Äußerung von DER GLÖCKEL zum 1. Antrag auf einstweilige Verfügung vom NÖ HILFSWERK

Klage und Antrag auf einsweilige Verfügung durch das HILFSWERKDas Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL hat zur Folgereportage „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK„, der die Reportage „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben“ im Zuge der Exklusivserie „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals“ – „Serie zu den Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK in Österreich“ vorausging, vom NÖ HILFSWERK, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH (Wien), bereits die zweite Klage gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB, Streitwert 36.000.- Euro auf Unterlassung und Widerruf erhalten. Zeitgleich mit der Klage brachte Dr. E. ENGIN-DENIZ von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH beim Gericht einen Antrag auf Erlassung einer „Einstweiligen Verfügung“ ein. Zahlreiche Textpassagen sollte das Landes- als Handelsgericht Korneuburg dem Chefredakteur, Walter Egon Glöckel, auferlegen zu streichen „welche wegen der Dringlichkeit ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei erlassen werden möge und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage aufrecht bleiben möge“.

Der Versuch die Pressefreiheit zu unterbinden vom HILFSWERKFaksimile aus dem Antrag vom HILFSWERK an das Gericht – die Pressefreiheit soll ausgehebelt werden

Der Rechtsstaat, die unabhängige Gerichtsbarkeit, forderte W. E. Glöckel jedoch entgegen des Begehrens des Klägers auf, innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tagen nach der Zustellung des Schriftsatzes zu dessen Begehren eine Äußerung (Anm.: formaljuristische Bezeichnung für Stellungnahme) abzugeben. Fristgerecht übermittelte Glöckel dem Gericht folgende Äußerung und brachte Zeitgleich gegen einen leitenden Mitarbeiter des NÖ HILFSWERKS eine Strafanzeige gemäß § 288 StGB wegen falscher Beweisaussage vor Gericht ein.

Die unabhängige Gerichtsbarkeit fordert den Medieninhaber Walter Egon Glöckel zur Äusserung aufFaksimile aus dem Schreiben des Landes- als Handelsgericht Korneuburg zur Causa HILFSWERK gegen DER GLÖCKEL

Es folgt die vollständige 1:1 Abschrift der Äußerung und Strafanzeige; Dem Landes- als Handelgericht Korneuburg übermittelte Beweisstücke sind innerhalb dieser Veröffentlichung durch Links zugänglich. Zum Zwecke der besseren Unterscheidung sind Textpassagen des Klägers aus seinem, dem Gericht übermittelten Schriftsatz, durch „Schrägstellung“ gekennzeichnet.

Zu dieser Veröffentlichung sehen wir uns auch wegen der politischen Brisanz der Thematik veranlaßt um auch gegenüber der Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen, daß nicht nur das HILFSWERK auf Kosten seiner Dienstnehmer wirtschaftet, Pflegebedürftige auch leidtragende sind, wie wir im Zuge der Exklusivserie auch unter Beweis stellen, sondern die Organisation sich nicht davor scheut, gegenüber dem Gericht unsachliche, irreführende Sachverhalte anzuführen, sondern nachgewiesener Maßen auch lügt. (Definition lügen: der Unwahrheit überführen Quelle: DUDEN 19. Auflage). Um auch die Dimension aufzuzeigen um die es causal geht: Das HILFSWERK bezeichnet sich als größte Organisation in der mobilen Pflege in Österreich. 7.600 MitarbeiterInnen – Gesamtleistung Umsatz 149,62 Millionen Euro (Quelle: http://www.hilfswerk.at/db/engine.db?pid=15&site=aktuell_show&id=1103) Wir haben erste Hochrechnungen angestellt, was laut Angaben von Juristen, auch der ARBEITERKAMMER die nicht ordnungsgemäße Entlohnung des mobilen Pfelegepersonals betrifft, und kommen zu einem mehrfachen Millionen-Euro-Betrag, der dem Personal trotz beauftragter und durchgeführter Arbeitsaufträge in den letzten Jahren nicht bezahlt wurde. Jetzt erleben wir als unabhängiges Nachrichtenmagazin zum wiederholten Male (1 | 2 | 3 | 4 | 5), wie man versucht die Informations- & Pressefreiheit zu beschneiden.

Faksimile der Äußerung zum Antrag auf "einstweilige Verfügung" von Walter Egon GlöckelDie Äußerung: Einleitend darf ich darauf hinweisen, daß der Kläger nicht nur einzelne Textteile aus dem Gesamtzusammenhang gerissen in seinem Schriftsatz anführt, sondern zusätzlich dem Gericht nicht den vollständigen, von der Klage betroffenen, Artikel übermittelt hat. Dies ist insofern von wesentlicher Bedeutung, weil die in der Originalpublizierung enthaltenen Dokumente, jeglichen von mir geschilderten und beschriebenen Sachverhalt unter Beweis stellen. Die gesamten Reportagen zu der Serie „Pflegenotstand aus der Sicht des Pflegepersonals – Arbeitsbedingungen beim HILFSWERK“ sind schon insbesondere im Hinblick auf die erste Reaktion einer betroffenen Landesgeschäftsstelle vom HILFSWERK (Androhung von rechtlichen Schritten) so abgefaßt, daß alle erforderlichen Dokumente beigefügt sind um keinen Beweis schuldig zu bleiben; dies entspricht auch der Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht die gegenüber dem Leser zu erbringen ist. Daß ich als Medienverantwortlicher grundsätzlich in dieser Form publiziere, liegt in den vorberuflichen Erfahrungswerten begründet und die Richtigkeit dieser Vorgangsweise bestätigte sich auch angesichts der Inhalte der Exklusivreportage über „falsche Holocaustphotos“. Sonst wäre die Publizierung, die in dem von mir verantworteten Nachrichtenmagazin veröffentlicht wurde, nicht vollinhaltlich durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich bestätigt worden.

