HILFSWERK schlittert in juristisches Desaster zu Serie PFLEGENOTSTAND

Einstweilige Verfügung vom HILFSWERK gegen das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL wurde abgewiesenSeit Beginn September 2006 publiziert das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL in einer Exklusivserie zum „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ zu Mißständen und Rechtsverstößen innerhalb der größten österreichischen Dienstleitungseinrichtung auf dem Gebiet der mobilen Hauskrankenpflege, dem ÖVP-nahen HILFSWERK.

Mit jeder einzelnen Reportage wurden und werden der Öffentlichkeit Sachverhalte dokumentiert, die das HILFSWERK, das ausgerechnet am sozialen Dienstleistungssektor tätig ist, in keinem glanzvollen Licht erstrahlen läßt. Insgesamt 8 Verfahren laufen wegen dieser brisanten Reportagen gegen den verantwortlichen Medieninhaber, den Journalisten Walter Egon Glöckel und alle juristischen Kampfmaßnahmen sollten offensichtlich nur zwei Zwecke verfolgen: 1. daß, die Publizierungen inhaltlich entschärft werden und 2. daß, eine Fortführung der Exklusivserie zu den Arbeitsbedingungen des mobilen Pflegepersonals durch die Prozeßlawine „abgewürgt“ wird.

Das HILFSWERK hat mit seinen juristischen Reaktionen den gleichen Fehler begangen, wie alle Kläger, die sich schon zuvor gegen die Publizierungen von Glöckel richteten und schlittert nun in ein beispielloses Desaster. Man verabsäumte es, sich ein Bild und vor allem die Motivation zur journalistischen Arbeit von Glöckel zu machen. Anwälte sind aus eigenem wirtschaftlichen Interesse stets rasch mit Rat und Tat = Klageempfehlung zur Stelle und das Resultat bis dato sowohl für die Kläger, als auch die Anwälte als katastrophal zu bezeichnen. Nachdem der Erste Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Reportage „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ vom Landesgericht Korneuburg abgeschmettert wurde, zog das HILFSWERK angesichts der bevorstehenden Niederlage im Hauptverfahren plötzlich die Klage zurück. Selbst der Versuch einer unangenehmen Reportage mit einem Begehren auf GEGENDARSTELLUNG zu begegnen, scheiterte an der  Weigerung des Medieninhabers, diese zu veröffentlichen, was das HILFSWERK auch prompt auf den Plan rief, diese legitime Weigerung mit zwei weiteren gerichtlichen Verfahren zu beantworten. Erfolgsaussichten gleich „0“! Am 6.12.06 traf nun zum zweiten Antrag auf Erlassung einer EV, diesmal zum „Prolog zur Serie über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich„, die zweite Ohrfeige für die Organisation ein, da das Gericht nach Prüfung der vorgelegten Beweismittel auch diese Publizierung vollinhaltlich in 1. Instanz bestätigte.

Der Inhalt des Beschlusses von Mag. Carolin RAK vom Landesgericht Korneuburg stellt auch unter Beweis, was aus der Sicht Glöckels um so erfreulicher ist, daß die unabhängige Gerichtsbarkeit sich wiederholt tiefgründig mit der Thematik und den Veröffentlichungen auseinandergesetzt hat. Bei einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, daß die ZEUGEN JEHOVAS wegen 1:1 Veröffentlichung ihres geheimen Anleitungsbuches für Führungskräfte mit dem Titel „Gebt acht auf euch selbst und auf die ganze Herde“ gegen Glöckel angestrebt hatten (Anm.: es handelte sich um keine Reportage, sondern die vollständige Veröffentlichung deren Geheimbuches innerhalb seines kritischen Informationsportals über die ZEUGEN JEHOVAS) war diese umfassende Beurteilung des Sachverhaltes bedauerlicher Weise nicht gegeben.

Das Landesgericht Korneuburg führt zu den abgelehnten Einwänden vom HILFSWERK auf seinen 16 Seiten umfassenden Beschluß wie folgt aus – Auszüge:

Landesgericht Korneuburg zur Reportage von DER GLÖCKEL über die Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK

Dass der Beklagte genügend Gründe hatte die Behauptungen für wahr zu halten, ergibt sich zum einen aus dem aus Anlage ./8 ersichtlichen Dienstplan, der in Anbetracht dessen, dass die Fahrtzeiten nicht berücksichtigt wurden bei Einhaltung der vorgegebenen Betreuungszeiten tatsächlich nicht eingehalten werden kann. Dass dies naturgemäß aufgrund des Zeitbedarfs für die Fahrt von einem Patienten zum nächsten zu Lasten der Betreuungszeiten der einzelnen Patienten geht und für die Mitarbeiter der Klägerin ein Hetzen von einem Patienten zum nächsten bedeutet und letztlich auch auf deren Substanz geht, ist eine logische Folge daraus.

Dass die Klägerin in weiten Bereichen wie ein Großkonzern agiert, ergibt sich schon aus den von der Klägerin selbst veröffentlichten und aus den Anlage ./2 und ./3 ersichtlichen Zahlen hinsichtlich Mitarbeiter, der zu betreuenden Personen, Umsatz und Umsatzwachstum. (Red. Anm.: dem Gericht wurden durch Glöckel Pressemitteilungen vom HILFSWERK als Beweismittel vorgelegt) Dass die Klägerin versucht Profit zu erzielen bedeutet nichts anderes, als dass sie versucht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ihre Einnahmen höher zu halten als ihre Ausgaben, was auch für einen hier im Dienstleistungsbereich tätigen Verein – nicht anders als bei einem Großkonzern – keineswegs vorwerfbar ist und auch nicht den Vorwurf eines kreditschädigenden Verhaltens beinhaltet.

