführer HAMPEL wird wortkarg

Mag. Gunther Hampel - Geschäftsführer NÖ HILFSWERKZurückkommend auf den Zeugen HAMPEL: Dieser antwortete nur mit vagen Angaben, was im Hinblick auf die Peinlichkeit, die Klage zu spät eingebracht zu haben, wie ein Strohhalm beurteilt werden kann um einen untauglichen Versuch zu starten um doch noch einen Zeitpunkt namhaft machen zu können um zu retten, was jedoch nicht mehr zu retten war. GLÖCKEL legte den einschlägigen Schriftverkehr vor und hatte dann die Möglichkeit HAMPEL im Zeugenstand selbst zu befragen. Der Journalist konfrontierte HAMPEL mit den Vorgängen und dem Schriftverkehr der ersten September-Woche und fragte HAMPEL, ob es ihm nicht mehr in Erinnerung sei, daß nach dem ersten Schriftwechsel mit dessen Pressesprecherin, Mag. SATZINGER, plötzlich die Causa PFLEGENOTSTAND zur Chefsache erklärt wurde und er selbst mit seiner eigenen e-Mail-Adresse bereits am 7.9., 11:30 Uhr juristische Schritte wegen vorgenommener Veröffentlichungen androhte? Richter Dr. HOHENECKER legte dem abgemahnten Anwalt dann den Schriftverkehr zur Ansicht vor, machte anschließend kurzen Prozeß und wies die Klage wegen Verfristung ab.

Beweismittel vom NÖ HILFSWERK - Datierung 11.9.2006Zu der Vorlage eines weiteren Beweismittels zwecks Feststellung des Zeitpunktes der Kenntnis über die Veröffentlichung kam es dann gar nicht mehr. Denn bereits am 11.9.06 hat das HILFSWERK einen Ausdruck des Prologs vorgenommen und als Beweismittel zu der Klage wegen Unterlassung und Widerruf gem. § 1330 Abs 2 ABGB mit einem Streitwert von 36.000.- Euro dem Gericht vorgelegt. Dieses Verfahren wird unter der AZ: 16 Cg 108/06w ebenfalls am Landesgericht Korneuburg geführt. (Anm.: Zu dieser Klage wurde nachträglich ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom HILFSWERK nachgereicht, der wegen der unwiderlegten Reportageninhalte bereits abgewiesen wurde.)

Beweismittel Causa NÖ HILFSWERK : DER GLÖCKELFaksimile aus dem vom HILFSWERK vorgelegten Beweismittel zur AZ: 16 Cg 108/06w – Ausdruck des Prologs am 11.9.2006

Der Anwalt vom HILFSWERK Dr. Egon ENGIN-DENITZ forderte darauf die schriftliche Ausfertigung, da er der Ansicht ist, daß es sich um ein Dauerdelikt handelt, da der Prolog auch weiterhin im Nachrichtenmagazin abrufbar ist und seiner Meinung nach die 6-Wochen-Frist nicht zutreffend wäre. Er vermeldet in Berufung gehen zu wollen.

In dem Beschluß vom Landesgericht Korneuburg, der nunmehr eingelangt ist, führt das Gericht wie folgt aus (1:1 Abschrift):

In der Strafsache gegen Walter Egon GLÖCKEL wegen § 152 Abs 1 StGB wird die am 20.11.2006 eingebrachte Privatanklage als verspätet zurückgewiesen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft die Privatanklägerin.

Begründung: Mit ihrer am 20.11.2006 beim gefertigten Gericht eingebrachten Privatanklage wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB beantragte die Privatanklägerin, den Beschuldigten wegen eines im Internet veröffentlichten Artikels auf der Homepage www.muenchnernotizen.info / www.dergloeckel.info unter der Überschrift „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim Hilfswerk Österreich“ zu verurteilen, weil sich die Privatanklägerin durch angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen in diesem Artikel in ihrem Kredit geschädigt fühlte. Konkret sei die darin enthaltene Tatsachenbehauptung, das NÖ Hilfswerk sei auf „Profit auf Kosten der Mitarbeiter und der zu pflegenden bzw zu betreuenden Menschen“ aus, unrichtig und geeignet, den Kredit der Privatanklägerin zu gefährden bzw zu schädigen.