Die klagsgegenständliche Reportage lautet „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK“ und sie ist eine Fortsetzung der Reportage von „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben„. Dies ist schon alleine deshalb von essentieller Bedeutung, als der Kläger in seiner Klage zu seiner Mitarbeiterin auf Seite 5 wie folgt anführt: „Aufgrund grober Pflichtverletzungen sollte die ehemalige Mitarbeiterin des NÖ Hilfswerks ursprünglich entlassen werden.“ Schon alleine dieser Satz ist falsch, da es sich bei der Dienstnehmerin nach wie vor um eine Mitarbeiterin des NÖ HILFSWERKS handelt. Die Kündigung wurde am 24. August 06 ausgesprochen und erst mit 30. Oktober 2006 scheidet die Angestellte aus dem HILFSWERK aus. Auch wenn die mobile Pflegehelferin dienstfreigestellt wurde und sich meinen Informationen folgend derzeit im Krankenstand befindet, handelt es sich noch immer um eine Beschäftigte des HILFSWERKS. Konsumiert man den gänzlichen Sachverhalt, ihr Schicksal betreffend, das ausführlich in der Ersten Reportage aufgezeigt wurde, so vermag der Leser die Formulierung die sich jetzt in der Klage wie folgt findet „Aufgrund grober Pflichtverletzung“, anders zu beurteilen.

Ich ersuche das Gericht die Reportage zu lesen, da alle dort gemachten Angaben nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern die Vornahmen vom HILFSWERK aus dem Gesamtblickwinkel erkennen lassen. So finden sich innerhalb meiner Äußerung einige Punkte, die den Schriftsatz des Klägers betreffen, die ebenso unter Beweis stellen, daß selbst das Gericht in der Klagsschrift, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung, mit falschen, unsachlichen und irreführenden Angaben konfrontiert wird. Die Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, als banales Beispiel, schreibt auf Seite 2 im Zusammenhang mit meiner Medienanschrift, daß diese auf der Bundesstraße 32 wäre. Dies ist falsch, nie und zu keinem Zeitpunkt wäre mein Sitz dort gewesen, abgesehen davon, daß diese Adresse gar nicht existiert. Aus reinen Erfahrungswerten resultierend, sind gerade diejenigen Personen, Organisationen oder gerichtlichen Parteien bemüht den Vorwurf der Verletzung der „journalistischen Sorgfaltspflicht“ zu erheben, die eben durch einwandfreie Erfüllung dieser in das Blickfeld der Öffentlichkeit gelangen.

HILFSWERK Causa – falsche, unsachliche und irreführende Angaben vor Gericht

Der Kläger kritisiert in seinem Schriftsatz unter Punkt 3., Seite 3, daß es unrichtig sei, daß HERMINE (Anm.: Der Realname wurde aus Gründen des Datenschutzes redaktionell verändert) vier Urlaubstage kommentarlos gestrichen wurden, führt zwei Textpassagen an, die jedoch zu zwei unterschiedlichen Inhaltsbereichen gehören.

Der Kläger in seinem Schriftsatz unter Punkt 3. auf Seite 3:

In diesem Artikel des Beklagten wirft dieser der Klägerin vor, daß es „zu einer Überarbeitung des Zeitprotokolls gekommen“ sei. Der Beklagte führte dazu erklärend aus, daß jenes Protokoll, welches dem Monatsabschluß Juni 2006 beinhaltet, einen Saldo von 32 zustehenden Urlaubstagen enthält und plötzlich, ohne jegliche Urlaubskonsumation, das Zeitprotokoll vom Juli 2006 nur noch 28 Tage anzeigt. Der Beklagte führt weiters aus „Hermine wurden somit vier Urlaubstage kommentarlos gestrichen“ sowie „scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, daß die Soll-Arbeitszeit nicht erreicht wird oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen“.

Der Kläger führt dann an, daß u.a. diese Tatsachenbehauptung unrichtig sei.

Meine Äußerung dazu:

Der Kläger vermischt für das Gericht alleine durch seinen Schriftsatz, nicht erkennbar, zwei unterschiedliche Themeninhalte. Denn tatsächlich widmet sich die Reportage zwei Komponenten – einerseits der nachträglichen Überarbeitung eines Zeitprotokolls und andererseits dem rechtswidrigen Abzug von Erholungsurlaubstagen. Der Erste vom Kläger gefettet dargestellte Satz aus DER GLÖCKEL findet sich nämlich bei dem Inhalt, der das überarbeitete Zeitprotokoll betrifft und der zweite gefettete Textauszug findet sich als eindeutig gekennzeichnetes Zitat der Mitarbeiterin des HILFSWERKS bei dem Punkt, der den Abzug ohne ihres Wissens von Erholungsurlaubstagen im März 2006 beinhaltet.