Das Wort „Profitgier“, wie von der Klägerin wiederholt in der Klage angeführt, wurde vom Beklagten in diesem Zusammenhang nie verwendet. Inwiefern die starke Arbeitszeitbelastung des Pflegepersonals auf Kosten der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Personen sowie der Mitarbeiter der Klägerin gehen kann, wurde bereits ausgeführt.

Abgesehen vom ersten Absatz der eidesstättigen Erklärung (Beilage ./D) ist diese nicht geeignet das weitere Vorbringen der Klägerin zu bescheinigen, zumal diese auf einzelne Punkte bzw. Vorwürfe nicht näher eingeht. Die bloßen pauschalen nicht substanzierten Behauptungen, die wiederholt auf die – nicht vorgelegten – Vereinsstatuten verweisen, bieten keine Grundlage für eine Prüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Behauptungen, weshalb diesbezüglich insgesamt nur eine negative Feststellung getroffen werden konnte.

Landesgericht Korneuburg bestätigt Reportage vom Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL über das HILFSWERK ÖSTERREICH

Anmerkung der Redaktion: Wegen der unterschiedlichen „Eidesstättigen Erklärungen“ von Mag. Wolfgang SCHABATA, der im Auftrag des Geschäftsführers Mag. Gunther HAMPEL in der Causa tätig ist, wurden sowohl gegen diesen als auch gegen den Geschäftsführer bis dato 5 Strafanzeigen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht bzw. Anstiftung gem. §§ 12 in Verbindung mit 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg von Glöckel eingebracht.

Im Beschluß weiter:

Die Klägerin hat darüber hinausgehende Bescheinigungsmittel durch Einvernahme des Mag. Wolfgang Schabata zwar angeboten. Dieser ist zum festgesetzten Einvernahmetermin jedoch nicht erschienen, weshalb seine Einvernahme somit kein parates Beweismittel darstellt und demnach nicht geeignet ist die anspruchsbegründeten Behauptungen zu bescheinigen.

Ein auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtssprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Gegenständlich ist die Klägerin – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – zumindest was das Provisorialverfahren anbelangt ihrer Bescheinigungspflicht bezüglich der Unwahrheit der im Spruch angeführten Textstellen … nicht ausreichend nachgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit einer Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vorzugehen war.

Abgesehen davon bestand gegenständlich aufgrund der derzeit massiven öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem Pflegedienst ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der gegenständlichen Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte hat die gebotene journalistische Sorgfalt durch Vorlage des Dienstplanes, Aufforderung diverser Personen bzw. Stellen zur Stellungnahme und Gespräche mit mehreren Mitarbeitern der Klägerin und dergleichen (siehe Anlage ./8) eingehalten. Dass der Beklagte genügend Gründe hatte die im Spruch angeführten Behauptungen für wahr zu halten ergibt sich – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – insbesondere aus den Anlagen ./2, ./3 und ./8. Hervorzuheben ist hier neuerlich, dass die Mitarbeiter und Umsatzzahlen tatsächlich an einen Großkonzern erinnern. Weiters, dass ein Dienstplan, der die erforderlichen Fahrzeiten unberücksichtigt läßt, zwangsläufig zu Lasten der zu betreuenden Personen geht, zumal die Betreuungszeiten in diesem Fall um die Fahrtzeiten reduziert werden müssen. Dass dies letztlich dann auch auf die Substanz der Mitarbeiter geht, die diese Personen zu betreuen haben, versteht sich von selbst.

Ob es sich gegenständlich tatsächlich lediglich um Einzelfälle handelt wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Was das Provisorialverfahren anbelangt, so ist die Veröffentlichung aufgrund des bestehenden überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit und dem Vorliegen hinreichender Gründe, die Behauptungen für wahr zu halten, gerechtfertigt und war somit insgesamt der knapp zwei Monate nach Einbringung der Klage ohne weiteres Vorbringen gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Das Gericht zu den Aussagen von Mag. Wolfgang SCHABATA

Bei unserer Veröffentlichung vom 29.9.06 unter der Überschrift „NÖ HILFSWERK klagt Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL“ beendeten wir den Artikel wie folgt:

In dem 8 Seiten umfassenden Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung vom HILFSWERK wird unter Bezugnahme auf den veröffentlichten Prolog von DER GLÖCKEL ausgeführt: „Diese Tatsachenbehauptungen sind nicht nur unrichtig  …“ und „Vielmehr wird der Eindruck erweckt, daß die Mitarbeiter des Niederösterreichischen Hilfswerkes ihre Mitarbeiter unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen arbeiten lassen …“ Und heute, am 29. September 2006, prognostizieren wir, aufgrund der uns vorliegenden Fakten, Dokumente und Recherchen, daß zu einem späteren Zeitpunkt, sowohl auf breiter politischer als auch gesellschaftlicher und juristischer Ebene genau diese Feststellung gemacht werden wird.

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070812

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