Der Beschuldigte verantwortete sich nicht geständig. Festgestellt wird, dass die inkriminierte Textpassage vom Beschuldigten am 04.09.2006 erstmals veröffentlicht wurde und seither durchgehend im Internet abrufbar ist. Tatsache ist weiters, dass der Landesgeschäftsführer der Privatanklägerin am 08.09.2006 an die „Chefredaktion der Münchner Notizen“, sohin an den Beschuldigten eine elektronische Post abgeschickt hat, in welcher die privatanklagegegenständlichen „Behauptungen und verallgemeinernden Anschuldigungen auf das Entschiedenste“ zurückgewiesen werden und in welcher sich der Landesgeschäftsführer „rechtliche Schritte“ vorbehält, falls der Beschuldigte seine „Behauptungen weiterhin öffentlich verbreite“. Die Privatanklägerin hatte sohin jedenfalls durch ihren Landesgeschäftsführer seit 08.09.2006 Kenntnis von der inkriminierten Veröffentlichung durch den Beschuldigten im Internet.

Die getroffenen Konstatierungen gründen sich einerseits auf das vom Beschuldigten vorgelegte E-Mail Beil./1 im Zusammenhalt mit den Depositionen des zeugenschaftlich vernommenen Landesgeschäftsführers der Privatanklägerin, Mag (FH) Gunter Hampel, der einräumte, die angeblich kreditschädigende Veröffentlichung im Internet jedenfalls in den ersten fünf Tagen nach der Veröffentlichung, sohin Anfang September, erstmals gesehen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht bestimmt § 46 Abs 1 StPO, dass eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen zu stellen hat. Das Wesen des Privatanklagedeliktes liegt darin, dass die Verfolgung der angeblichen Rechtsgutverletzung in die Ingerenz des Verletzten gelegt wird, wobei die Präklusivfrist des § 46 Abs 1 StPO dazu angetan ist, nicht nur die Herstellung von Rechtsfrieden zu beschleunigen, sondern überdies es nur dann zur Bestrafung wegen eines Privatanklagedeliktes kommen soll, wenn dies notwendig erscheint. Diese Notwendigkeit wird aber unwiderleglich dann nicht mehr vermutet, wenn der zur Privatanklage Berechtigte sich länger als sechs Wochen in Kenntnis der Rechtsgutverletzung Zeit läßt, um deren Verfolgung zu beantragen. Der Umstand, dass es sich um ein fortdauerndes Delikt handelt, weil die Veröffentlichung seit 04.09.2006 bis zuletzt durchgehend online gestellt war, ändert nichts daran, dass nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung die Privatanklägerin bereits am 08.09.2006 jedenfalls Kenntnis von der Veröffentlichung hatte, so daß die gesetzliche Frist von diesem Zeitpunkt an zu laufen begann. Jede andere Auslegung führte zu dem Ergebnis, dass für Veröffentlichungen im Internet die Fristbestimmung des § 46 Abs 1 StPO obsolet wäre. Dies kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, zumal das telos der Präklusivfrist für Privatanklagedelikte in gleicher Weise auch auf im Internet stattgehabte Veröffentlichungen Anwendung findet. Die Frist zur Erhebung der Privatanklage ist sohin am 20.10.2006 abgelaufen. Die mit 16.11.2006 datierte und am 20.11.2006 bei Gericht eingelangte Privatanklage war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz stützt sich auf § 390 Abs 1 StPO.

Dr. Manfred Hohenecker
Landesgericht Korneuburg

Faksimile aus der Klageschrift von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbHFaksimile aus der Klageschrift der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH – juristische Vertretung des NÖ HILFSWERKS – eine Aussage die niemals von GLÖCKEL getätigt wurde

Personalleiter SCHABATA entgeht durch Fernbleiben einer Strafanzeige durch GLÖCKEL wegen falscher Beweisaussage

GLÖCKEL bedauert, daß es zu keiner sachlichen Auseinandersetzung zu der Thematik gekommen ist. Vor Gericht wäre der Kläger nämlich gezwungen gewesen, seine Fragen zu beantworten. Für SCHABATA und seine auch in diesem Gerichtsverfahren vorgelegte „Eidesstättige Erklärung“ war es gar eine ganze Reihe von Punkten, die GLÖCKEL gleich mit Strafantrag wegen Falscher Beweisaussage vor Gericht verbinden wollte.

Selbst bei einem konspirativen Anruf noch am selben Tag der Gerichtsverhandlung in der Landesgeschäftsstelle vom NÖ HILFSWERK um von SCHABATA in Erfahrung zu bringen, warum er der angekündigten Zeugeneinvernahme fernblieb, verlautbarte die HILFSWERK-Mitarbeiterin der Telephonzentrale nur, daß es gegenwärtig kaum möglich ist SCHABATA zu sprechen. Auf die schriftliche Anfrage an die Pressestelle, warum der Leiter für Personal & Infrastruktur nicht erschien, erfolgte wie bereits üblich, keine Antwort.

[seamless-donations]

080701

Schreibe einen Kommentar