Zur Veranschaulichung wie der Kläger unsachlich, selbst gegenüber dem Gericht Angaben macht, hier der Originaltext aus DER GLÖCKEL zu dem überarbeiteten Zeitprotokoll:

„Bei unserem Interview am 1.9.06 gab HERMINE an, daß das sogenannte Zeitprotokoll für den Monat Juli 06 bereits von ihr in dem Fach, das für jeden einzelnen Dienstnehmer auf der Dienststelle vorhanden ist, als existent in der 2. Augustwoche festgestellt und dort belassen wurde. Am 4.9. veröffentlichten wir den Prolog zu der Exklusivserie. Im Zeitraum 4. bis 6. September konfrontierten wir nachweislich, auch mehrmals schriftlich, folgende Stellen des HILFSWERK mit Anfragen zu Sachverhalten, die auch diese Dienstnehmerin betrafen: Die Pressestelle der Österreich-Organisation, die Landespressestelle NÖ, die Einsatzleitung, die Betriebsleitung, die leitende Diplomgesundheitskrankenschwester sowie die Betriebsratsvorsitzende. Den zuständigen Stellen des HILFSWERK ist unter Ausweisung des Namens der Dienstnehmerin (die zuvor ihr Einverständnis dazu gab) aus einigen Anfragen natürlich bekannt, daß diese eine der Personen ist, die mit unserer Redaktion in Verbindung steht.

Die sogenannten Zeitprotokolle, in denen Arbeitsaufzeichnungen der einzelnen Dienstnehmer ausgewiesen sind, die auch Krankenstand- und Urlaubstage oder auch Fortbildungseinheiten beinhalten, werden immer jeweils im darauffolgenden Monat ausgedruckt und den Beschäftigten mittels Deponierung im Fach auf der eigenen Dienststelle übermittelt. Nachdem jedoch HERMINE durch den Dienstgeber als eine Quelle für unsere Reportagenserie verifiziert wurde, die jetzt aber selbst juristisch mit Vertretung mit der NÖ ARBEITERKAMMER gegen das HILFSWERK vorgeht um Entlohnungen zu erhalten, die ihr gesetzlich zustehen (Auskunft der NÖ ARBEITERKAMMER), geschah Seltsames. Obwohl HERMINE bereits das Zeitprotokoll für den Monat Juli 06 im August in ihrem Fach vorfand, war jenes bei der Abholung am Montag, den 25.9. mit einem Erstellungsdatum vom 8. September versehen. Das Zeitprotokoll für den Monat August, in dem sich HERMINE nach ihrem Dienstunfall gänzlich im Krankenstand befand, weist das Erstellungsdatum vom 18.9. aus.

Also ein Arbeitsnachweis, der plötzlich offensichtlich „neu“ und nachträglich, zu einem Zeitpunkt, als das HILFSWERK in Kenntnis einer medialen Konfrontation steht, auftaucht, fordert besondere Aufmerksamkeit. Und der journalistische Spürsinn sollte nicht unbelohnt bleiben. Denn tatsächlich scheint es zu einer „Überarbeitung“ des Zeitprotokolls gekommen zu sein. Wie ist es sonst erklärbar, das jenes Protokoll welches den Monatsabschluß Juni 06 beinhaltet, einen Saldo von 32 zustehenden Urlaubstagen enthält und plötzlich, ohne jegliche Urlaubskonsumation, das vom Juli 06 nur noch 28 Tage zeigt. Dieser Saldo an Urlaubstagen wurde dann ebenso in das Protokoll vom August 06 übernommen. HERMINE wurden somit 4 Urlaubstage kommentarlos gestrichen. Die Kündigung der mobilen Pflegehelferin wurde jedoch erst mit Datierung vom 24. August 06 an sie übermittelt und mit diesem Datum per Wirksamkeit vom 31.10.06 ausgesprochen. Folglich hätte sich ein durch die Kündigung ggf. verminderter Erholungsurlaubsanspruch erst im Zeitprotokoll vom August finden können/sollen?“

Zur Veranschaulichung wie der Kläger zum zweiten Mal unsachlich dem Gericht gegenüber Angaben macht hier der Originaltext aus DER GLÖCKEL zu dem Sachverhalt Erholungsurlaubstage der Dienstnehmerin ohne deren Wissen in Abzug gebracht zu haben:

„Natürlich haben wir in Folge minutiös alle Zeitprotokolle bis ins Jahr 2005 überprüft. Dabei stellte sich dann heraus, daß im März 06 HERMINE von der Einsatzleiterin 3 einzelne nicht aneinandergereihte Tage an denen sie laut ihren Angaben nur „Dienstfrei“ hatte, als Urlaubstage in Abzug gebracht wurden und zwar von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub. (14.3. + 21.3. + 23.3.) HERMINE ist davon ausgegangen, daß es sich um völlig „normale dienstfreie Tage“ handelt und belegt dies auch mit ihrem Arbeitskalender. Dort sind von ihr beantragte und als Urlaubstage konsumierte freie Tage auch eindeutig als solche mit einem „U“ gekennzeichnet. Bei den besagten 3 Tagen machte sie zur Kennzeichnung des „dienstfreien“ Arbeitstages lediglich einen „Strich“. HERMINE, auf diesen Sachverhalt von uns angesprochen, gibt an: „Scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, daß die Sollarbeitszeit nicht erreicht wird, oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen.“ Weitere Beschäftigte gaben auf unser Befragen hin an, daß im Falle von mangelnder Arbeit, seitens der Einsatzleitung dann der Konsum ihrer „Gutstunden“ vorgeschrieben wurde.“

Alle Zeitprotokolle die im causalen Zusammenhang stehen, sind der Veröffentlichung beigefügt. Durch Klick auf die jeweilige Abbildung, wird eine gestochen scharfe Großansicht dem Leser gezeigt. Personenbezogene Merkmale sind aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgedeckt, alle sachlich relevanten Punkte sind durch entsprechende Markierung hervorgehoben. 2 Faksimiles aus dem Dienstkalender der Beschäftigten sind der Veröffentlichung beigefügt, die die Art der unterschiedlichen Kennzeichnung in Punkto „Dienstfrei“ und „Urlaubstag“ unter Beweis stellen.

übermitteltes Beweismittel - Lohnforderungen der beschäftigten Mitarbeiterin an ihren Dienstgeber vom 21. September 2006Für das Gericht möge vielleicht auch folgende Anmerkung, die die Erstellung der Zeitprotokolle betrifft, von Bedeutung sein: Am Monatsende sind die DienstnehmerInnen angehalten auf einen Vordruck händisch die entsprechenden Einträge über die Arbeitszeit, Krankenstand, Urlaubstage etc. vorzunehmen. Dieses handschriftlich ausgefüllte Formular bekommt dann die Einsatzleitung der jeweiligen Dienststelle. Diese kontrolliert und „berichtigt“ ggf. die Eintragungen und gibt sie in die EDV ein. Dann erfolgt der Datentransfer zur Landesgeschäftsstelle.

Aufgrund meiner Recherchen an Hand der vorliegenden Akten wurde der betroffenen Dienstnehmerin überhaupt erst der Umstand bekannt, daß ihr Erholungsurlaubstage ohne Wissen in Abzug gebracht wurden. Dies hat diese nach vorangegangener Konsultation der NÖ ARBEITERKAMMER veranlaßt auch wegen dieses Punktes mit juristischer Unterstützung der Arbeitnehmervertretung gegen das HILFSWERK vorzugehen. (Siehe Anlage 7, ein Schreiben, das die Dienstnehmerin nach dem ersten Meeting in der NÖ AK an das HILFSWERK auf Empfehlung der NÖ AK richtete um erste Ansprüche geltend zu machen. Die Forderung wegen der gestrichen Urlaubstage wurde erst beim zweiten Meeting bei der NÖ Arbeiterkammer deponiert, da dieser Sachverhalt bei der ersten Zusammenkunft noch nicht evident war.)

Was dem Gericht vom HILFSWERK regelrecht aufgetischt wurde

Der Kläger in seinem Schriftsatz unter Punkt 4., Seite 4:

Der Beklagte stellt in seiner Berichterstattung die Zeitprotokolle als vom Dienstnehmer verfasste Urkunden dar.

Meine Äußerung dazu:

Dies ist eine Unterstellung des Klägers, die Schriftstücke sind vom HILFSWERK mit der Aufschrift „Zeitprotokoll“ versehen und werden von mir so tituliert, wie sie beschriftet sind. Dies ist auch an Hand der Anlagen ersichtlich. Fakt ist auch, daß betreffend dieser Dienstnehmerin das Protokoll, nachdem das Zeitprotokoll für den Monat Juli 2006 bereits in ihrem Dienstfach vorhanden war, es gegen ein überarbeitetes „Neues“ ausgetauscht wurde. Siehe Originaltext aus der Reportage, bereits oben angeführt. Hinsichtlich der Erstellung des Zeitprotokolls verweise ich auf o.a. Anmerkung.

Der Kläger auf Seite 5 weiters:

„Aufgrund grober Pflichtverletzung sollte die ehemalige Mitarbeiterin des NÖ Hilfswerks ursprünglich entlassen werden.“

Meine Äußerung dazu:

Ich verweise hinsichtlich dieser verachtenswürdigen Angabe auf die beigefügte Reportage „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben„, die darin enthalten Angaben anderer Mitarbeiter des HILFSWERKS, rechtswidrige Arbeitsaufträge sowie explizit auf die Aussage des Personalvertreters zu den Kündigungsgründen.

Der Kläger weiter auf Seite 5:

„Durch die Kündigung wurde sodann der ihr noch zustehende Urlaubsanspruch aliquotiert, wie dies in Kündigungsfällen üblich und gesetzlich vorgesehen ist. Für die restlichen zwei Monate November und Dezember 2006 wurde ihr Urlaubsanspruch dadurch um jeweils zwei Tage, sohin insgesamt um vier Tage ordnungsgemäß richtig gestellt. Dabei ist es eben zu einer Kürzung um vier Urlaubstage wegen der vorgenommenen Aliquotierung gekommen, weshalb dies in die Lohnbuchhaltung eingearbeitet wurde. Diese neue Abrechnung und Aufstellung ist der Dienstnehmerin sodann wiederum zur Kenntnis gebracht worden. Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass es sich bei der „Kürzung“ des Urlaubsanspruches um eine gesetzlich vorgesehene und dementsprechend rechtmäßige Aliquotierung im Fall der Kündigung handelt.“

Meine Äußerung dazu:

Die Aliquotierung und deren Berechnung ist im Gesetz geregelt, auch wenn ich eine andere Berechnungsformel (http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/extern/arbeitsrecht/Urlaub/Urlaubsersatzleistungarbeitsrechtlich.htm) angewendet habe, so ist das kaufmännisch gerundete Ergebnis von 4 Tagen identisch.

Fakt ist, daß das HILFSWERK ein Zeitprotokoll neu erstellt hat, daß einen Übertrag vom Juni 06 beinhaltete, der unkorrekt war. Eine Korrektur hätte sich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zeitprotokoll finden sollen und jedenfalls unter Hinweis auf den Grund. Die Dienstnehmerin hatte ein Zeitprotokoll vom Juni 06, das 32 Erholungsurlaubstage auswies. Das Zeitprotokoll vom Juli 06 wies jedoch einen verminderten Erholungsurlaubstageanspruch von plötzlich anstelle 32 Tagen nur mehr 28 Tagen aus. Sie konsumierte keinen Urlaub und es war keinerlei Hinweis zum Grund des Abzuges vorhanden. Der Logik folgend hätte sich erst im Zeitprotokoll für August 06 ein entsprechender Abzug unter Ausweisung des Grundes darin finden sollen bzw. können. Es ist auch seitens des Klägers falsch gegenüber dem Gericht angegeben, daß er dies „der Dienstnehmerin sodann wiederum zur Kenntnis“ brachte. Das ist eine falsche Aussage. Der Dienstgeber hat seiner Dienstnehmerin überhaupt nichts diesbezüglich zur Kenntnis gebracht. Nur die lapidare Aussage in den Raum zu stellen reicht nicht. Wann, hat wer und wie etwas Einschlägiges der Dienstnehmerin zur Kenntnis gebracht? Diese Angabe bleibt der Kläger dem Gericht schuldig, weil sie falsch ist.

In DER GLÖCKEL:

Dieser Saldo an Urlaubstagen wurde dann ebenso in das Protokoll vom August 06 übernommen. HERMINE wurden somit 4 Urlaubstage kommentarlos gestrichen. Die Kündigung der mobilen Pflegehelferin wurde jedoch erst mit Datierung vom 24. August 06 an sie übermittelt und mit diesem Datum per Wirksamkeit vom 31.10.06 ausgesprochen. Folglich hätte sich ein durch die Kündigung ggf. verminderter Erholungsurlaubsanspruch erst im Zeitprotokoll vom August finden können/sollen?

Der Kläger weiters auf Seite 5:

„Unter Einhaltung der journalistischen Sorgfalt wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, einerseits auf diese Tatsache und andererseits darauf, dass es zur Kürzung des Urlaubsanspruches infolge der Aliquotierung der Kündigung gekommen ist, hinzuweisen.“

Meine Äußerung dazu:

Ein weiterer Versuch das Gericht mit falschen Tatsachen zu konfrontieren, denn tatsächlich findet sich zu diesem Sachverhalt folgender Satz in der Reportage (siehe auch oben angeführten Textauszug):

Folglich hätte sich ein durch die Kündigung ggf. verminderter Erholungsurlaubsanspruch erst im Zeitprotokoll vom August finden können/sollen?

Glöckel stellt Strafanzeige wegen falscher Beweisaussage zur Causa HILFSWERK

Der Kläger auf Seite 5:

„Auch der Vorwurf der Verkürzung von dienstfreien Tagen, in dem dienstfreie Tage als Urlaubstage tituliert wurden, ist unrichtig. Die betroffene gekündigte Dienstnehmerin befand sich vom 27.07. bis 26.09.2006 im Krankenstand. Sie konsumierte anschließend vom 27.09. bis 29.09.2006 Zeitausgleich und wurde in der Folge – wie bereits ausgeführt – ab 02.10.2006 bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.10.2006 – unter vollen Bezügen – dienstfrei gestellt. Die 28 Tage Resturlaub wurden im Rahmen der Endabrechnung ausbezahlt. Da die Dienstfreistellung eben unter vollen Bezügen erfolgte, erübrigte sich die Verzeichnung der ansonsten anfallenden dienstfreien Tage.“

Meine Äußerung dazu:

Auch hier wurde seitens des Klägers dem Gericht gegenüber eine unwahre Angabe gemacht, denn tatsächlich wurde der Dienstnehmerin bis dato keine Endabrechnung ausbezahlt. Sie hat laut Interview vom 20. Oktober 06 und vorgelegten Beweismitteln (Abrechnungsbeleg und Kontoauszüge) lediglich eine Auszahlung für den Monat September 06 (siehe Beweismittel 0) erhalten sowie von ihr eingeforderte Mehrstunden mit einem Betrag in Höhe von 137,76 Euro am 11.1006 überwiesen bekommen, da das HILFSWERK sich weigert, die Rechtswidrigkeit der pauschalierten Entlohnung für administrative beauftragte Arbeiten in Ordnung zu bringen. In diesem Punkt läuft ein gesondertes Verfahren. Sie hat definitiv keine Endabrechnung ausbezahlt bekommen, obwohl der Kläger dies gegenüber dem Gericht angibt.

Die "Eidesstattliche Erklärung" des leitenden Mitarbeiters vom NÖ HILFSWERKDer Kläger untermauert seine Angaben auch mit einer dem Gericht als Beweismittel (Anlage C) vorgelegten „Eidesstättige Erklärung“, die am 13.10.2006 von Mag. Wolfgang SCHABATA unterfertigt wurde.

Nicht nur, daß der Kläger zum wiederholten Male das Gericht versucht in die Irre zu leiten indem er sich wegen dem gesetzwidrigen Abzug des Erholungsurlaubsanspruches seiner Dienstnehmerin auf eine Zeitspanne beruft, die gar nicht bezeichnet war, sondern zusätzlich durch eine „Eidesstättige Erklärung“ von SCHABATA, die das beurkunden soll.

Tatsächlich wurde was den rechtswidrigen Abzug von Erholungsurlaubstagen betrifft wie folgt publiziert:

DER GLÖCKEL:

Natürlich haben wir in Folge minutiös alle Zeitprotokolle bis ins Jahr 2005 überprüft. Dabei stellte sich dann heraus, daß im März 06 HERMINE von der Einsatzleiterin 3 einzelne nicht aneinandergereihte Tage an denen sie laut ihren Angaben nur „Dienstfrei“ hatte, als Urlaubstage in Abzug gebracht wurden und zwar von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub. (14.3. + 21.3. + 23.3.) HERMINE ist davon ausgegangen, daß es sich um völlig „normale dienstfreie Tage“ handelt und belegt dies auch mit ihrem Arbeitskalender. Dort sind von ihr beantragte und als Urlaubstage konsumierte freie Tage auch eindeutig als solche mit einem „U“ gekennzeichnet. Bei den besagten 3 Tagen machte sie zur Kennzeichnung des „dienstfreien“ Arbeitstages lediglich einen „Strich“.

Daher erstatte ich, Walter Egon Glöckel, xx.x.1963 Wien geboren, österreichischer Staatsbürger xxx hiermit Anzeige gegen Mag. Wolfgang SCHABATA, Beschäftigter des NÖ HILFSWERK, nähere Angaben nicht bekannt, wegen § 288 StGB. SCHABATA hat durch seine Angaben in der „Eidesstattlichen Erklärung“, dem Landes- als Handelsgericht Korneuburg, dem Gericht in der Causa NÖ HILFSWERK gegen den Medieninhaber und Chefredakteur des Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL wegen § 1330 Abs 2 ABGB eine Erklärung per Eidesstatt abgegeben und als Beweismittel vorgelegt, die wissentlich und vorsätzlich falsch ist.

Dieses Beweismittel zu dem festgestellten und recherchierten Sachverhalt, daß der Mitarbeiterin des NÖ HILFSWERKS für die Tage des 14., 21., und 23. März 2006 ohne ihrem Wissen Urlaubstage seitens ihres Dienstgebers in Abzug gebracht wurden. Die Dienstnehmerin gibt dazu an: „Scheinbar, wenn zu wenig Kunden da sind, daß die Sollarbeitszeit nicht erreicht wird, oder keine Gutstunden da sind, wurde ein Urlaubstag von der Einsatzleiterin eingetragen.“ Dieser Sachverhalt ist durch das Zeitprotokoll der Dienstnehmerin für den Monat März 2006 in Abgleichung mit ihrem Dienstkalender als nachgewiesen anzusehen.

Zur Erläuterung: Wenn eine Dienstnehmerin beabsichtigt Erholungsurlaubstage zu konsumieren, so hat sie dafür einen Urlaubsschein abzugeben. Dieser wird sowohl von der Antragstellerin, also der Dienstnehmerin als auch der Einsatzleitung unterschrieben. In diesem Falle hätten es drei einzelne Urlaubsscheine sein müssen, da es sich um jeweils einzelne Urlaubstage ohne zeitlichen Zusammenhang handelte, die jedoch laut Angaben der Beschäftigen nicht existieren können, da sie für diese Tage keinen Urlaub beantragt hat und bis zu meinen Recherchen gar nichts von dem Urlaubstageabzug wußte.

SCHABATA bekundet jedoch gegenüber dem Gericht per Eidesstatt schriftlich zu dem im Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL reportierten Sachverhalt, zu diesen drei Erholungsurlaubstagen und dem Vorwurf, der gesetzeswidrigen Vorgangsweise durch den Dienstgeber wie folgt:

„Die im Zusammenhang mit dieser Person erhobenen Vorwürfe in Zusammenhang mit der Verkürzung von Urlaubstagen und der Verkürzung von dienstfreien Tagen entbehrt jeglicher Grundlage“ sowie „Auch der Vorwurf der Verkürzung von dienstfreien Tagen, in dem dienstfreie Tage als Urlaubstage tituliert wurde, ist unrichtig.“

Gemäß § 288 Abs 2. des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehen Eid vor Gericht falsch schwört. SCHABATA wird durch das NÖ HILFSWERK als „Leiter Personal“ gegenüber dem Gericht ausgewiesen. Als Personalleiter darf sachbezogen es als Selbstverständnis angesehen werden, daß er in Kenntnis der administrativen Abläufe ist, die mit einer Urlaubskonsumation der Beschäftigten im Zusammenhang stehen. Damit auch mit der verpflichtenden Abgabe der mit einem Erholungsurlaubstagekonsum verbundenen Abgabe des jeweiligen Urlaubsscheines. Anstelle causal unrelevante Daten dem Gericht gegenüber anzugeben, hätte es ihm ein Leichtes sein können, diejenigen Urlaubsanträge der besagten Dienstnehmerin dem Gericht vorzuweisen. Das kann er jedoch nicht, da diese nicht existieren, da zu keinem Zeitpunkt für die drei in der Reportage angeführten Tage im März 2006, die Dienstnehmerin laut ihren Angaben, jemals Urlaubstage beantragt hatte.

Als Zeugin die Dienstnehmerin HERMINE, Realperson: XXX, xx in xxxx xxx wohnhaft. Die Einsatzleiterin als die Person, die in gesetzeswidriger Weise die Erholungsurlaubstage in Abzug gebracht hat, wird als Frau Ing. Eva ZATKO, Dienststelle Hainburg benannt.

SCHABATA führt in seiner „Eidesstättigen Erklärung“ auch wie folgt aus: „Die von Herrn Walter Egon Glöckel in seinen „mündlichen Notizen“ und der Internetzeitschrift „Der Glöckel“ angesprochene Person mit dem Decknamen „Hermine“ konnte von mir als Mitarbeiterin des Niederösterreichischen Hilfswerkes identifiziert werden. Dazu wird angemerkt, daß erstens es nicht „mündliche Notizen“ sondern richtiger Weise „muenchnernotizen“ heißen soll und zweitens erweckt Herr SCHABATA gegenüber dem Gericht den Eindruck, daß er als „Aufdecker,“ was die Identität der Dienstnehmerin betrifft, wäre. Falsch – Fakt ist, daß das NÖ HILFSWERK im Zuge der Recherchen nach Einverständnis von Frau XXX (Hermine) in sämtlichen an die Einrichtung geschickten Sachverhaltsdarstellungen zur Stellungnahme, deren Vorgänge und Abläufe betreffend, mit Realnamen und ihrer örtlichen Dienststelle bezeichnet wurde. (6.9. Einsatzleitung, 5.9. Betriebsleitung, Betriebsrat 5.9., 6.9. Leitende Diplomgesundheitskrankenschwester, 5.9. Pressestelle und somit auch dem Geschäftsführer Mag. Gunther Hampel.)

Sollten zwischenzeitlich beim Landes- als Handelgericht Korneuburg zu dieser Causa weitere „Eidesstattliche Erklärungen“ von Beschäftigten bzw. Verantwortlichen des NÖ HILFSWERK eingetroffen sein, die sich inhaltlich decken, so beantrage ich die Ausweitung des Strafverfahrens auch auf diese Personen.

Ich ersuche das Gericht um Weiterleitung des Sachverhaltes und an die zuständige Staatsanwaltschaft und Einleitung des entsprechenden Verfahren.

HILFSWERK Causa ist ein Politikum – DER GLÖCKEL soll mundtot gemacht werden

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß bei keiner einzigen Reportage aus der Serie  „Pflegenotstand aus der Sicht des PflegepersonalsArbeitsbedingungen beim HILFSWERK“ Inhalte aufgezeigt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Die Sachverhalte basieren auf Interviews und Recherchen bei, mit, über 25 DienstnehmerInnen unterschiedlicher Dienststellen, zahlreichen Betreuten und deren Angehörigen in verschiedenen Bundesländern, umfangreiche, auch interne Schriftstücke und zuletzt der eigenen Wahrnehmung.

Das HILFSWERK als Organisation ist einer politischen Gruppe in diesem Lande eindeutig zuzuordnen. Von mir aufgezeigte Sachverhalte stellen unter Beweis, daß diese Organisation auch auf dem Rücken ihrer Dienstnehmer wirtschaftet. Siehe auch die Reportage : „HILFSWERK: Profit auf dem Rücken der Dienstnehmer Teil 1 und Teil 2“ unter http://www.dergloeckel.xxx. Die Serie ist für diese Organisation und in Erweiterung auch der ihr zugeordneten politischen Partei mit unangenehmen Sachverhalten behaftet. Es zeigt sich auch der interne Druck mit dem die DienstnehmerInnen seit Beginn unserer Serie durch den Arbeitgeber konfrontiert sind. Menschen haben Angst um ihren Arbeitsplatz, „Sprechverbote“ wurden beispielsweise auf der Dienststelle in Hainburg für MitarbeiterInnen gegenüber ausgeschiedenem Personal „erlassen“.

Es ist bedauerlich, daß kein großes Medium sich tiefgründig mit der Thematik auseinandersetzt – sie ist wichtig sowohl aus gesellschaftspolitischer- als auch gesundheitspolitischer Sicht. Der Kläger schreibt in seinem Schriftsatz auf Seite 3: „Durch diese Art der Formulierung und Berichterstattung wird der Eindruck erweckt, dass die Mitarbeiter des NÖ Hilfswerkes unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen einerseits arbeiten und ihnen andererseits auch noch ihre Urlaubstage, die sie zur Erholung dringend benötigen, streitig gemacht bzw. ungerechtfertigt gekürzt werden.

Es ist sehr bedauerlich, aber nach meinen Erkenntnissen für zahlreiche MitarbeiterInnen im mobilen Pflegedienst beim HILFSWERK zutreffend. Oder wie sollte man sonst reale Gegebenheiten bezeichnen, die einen Arbeitgeber nachweisen, daß er seinem Personal nicht die Arbeitszeit entlohnt, die dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht? Das HILFSWERK bedient sich sogenannter „Auslastungsquoten“ und reduziert damit in rechtswidriger Weise geleistete Arbeitszeiten seiner Beschäftigten. Meine Serie hat erst begonnen, aber es steht bereits jetzt schon fest, wobei diese Feststellung auch durch Juristen der NÖ ARBEITERKAMMER gemacht wurde, daß den DienstnehmerInnen im mobilen Pflegedienst unterschiedliche Entlohnungen vorenthalten werden, die diesen vom Gesetz nach zustehen. Für die Dienstnehmerin in der klagsgegenständlichen Reportage, die jetzt von dem Antrag auf einstweilige Verfügung betroffen ist, ist die Aussage bezüglich der Erholungsurlaubstage zutreffend, daß ihr diese ohne Konsum eines solchen, ohne Wissen in Abzug gebracht wurden.

Das Thema ist sehr komplex, kann nur tiefgründig und schrittweise aufgearbeitet werden und nach besten Wissen und Gewissen mit einer journalistischen Sorgfaltspflicht, die mit Sicherheit weit über dem Durchschnitt liegt. So zeige ich an Hand von Fakten Sachverhalte auf. Der Kläger hat durch diese Publizierungen Sorge um sein Ansehen und den möglichen Folgen, auch wegen der noch zu erwartenden Inhalte. Nicht nur, daß die Öffentlichkeit ein Informationsrecht über diese Feststellungen, Sachverhalte und Problemstellungen im Bereich der Pflegehilfe hat, kann eine Veränderung und Verbesserung auch nur dann erfolgen, wenn es ihr bekannt wird und es in Folge zu einer sachlichen Diskussion kommt.

Alleine die Aufforderung durch das HILFSWERK an das Gericht wegen des Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung „welche wegen der Dringlichkeit ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei erlassen werden möge“ sollte die Alarmglocken klingeln lassen. Der Kläger versucht nichts anderes als diesen Informationsfluß zu unterbinden. Diese Vorgangsweise des Klägers kommt einer angestrebten Zensur und Einschränkung der Pressefreiheit gleich.

Es gibt noch einen wahrlich unabhängigen Journalismus und es gibt auch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, der dieser Fall bei genauer Betrachtung deutlich vor Augen führt, wie Gruppierungen versuchen Sachverhalte zu verdrehen und selbst davor nicht scheuen, Eidesstattliche Erklärungen abzugeben die falsch sind.

Die im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemachten Angaben des Klägers entsprechen weder dem sachlich von mir publizierten Sachverhalt, noch den publizierten Beweismitteln. Ich stelle den Antrag auf Abweisung des Antrages der einstweiligen Verfügung und Einstellung des Verfahrens.

Walter Egon Glöckel

Anlagen wie folgt:
1. vollständiger Bericht aus dem Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL mit dem Titel „Ein überarbeitetes Zeitprotokoll und verlorene Urlaubstage beim NÖ HILFSWERK
2. Bildbeilage der Reportage – Zeitprotokoll vom Juni 2006 mit Markierung des Datum 25.7.2006 und dem Erholungsurlaubsstand von 32 Tagen
3. Bildbeilage der Reportage – Zeitprotokoll vom Juli 2006 mit Markierung des Datum 8.9.2006 und dem Erholungsurlaubsstand von 28 Tagen
4. Bildbeilage der Reportage – Zeitprotokoll August 2006 mit Markierung des Erholungsurlaubsstand von 28 Tagen
5. Bildbeilage der Reportage – Zeitprotokoll März 2006 mit Markierung der drei Tage, die der Dienstnehmerin gesetzwidrig, ohne deren Wissen in Abzug gebracht wurden
6. Bildbeilage der Reportage – Zeitprotokoll März 2006, Seite 2 mit Markierung der Reduktion von 3 Urlaubstagen zuvor 41, dann nur mehr 38 Tage
7. vollständige Reportage „Die geraubten Perspektiven nach einem arbeitserfüllten Leben“ publiziert am 22.9.06 mit allen einschlägigen Anfragen und Feststellung des Betriebsrates vom NÖ HILFSWERK über Verstöße des HILFSWERKS gegen Wochenendruhe, Wochenruhe, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit = 18 Seiten
8. Kopie der „Eidesstättigen Erklärung“ von Mag. Wolfgang Schabata als Beweismittel für die Anzeige gem. § 288 StGB wegen falscher Beweisaussage vor Gericht
9. Brief der Beschäftigten, XXX mit Forderungen an das NÖ HILFSWERK wegen durch Juristen der NÖ ARBEITERKAMMER festgestellter rechtswidriger Entlohnung
10. Abrechnungsbeleg der Beschäftigten XXX für den Nachweis der falschen Angabe des Klägers über bezahlte Endabrechnung – sollte das Gericht die Kontoauszüge benötigen, ersuche ich um entsprechende Information. (Veröffentlichung unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes)

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(27-10-06)

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